Verfahrensgang
AG Köln (Urteil vom 19.06.2008; Aktenzeichen 202 C 15/08) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 19.06.2008 – 202 C 15/08 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1) Den Beklagten wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten – im Fall der Beklagten zu 1) Ordnungshaft zu vollstrecken an der Geschäftsführerin ihrer Komplementärin – für jeden Fall der Zuwiderhandlung
v er b o t e n
Fotografien von der Dachterrasse der Wohnung der Klägerin unter Einschluss des Saunabereichs zu machen oder machen zu lassen, wenn dies ohne vorherige Einwilligung und wie aus der Anlage zum Tenor ersichtlich geschieht.
2) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die von der Dachterrasse der Wohnung der Klägerin angefertigten Fotos und die hergestellten Negative herauszugeben, soweit deren Anfertigung nach Ziff. I. 1) des Tenors verboten ist.
3) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtstreits erster und zweiter Instanz tragen die Klägerin zu 33 %, die Beklagten als Gesamtschuldner zu 9 % sowie die Beklagten zu 1) und 2) einzeln zu jeweils weiteren 29 %.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 EUR.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Anlage 1 zum Tenor (Fotodarstellung)
Anlage 2 zum Tenor (Fotodarstellung)
Tatbestand
I.
Die Parteien streiten um die Zulässigkeit der Anfertigung von Fotografien der im Sondereigentum der Klägerin stehenden und ansonsten kaum einsehbaren Dachterrasse der Penthousewohnung der Klägerin. Die Beklagte zu 2) machte für die Beklagte zu 1) als Wohnungseigentumsverwalterin Fotografien, welche zum Teil auf den zur Wohnung der Klägerin gehörenden Saunabereich fokussiert sind, und zeigte diese anlässlich der Erörterung von TOP 6 „Statische Belastung von Balkonen und Terrassen” im Rahmen der Eigentümerversammlung vom 15.11.2007.
Wegen des Sachverhalts wird im Übrigen auf die tatbestandlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung voll inhaltlich Bezug genommen. Das Amtsgericht hat die auf Unterlassung und Herausgabe der Fotos bzw. Negative gerichtete Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die ihre erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt. Zur Begründung trägt sie vor, das Verhalten der Beklagten verletze ihr Eigentums- sowie ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf den Akteninhalt sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
1) Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin hat in der Sache teilweise Erfolg.
Zutreffend hat das Amtsgericht zwar festgestellt, dass kein Eingriff in das Eigentums- oder Besitzrecht der Klägerin vorliegt. Denn hierfür fehlt es an einer unmittelbaren und fühlbaren Einwirkung auf das Eigentum (vgl. Strobl-Albeg, in: Wenzel, Handbuch des Äußerungsrechts, Kap. 7 Rn. 88; BGH, NJW 1989, 2251 – Friesenhaus). So stellt auch das Fotografieren eines Hausgrundstücks aus der Luft grundsätzlich keine Eigentumsbeeinträchtigung dar. Der Fotografievorgang hindert den Eigentümer nicht daran, mit der Sache nach Belieben zu verfahren. Ebenso wenig besteht ein urheberrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen die Beklagten.
Der Klägerin steht jedoch ein Unterlassungsanspruch gem. §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB wegen Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts im tenorierten Umfang gegen die Beklagten zu.
Hinsichtlich eines Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist die Klägerin als Gesellschaft bürgerlichen Rechts aktivlegitimiert. Das Fotografieren von Gebäuden oder Wohnungen kann zu einem Eingriff in das Persönlichkeitsrechts desjenigen führen, der sich dort einen Rückzugsort geschaffen hat. Dabei steht auch Personengemeinschaften grundsätzlich Persönlichkeitsschutz zu (vgl. Burkhardt, in: Wenzel, Handbuch des Äußerungsrechts, Kap. 5 Rn. 127). Zwar werden durch die streitgegenständlichen Fotografien auch die Interessen der Gesellschafter der Klägerin berührt. Allerdings lässt dies die eigene Rechtsposition der Klägerin nicht entfallen. Denn der hier in Rede stehende Persönlichkeitsrechtsschutz steht in enger Beziehung zu dem Hausrecht an der Eigentumswohnung (vgl. Strobl-Albeg, in: Wenzel, Handbuch des Äußerungsrechts, Kap. 7 Rn. 92), welches der Klägerin als Eigentümerin derselben zusteht.
Des weiteren liegt durch die Anfertigung der Fotografien mit dem Zweck, diese im Rahmen der Eigentümerversammlung vom 15.11.2007 zu veröffentlichen, auch ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin vor. Denn die nicht von allen Seiten einsehbare Dachterrasse genießt den Schutz der räumlich-gegenständlichen Privatsphäre der Klägerin. Das allgemeine Persönli...