Entscheidungsstichwort (Thema)
Zum Umfang von Schönheitsreparaturen
Orientierungssatz
1. Hat der Mieter vertraglich die Übernahme von Schönheitsreparaturen übernommen, so sind diese in Ermangelung einer anderweitigen vertraglichen Absprache unabhängig von dem Zustand der Wohnung beim Einzug in regelmäßigen Abständen durchzuführen.
2. Enthält der Mietvertrag keinen Fristenplan über die Durchführung von Schönheitsreparaturen, so ist das Bad nach 2 Jahren bis 3 Jahren zu renovieren.
3. Beim Auszug hat der Mieter unabhängig von der Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen Dübel zu entfernen und die Löcher zu verschließen.
Tatbestand
Die Beklagten mieteten durch schriftlichen Mietvertrag vom 20. Dezember 1968 von der Klägerin eine Wohnung bestehend aus drei Zimmern, Küche, Diele, Bad. In § 3 Ziffer 4 des Mietvertrages ist ausgeführt:
"Die Kosten der Ausführung der Schönheitsreparaturen ...... sind in der vereinbarten Miete nicht enthalten. Vielmehr hat der Mieter die bis zur Rückgabe der Wohnung jeweils notwendig werdenden Schönheitsreparaturen, entsprechend dem Charakter des Hauses und nach einem angemessenen Wirtschaftsplan, auf seine Kosten auszuführen. Sind bei Rückgabe bis dahin notwendig gewordene Schönheitsreparaturen rückständig, so hat der Mieter an den Vermieter ohne Fristsetzung einen Betrag zu zahlen, der an sich zur Ausführung der Schönheitsreparaturen notwendig sein würde."
Das Mietverhältnis wurde durch Prozeßvergleich zum 30. September 1972 beendet. Die Beklagten zogen im Juni 1973 aus und gaben am 7. Juni 1973 die Wohnungsschlüssel zurück; vor ihrem Auszug renovierten sie die Räume nicht.
Die Klägerin hat nun Zahlung der Renovierungskosten, und zwar 316,91 DM für Materialien und 1.180,-- DM für Arbeitslohn sowie Erstattung des Mietzinsausfalls für die Monate Juni, Juli und August 1973, Erstattung der Kosten für die Wiederanbringung eines Gaszählers, der Reparaturkosten für ein Sicherheitsschloß und Mietnebenkosten in Höhe von 273,76 DM unter Anrechnung der Kaution von 500,-- DM verlangt.
Die Klägerin hat behauptet: Die Wohnung sei von den Beklagten in einem trostlosen Zustand zurückgelassen worden, die Beklagten hätten während der Mietzeit keine Schönheitsreparaturen ausgeführt, obwohl sie nach dem mit dem Mietvertrag ausgehändigten Fristenplan verpflichtet gewesen seien, Küche und Bad alle drei Jahre, Wohnräume und Schlafräume, Flure, Diele und WC alle 5 Jahre und die sonstigen Nebenräume alle sieben Jahre zu renovieren. Die Renovierungsarbeiten nach Auszug der Beklagten hätten erst im November 1973 vorgenommen werden können, so daß ein Schaden in Höhe des Mietzinsausfalls von 349,24 DM monatlich entstanden sei.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 2.406,39 DM nebst 13% Zinsen seit Zustellung des Schriftsatzes vom 1. Februar 1974 zu verurteilen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten haben behauptet, sie hätten die Wohnung nicht in erneuertem Zustand übernommen und bei ihrem Auszug sei die Wohnung auch nicht in verwohntem Zustand gewesen; im Januar 1972 sei die Küche sogar noch gestrichen worden; den Fristenplan habe die Klägerin dem Mietvertrag nicht beigefügt. Im übrigen haben die Beklagten behauptet, der Gaszähler sei bei der Umstellung auf Erdgas vom GEW abgeholt worden und das Sicherheitsschloß sei bei ihrem Auszug vollkommen intakt gewesen.
Mit Urteil vom 14. Mai 1974 (151 C 1255/73) hat das Amtsgericht die Beklagten zu Zahlung von 1.619,91 DM nebst Zinsen verurteilt, im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Nach einer Mietzeit von viereinhalb Jahren sei es erforderlich gewesen, Schönheitsreparaturen auszuführen; da die Beklagten es unterlassen hätten, ihrer Verpflichtung nachzukommen, seien sie zum Schadensersatz verpflichtet. Als Schaden sei auch der Mietzinsausfall für den Monat Juni 1973 zu ersetzen, nicht aber der Mietzinsausfall für die übrigen Monate, da die Klägerin noch im Juni die Renovierung hätte ausführen lassen können. Der Schadensersatzanspruch hinsichtlich des Gaszählers und des Sicherheitsschlosses, - so hat das Amtsgericht ausgeführt, - sei nicht begründet, da ein Verschulden der Beklagten nicht gegeben sei.
Gegen das am 12. Juni 1974 zugestellte Urteil haben die Beklagten am 8. Juli 1974 Berufung eingelegt, am 1. August 1974 haben sie ihr Rechtsmittel begründet. Die Beklagten berufen sich wiederum darauf, daß sie die Wohnung nicht in erneuertem Zustand übernommen haben und daß die Wohnung bei ihrem Auszug in einem für den Nachfolgemieter zumutbaren Zustand gewesen sei.
Die Beklagten beantragen,
in Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin wiederholt Ihr erstinstanzliches Vorbringen und nimmt Bezug auf das angefochtene Urteil.
Wegen aller Einzelheiten des Sachstandes und Streitstandes wird auf die im Laufe des Rechtsstreits gewechselten Schriftsätze der Parteien sowie auf die von...