Entscheidungsstichwort (Thema)
Verantwortung von Architekt oder Statiker für zu enge Tiefgaragen-Stellplätze
Verfahrensgang
Tenor
In dem Rechtsstreit pp. werden die Parteien darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des LG Köln vom 8.10.2010 (7 O 376/09) gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, weil die zulässige Berufung nach dem gegebenen Sachstand keine Aussicht auf Erfolg hat, die zugrunde liegende Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung durch Urteil auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (vgl. § 522 Abs. 2 Nr. 2 und 3 ZPO).
Gründe
Die zulässige Berufung der Klägerin kann keinen Erfolg haben. Mit Recht hat das LG die Klage abgewiesen. Die hiergegen mit der Berufung vorgebrachten Einwände der Klägerin greifen nicht durch.
1. Das LG hat zu Recht festgestellt, dass die streitbefangenen Leistungen des Beklagten nicht fehlerhaft sind. Die vom LG vorgenommene Abgrenzung der Leistungsbereiche des planenden Architekten und des Statikers ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die vom Statiker zu erbringenden vertraglichen Leistungen sind auf statische Belange beschränkt, während dem Architekten auch die gestalterische Planung des Objekts obliegt. Architekt und Sonderfachmann haben eigene, voneinander getrennte Aufgabenbereiche (OLG Köln NJW-RR 1986, 183, 184).
a. Der neben dem Architekten eingeschaltete Sonderfachmann haftet gem. §§ 633 ff. BGB, wenn durch seine fehlerhafte Planung ein Mangel des Bauwerks entsteht (Werner/Pastor, Der Bauprozess, 13. Aufl., Rz. 1534 ff.). Schließt der Bauherr mit beiden selbständige Verträge ab, haftet jeder von beiden nur für die Erfüllung der von ihm in seinem Vertrag übernommenen Verpflichtungen (BGH BauR 2003, 1918 ff., juris Tz 31). Verletzen beide ihre Verpflichtungen, haften sie gemeinsam (KG IBR 2006, 509, juris Tz 47; Werner/Pastor, a.a.O., Rz. 1534). Was der Sonderfachmann im Konkreten zu erbringen hat, beurteilt sich nicht nach den preisrechtlichen Vorschriften der HOAI, sondern nach den vertraglichen Vereinbarungen und bautechnischen Anforderungen, die erfüllt sein müssen, um ein dauerhaft gebrauchstaugliches Werk zu erbringen (BGH BauR 1997, 154 ff., juris Tz 9 ff.; OLG Celle BauR 2010, 487 ff., juris Tz 54). Der Statiker hat über eine bloße rechnerische Überprüfung von Plänen auch eine Beurteilung der Gesamtkonstruktion vorzunehmen, wobei Architekt und Statiker in der erforderlichen Weise zusammenzuwirken haben, um den Vertragserfolg zu gewährleisten (OLG Celle, a.a.O., Tz 54). Zur Beratung in statisch-konstruktiver Hinsicht gehört hiernach auch die Berücksichtigung von Folgen der Tragwerksplanung für die Wirtschaftlichkeit und Gebrauchsfähigkeit. Indes steht beim Ingenieurvertrag die technisch-konstruktive und nicht die gestalterische Leistung im Vordergrund (OLG Frankfurt BauR 2000, 598 f., juris Tz 8). Der Statiker hat daher auf der Grundlage der Architektenpläne die Konstruktionsart und die Konstruktionsstärken aller tragenden Teile so festzulegen, dass das Gebäude unter der im Vertrag vorgesehenen Beanspruchung standsicher ist, und die Standsicherheit der Anlage und der Einzelteile rechnerisch nachzuweisen. Zum Leistungsbild des Architekten gem. § 15 HOAI gehört demgegenüber u.a. die den Anforderungen des Bauherrn genügende gestalterische Planung des Projekts sowie die Überwachung des Bauvorhabens darauf, dass es in Übereinstimmung mit den Ausführungsplänen und den anerkannten Regeln der Technik und der einschlägigen Vorschriften ausgeführt wird (KG NJW-RR 2001, 1385 f., juris Tz 5; Werner/Pastor, a.a.O., Rz. 1482; Locher/Koeble/Frik, HOAI, 10. Aufl., Einleitung Rz. 117). Er hat im Rahmen seiner Tätigkeit neben den Grundzügen des BGB- und VOB-Rechts die einschlägigen öffentlich-rechtlichen Bestimmungen ebenso zu kennen wie einschlägige nachbarrechtliche Bestimmungen (Locher/Koeble/Frik, HOAI, 10. Aufl., Einleitung Rz. 123). Im Rahmen der Ausführungsplanung gemäß Leistungsphase 5 hat der Architekt die letzte ganz genaue Planung vor der Bauausführung zu erstellen. Diese Planung baut auf den bisherigen Planungsleistungen auf und beinhaltet die Durcharbeitung der bei der Planung nach den Leistungsphasen 3 und 4 gefundenen Ergebnisse. Die Ausführungsplanung hat die Anforderungen an die praktische Durchführung der Bauaufgabe zu berücksichtigen und muss vollständig und sachlich richtig sein (Korbion/Mantscheff/Vygen, HOAI, 7. Aufl., § 64 HOAI Rz. 114).
b.aa. Anhand vorstehender Maßstäbe ist die vom LG vorgenommene Abgrenzung des Pflichtenkreises des Beklagten von dem des Streithelfers der Klägerin nicht zu beanstanden. Der Beklagte hatte anhand der planerischen Vorgabe von 48 Stellplätzen eine Tragwerksplanung zu erstellen, die den statischen Anforderungen an die Standsicherheit des Gebäudes genügt. Die planerische Vorgabe ergib...