Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 5 170,17 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit dem 30.01.2006 zu zahlen, ferner an die Fa.M. GmbH, ...1 S, zu Vertrags-Nr. ...2, 550,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit dem 30.01.2006 zu zahlen, ferner die Klägerin in Höhe von 169,17 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit dem 30.01.2006 aus ihrer Verbindlichkeit wegen vorgerichtlicher Anwaltskosten gegenüber ihren Prozessbevollmächtigten freizustellen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin zu 15 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 85 %; die außergerichtlichen Kosten der Beklagten trägt die Klägerin zu 15 %, im übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 04.12.2005, an welchem ein Opel Signum der Klägerin, gefahren von der Zeugin I und geleast bei der M2 GmbH, und ein BMW, gefahren von der Beklagten zu 1), beteiligt waren; die Zeugin T2 war Beifahrerin im BMW.
In dem Leasingvertrag der Klägerin heißt es auszugsweise:
"VII Eigentumsverhältnisse; Halter des Fahrzeugs und Zulassung
Der LG ist Eigentümer des Fahrzeugs ≪...≫ Der LN ist Halter des Fahrzeugs. Es wird auf ihn zugelassen.
≪...≫
X Versicherungsschutz und Schadensabwicklung
... Der LN ist auch über das Vertragsende hinaus - vorbehaltlich eines Widerrufs durch den LG - ermächtigt und verpflichtet, alle fahrzeugbezogenen Ansprüche aus einem Schadensfall in eigenem Namen und auf eigene Kosten geltend zu machen (Prozessstandschaft)."
Wegen des weiteren Inhalts des Leasingvertrags wird auf Bl. 21 ff. AH verwiesen.
Die Zeugin I. befuhr die Kölner Straße aus Fahrtrichtung Bensberg in Fahrtrichtung Köln; als sie auf Höhe der Einfahrt der Firma der Klägerin blinkte und rechts in die Einfahrt abbiegen wollte, kam es zur Kollision mit dem ursprünglich hinter ihr fahrenden Fahrzeug der Beklagten zu 1). Der genaue Unfallhergang ist zwischen den Parteien streitig.
Am Wagen der Klägerin entstand ein Schaden mit einem Reparaturaufwand von 4 776,41 € netto; zuzüglich einer Wertminderung von 550,00 €, die die Klägerin zur Zahlung an den Leasinggeber verlangt, und (streitigen) Mietwagenkosten von 665,95 € sowie Gutachterkosten von 490,35 € und einer Unfallpauschale von 25,00 € bilden diese die Klageforderung. Der weitere Betrag von 507,50 € stellt vorgerichtliche Anwaltskosten dar.
Die Klägerin behauptet, die Beklagte zu 1) sei ihr von hinten aufgefahren, als sie gerade im Begriff gewesen sei, rechts abzubiegen. Zum Schaden behauptet sie, sie sei zur Geltendmachung auch des Reparaturschadens kraft Leasingvertrag befugt, und es seien Mietwagenkosten von 665,95 € entstanden. Ferner behauptet sie, Gutachter- wie Rechtsanwaltskosten bereits beglichen zu haben.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,
an die Klägerin 5 957,71 € nebst 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit dem 30.01.2006 zu zahlen, ferner
an die Fa.M. GmbH, ...1 S, zu Vertrags-Nr. ...2, 550,00 € nebst 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit dem 30.01.2006 zu zahlen, zuletzt, nachdem sie zunächst insoweit Zahlung von 263,75 € verlangt hat, nunmehr
an die Klägerin 507,50 € nebst 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit dem 30.01.2006 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
Sie behaupten, nur zunächst seien beide Fahrzeuge hintereinander gefahren; dann, als sich im weiteren Verlauf eine Geradeaus- und eine Linksabbiegespur auf der Kölner Straße gebildet hätte (vorher sei die Straße nur einspurig befahrbar gewesen), sei das Fahrzeug der Klägerin ganz links gefahren. Sie, die Beklagte zu 1), habe sich auf der rechten Spur eingeordnet, um weiter geradeaus zu fahren. Plötzlich habe sie dann den Blinker an dem links von ihr fahrenden Fahrzeug der Klägerin wahrgenommen, welches zeitgleich auch nach rechts - in Richtung der Beklagten zu 1) - gezogen sei. Sie habe noch versucht auszuweichen und gebremst, den Unfall aber nicht mehr vermeiden können.
Sie sind der Ansicht, der Unfall sei für die Beklagte zu 1) unvermeidbar gewesen.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschlüsse vom 21.07.2006 (Bl. 23 ff.d.A.) und vom 16.10.2007 (Bl. 49 ff.d.A.). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 16.10.2007 (Bl. 44 ff.d.A.) und auf Bl. 61 ff d.A. Bezug genommen.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entsch...