Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.125,56 EUR nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 10.07.2007 nebst außergerichtlichen Kosten in Höhe von 546,96 EUR zu zahlen, ferner an den Kläger ein Schmerzensgeld von 2.425,00 EUR nebst 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.08.2007 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 25% und die Beklagten gesamtschuldnerisch zu 75%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Ersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 05.06.2007, an dem der Kläger mit seinem Daimler-Benz... und der Beklagte mit seinem Kia ... beteiligt waren.
Der Kläger befuhr die C-Straße in I in Richtung der Kreuzung zur Luxemburger Straße. Bereits zuvor schneidet von rechts eine kleinere Stichstraße, aus der der Beklagte zu 1) fuhr. Dieser wollte - aus seiner Sicht - links abbiegen. An der Einmündung seiner Straße ist die C-Straße zweispurig (eine Linksabbieger- und eine Geradeaus/Rechtsabbiegerspur). Ein Wagen der rechten Spur der Bonner Straße, auf der mehrere Wagen standen, ermöglichte dem Beklagten zu 1) die Durchfahrt; als dieser passierte, kam es zur Kollision mit dem Kläger, der die freie linke Spur der Bonner Straße befuhr. Der genaue Unfallhergang ist zwischen den Parteien streitig.
Am Wagen des Klägers entstand ein Sachschaden von 3.166,66 EUR netto, den der Kläger nunmehr zuzüglich einer Pauschale von 25,00 EUR geltend macht. Hinzu treten die Kosten des Sachverständigengutachtens von 430,71 EUR.
Die Beifahrerin des klägerischen Wagens, die Zeugin C, zugleich die Ehefrau des Klägers, wurde bei dem Unfall verletzt und zwei Tage stationär behandelt. Sie war zum Unfallzeitpunkt in der 23. SSW mit Zwillingen schwanger, deren errechneter Geburtstermin der 07.10.2007 war. Infolge des Unfalls kam es zu vorzeitigen Wehen und einem Zusammenkrampfen der Kinder im Mutterleib. Die Zeugin war auch danach noch durchgehend in Sorge und Angst um den Zustand ihrer ungeborenen Kinder.
Am 07.07.2007 - drei Monate vor dem errechneten Termin - kam es zu einer Frühgeburt. Die Kinder wogen bei der Geburt 930 g bzw. 990 g und mussten dementsprechend in stationärer Behandlung bleiben; für Fahrten ins Krankenhaus entstanden dem Kläger - bei Ansatz von 0,20 EUR/km - unstreitige Fahrtkosten von 678,08 EUR.
Die Zeugin trat ihr aus dem Unfall zustehende Ansprüche an den Kläger ab.
Der Kläger behauptet, er sei bereits auf der Linksabbiegerspur gewesen und habe diese mit freier Fahrt befahren, als der Beklagte zu 1) plötzlich aus der Lücke herausgefahren und nicht - aus Fahrtrichtung des Beklagten zu 1) gesehen - nach rechts, sondern nach links abgebogen und ihm so in die Spur gefahren sei.
Er hält für die Verletzungen seiner Ehefrau ein Schmerzensgeld von 1.200,00 EUR für angemessen. Hierzu behauptet er, die Unfallfolgen hätten zu dauernden Rücken-, Nacken- und Hüftschmerzen seiner Frau geführt und letztlich auch die Frühgeburt verursacht.
Der Kläger, nachdem er zunächst Zahlung von 3.191,66 EUR sowie eines angemessenen Schmerzensgeldes zuzüglich Freistellung in Höhe von 430,71 EUR beantragt hat, hat sodann die Klage um die Fahrtkosten erweitert und daher Zahlung von 3.869,74 EUR nebst der weiteren Anträge beantragt.
Nachdem die Beklagten während des Prozesses 200,00 EUR auf das Schmerzensgeld, 776,75 EUR auf den materiellen Schaden sowie die Gutachterkosten in vollem Umfang bezahlten, erklärt der Kläger den Rechtsstreit insoweit teilweise für erledigt und beantragt im übrigen,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 3.092,99 EUR nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 10.07.2007 nebst außergerichtlichen Kosten in Höhe von 546,96 EUR zu zahlen, ferner
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger über bereits gezahlte 200,00 EUR hinaus ein weiteres Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.08.2007 zu zahlen.
Die Beklagten treten der Teilerledigung bei und beantragen im übrigen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten behaupten, der Kläger sei - als seine Fahrtrichtung noch einspurig gewesen sei - bereits ausgeschert und an den stehenden Fahrzeugen der Geradeausspur links vorbeigefahren, und dann auf die Linksabbiegerspur zu gelangen; dies habe er mit einer Geschwindigkeit von ca. 50 km/h getan und sei solcherart in den Beklagten zu 1) gefahren, als dieser sich in die Spur tastete.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Bewe...