Nachgehend
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin zu 1). Der Streithelfer zu 2) trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
3.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche wegen mangelhafter Ingenieurleistungen geltend.
Die Rechtsvorgängerin der Klägerin (die O Immobiliengesellschaft mbH & Co. KG) beauftragte den Beklagten mit der Erstellung der Statik für den Neubau von zwei Tiefgaragen auf einem Grundstück in M, T-Straße (Vertrag vom 04. bzw. 09.02.2000, Anlage RSG 5, Bl 22 ff. der Akte 27 OH 39/02 sowie Honorarangebot vom 11.11.1998, Anlage RSG 3, Bl 70 ff. GA). Nachdem das Architekturbüro Z die Genehmigungsplanung erstellt und am 01.02.2000 den Bauantrag gestellt hatte, erstellte der Beklagte eine entsprechende Umplanung und legte einen Plan mit Rastermaßen mit Datum vom 25.04.2000 dem Streithelfer zu 2) vor (Anlage RSG 15, Bl 159 der Akte 27 OH 39/02 = Anlage B 4, gelbes Anlagenheft). Der Streithelfer zu 2) war mit Architektenvertrag vom 13.01. bzw. 15.01.2000 von der Klägerin beauftragt worden (Anlage RSG 6, Bl 28 ff. der Akte 27 OH 39/02). Der Streithelfer zu 2) nahm auf dem Plan noch handschriftliche Ergänzungen vor. Auf der Grundlage dieses Plans erstellte der Beklagte dann einen weiteren Plan vom 25.04.2000 (Anlage B 5, gelbes Anlagenheft), den der Beklagte dem Streithelfer zu 2) übergab und der schließlich auch zur Ausführung gelangte. Der erste Plan vom 25.04.2000 (Anlage B 4) sieht eine Stützenbreite von 20 cm, der zweite Plan vom 25.04.2000 (Anlage B 5) sieht eine Stützenbreite von 24 cm vor. Mit der Bauausführung wurde die Streithelferin zu 1) beauftragt. Die Tiefgaragen wurden nicht entsprechend den Bestimmungen der Garagenverordnung NRW ausgeführt, da die Stellplätze nicht die erforderliche Breite aufwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Nichteinhaltung dieser Bestimmungen wird auf die Gutachten der Sachverständigen K und L in dem selbständigen Beweisverfahren LG Köln 27 OH 39/02 Bezug genommen (Bl 128 ff., 666 ff., 823 ff. der Akte 27 OH 39/02). Mit den beiden Streithelfern erzielte die Klägerin einen Vergleich, aufgrund dessen sich die Streithelfer verpflichteten, an die Klägerin jeweils 1/3 des nach Auffassung der Klägerin eingetretenen Schadens zu bezahlen (zu den Einzelheiten des Vergleichs s. Schriftsatz der Klägerin vom 15.07.2009, Bl 15 f. GA).
Die Klägerin ist der Auffassung, dass die festgestellten Mängel auch auf Planungsfehler des Beklagten zurückzuführen seien. Dieser habe die Stützen der Tiefgarage derart geplant, dass in der Garage die Stellplätze nicht mehr entsprechend der Garagenverordnung hätten eingerichtet werden können. Auch hätte die dem Beklagten gestellte statische Aufgabe dergestalt gelöst werden können, dass die Anforderungen der Garagenverordnung an sämtliche 48 Stellplätze eingehalten worden wären. Die Klägerin behauptet, dass der ihr durch die Mängel entstandene Schaden sich auf insgesamt 89.000 € belaufe. Sie fordert von dem Beklagten die Erstattung von 1/3 dieser Summe (89.000/3 = 29.666,67 € = Höhe der Klageforderung).
Auch der Streithelfer zu 2) ist der Auffassung, dass die Nichteinhaltung der Anforderungen der Garagenverordnung auch dem Beklagten anzulasten sei. Auch für ihn gelte der Grundsatz, dass Schäden vom Bauherrn fernzuhalten seien. Ergäben sich für den Statiker Anhaltspunkte dafür, dass das Planungskonzept bei seiner Realisierung auf technische oder tatsächliche Widerstände stoße, habe der Statiker hierauf hinzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 29.666,67 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 14.05.2008 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Auffassung, dass er für den vorliegenden Mangel als Statiker nicht verantwortlich sei. Die Einhaltung der Mindestmaße der Garagenverordnung sei von ihm nicht zu berücksichtigen gewesen. Ihn habe auch keine dahingehende Hinweispflicht getroffen. Der Beklagte behauptet, dass es dem damaligen Geschäftsführer der Klägerin, dem Zeugen U, bewusst gewesen sei, dass es mit der Einhaltung der Mindestmaße der Anforderungen der Garagenverordnung Probleme geben werde. Auch hätte die Klägerin eine hohe Ablösesumme an die Stadt Köln zahlen müssen, wenn die Anzahl der genehmigten Tiefgaragenplätze (48 Stück) hätte unterschritten werden müssen. Ferner sei die Planung des Beklagten jedenfalls nicht für die eingetretenen Mängel kausal geworden, da die Berechnungen des Beklagten im Bauvorhaben überhaupt nicht realisiert worden seien. Anstelle von ursprünglich geplanten Stützen mit einer Breite von 24 cm seien Stützen mit einer Breite von 30 cm verwendet worden.
Der Streithelfer zu 2) ist im Termin vom 15.01....