Nachgehend

OLG Köln (Urteil vom 03.02.2012; Aktenzeichen 6 U 76/11)

BGH (Beschluss vom 22.09.2011; Aktenzeichen 2 StR 322/11)

 

Tenor

  • 1.

    Die Beklagte wird unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin, verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in periodisch erscheinenden Druckwerken, insbesondere der Zeitschrift -Q-, das Inserat K&N

    - Es folgt eine einseitige Bilddarstellung. -

    (gemäß Magazin Q, Heft Nr. 35/2010, Seite 59)

    zu veröffentlichen.

  • 2.

    Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 166,60 € nebst Zinsen In Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

  • 3.

    Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

  • 4.

    Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Höhe der Sicherheit beträgt für die Vollstreckung aus dem Antrag zu 1. 33.000,00 €, im Übrigen 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

 

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung einer Webeanzeige, mit der für angeblich schlankmachende Mittel geworben wird, sowie auf Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten in Anspruch.

Der Kläger ist als branchenübergreifend und überregional tätiger Verband, der sich die Einhaltung der Regeln des lauteren Wettbewerbs zur Aufgabe gemacht hat, anerkannt. Die Beklagte verlegt die Zeitungsbeilage "Q".

Sie ist vom Kläger in der Vergangenheit bereits mehrfach wegen der Veröffentlichung angeblich irreführender Werbeanzeigen für bestimmte Mittel, denen eine gewichtsreduzierende Wirkung durch fettlösende und -abbauende Schlankkapseln zugeschrieben worden ist, abgemahnt worden und hat daraufhin ohne Anerkennung einer Rechtspflicht strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärungen abgegeben. Wegen der Einzelheiten der vormaligen Auseinandersetzungen zwischen den Parteien wird beispielhaft auf die Abmahnungen des Klägers vom 08.05.2003 (Anlage K 13 Bl. 84 ff. d.A.) und 08.05.2007 (Anlage K 15 Bl. 99 ff. d.A.) sowie auf die Antwortschreiben der Beklagten vom 15.05.2003 (Bl. 89 ff. d.A.) und 14.05.2007 (Bl. 103 ff. d. A.) verwiesen.

Darüber hinaus haben die Parteien eine gerichtliche Auseinandersetzung vor dem Landgericht Köln geführt (LG Köln Urteil vom 18.02.2010, Az. 31 O 552/09), in der die Beklagte mit Urteil vom 18.02.2010 (Az. 31 O 552/09 Anlage K 12 Bl. 74 ff. d.A.) zur Unterlassung zweier Werbeanzeigen, die angeblich schlankmachende Mittel zum Gegenstand hatten, verurteilt worden ist. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten ist vom OLG Köln mit Urteil vom 27.08.2010 (Az. 6 U 43/10, Anlage K 6, Bl. 53 d.A.) zurückgewiesen worden.

In der vom 04.09.2010 bis zum 10.09.2010 (Nr. 35/2010) gültigen Ausgabe der Zeitungsbeilage "Q" veröffentlichte die Beklagte ein ganzseitiges Inserat unter der Überschrift:

K & L

in dem abermals Schlankkapseln beworben wurden. Die Wirkweise des nunmehr vorgestellten Mittels "C" wurde in der Anzeige dahingehend beschrieben, dass die Wirkstoffe des Mittels überschüssige Fette binden und aus dem Körper hinaus transportieren. So könnten sich die lästigen Kalorien nicht mehr ansetzen, es gäbe keine neuen Fettdepots und alte würden auf ganz natürliche Weise abgebaut. In Folge dessen könne sich das Körpergewicht - wie eine Studie mit übergewichtigen Personen gezeigt habe- bei gleich bleibenden Essgewohnheiten erheblich reduzieren. Als Hersteller der Schlankkapseln wurde eine X GmbH genannt. Als Kontaktmöglichkeit wurden eine Postfachadresse und eine mit 14Ct/Min aus dem Festnetz kostenpflichtige 01805-Sonderrufnummer angegeben. Wegen der genauen Ausgestaltung und des Inhalts der Anzeige im Einzelnen wird auf die zur Akte gereichte Ablichtung (Bl. 3 d.A. und Anlage K 7 Bl. 58 d.A.) Bezug genommen.

Der Kläger mahnte daraufhin die Beklagte mit Schreiben vom 02.09.2010 (Anlage K 8 Bl. 60 ff. d.A.) ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Die Abmahnung wurde von den Verfahrensbevollmächtigten der Beklagten mit Schreiben vom 09.09.2010 (Anlage K 9 Bl. 65 ff. d.A.) zurückgewiesen. Bereits mit Schreiben vom 19.04.2010 (Anlage K 4, Bl. 44 d.A.) hatte der Kläger die Beklagte wegen einer vergleichbaren Anzeige, damals lediglich ausführlicher im Text und auf zwei Seiten verteilt, abgemahnt. Diese Abmahnung wurde von den Verfahrensbevollmächtigten der Beklagten mit Schreiben vom 26.04.2010 zurückgewiesen.

Der Kläger meint, die Beklagte habe für die Veröffentlichung der offenkundig irreführenden - weil eine ohne Kalorienreduzierung unmögliche nachhaltige Gewichtsreduzierung auslobenden - Werbung einzustehen, da sie ihre Pflicht zur Überprüfung der Inserate auf ihren Wahrheitsgehalt verletzt habe. Er ist der Ansicht, dass die Pflicht zur Prüfung der streitigen Inserate sich aus der Tatsache ableite, dass die Beklagte, aufgrund der zwischen den Parteien in der Vergangenheit geführten gerich...

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