Tenor
Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger sämtlichen Schaden zu ersetzen hat, der ihm dadurch entstanden ist, dass über den Antrag auf Verleihung des Fachanwaltstitels Medizinrecht vom 28.04.2010 nicht bis zum 05.08.2010 entschieden worden ist.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger verlangt Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten wegen einer Amtspflichtverletzung.
Der Kläger ist seit dem 06.10.2004 als Rechtsanwalt im Bezirk der Beklagten zugelassen. Nach erfolgreicher Absolvierung des Fachanwaltslehrgangs Medizinrecht beim Deutschen Anwaltsinstitut e.V. und der Bearbeitung von praktischen Fällen auf dem Gebiet des Medizinrechts beantragte der Kläger am 28.04.2010 bei der Beklagten, eingegangen am 29.04.2010, ihm die Führung der Fachanwaltsbezeichnung Medizinrecht zu gestatten. Am 04.05.2010 zahlte der Kläger die von der Beklagten angeforderte Bearbeitungsgebühr. Diese ging am 06.05.2010 bei der Beklagten ein. Am selben Tag versandte die Beklagte den Antrag zur Weiterbearbeitung an den Berichterstatter des Vorprüfungsausschusses Medizinrecht.
In der Folgezeit kam es zu einer Korrespondenz zwischen den Parteien. Der Kläger legte dabei unter anderem Arbeitsproben im Word- und PDF-Format als elektronische Dateien auf CD-S2 vor. Der Vorprüfungsausschuss Medizinrecht der Beklagten akzeptierte die als elektronische Dateien auf einer CD-S2 vorgelegten Arbeitsproben bereits der Form nach nicht. Er verlangte die Fallnachweise in Papierform.
Am 09./12.10.2010 erhob der Kläger Untätigkeitsklage beim Anwaltsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen - 1 AGH 85/10 -. Dieser verurteilte die Beklagte am 02.05.2011 dazu, dem Kläger die Befugnis zum Führen der Bezeichnung "Fachanwalt für Medizinrecht" zu verleihen. Wegen der Einzelheiten des Urteils wird auf Anlage K 5 (Blatt 60 bis 75 der Akte) verwiesen. Mit Schreiben vom 10.05.2011, beim Kläger eingegangen am 16.05.2011, gestattete die Beklagte dem Kläger, die Bezeichnung Fachanwalt für Medizinrecht zu führen (Anlage K 6, Blatt 80 der Akte).
Mit der vorliegenden Klage vom 19.02.2011, die am selben Tag bei Gericht einging, verlangt der Kläger Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten.
Der Kläger ist der Meinung, die Beklagte habe die ihr obliegende Amtspflicht ihm gegenüber dadurch verletzt, dass sie seinen Antrag vom 28.04.2010 nicht bis zum 05.08.2010 - positiv - beschieden habe. Das Verhalten der Beklagten stehe unter dem Verdacht der Willkür.
Durch die verspätete Erteilung des Fachanwaltstitels sei ihm ein Einkommensschaden in einer Größenordnung von 2.000,00 € monatlich entstanden. Für die Zeit vom 05.08.2010 bis 16.05.2011 ergebe sich damit ein Einkommensschaden von ca. 18.000,00 € - 9 Monate x 2.000,00 € -. Die Schadensentwicklung für die Zukunft sei weiterhin im Gange. Zudem sei ihm ein Schaden in Form von Kosten aufgrund des Verfahrens vor dem Anwaltsgerichtshof entstanden.
Der Kläger beantragt,
festzustellen, dass die Beklagte ihm den Schaden zu ersetzen hat, der ihm dadurch entstanden ist, dass über den Antrag auf Verleihung des Fachanwaltstitels Medizinrecht vom 28.04.2010 nicht bis zum 05.08.2010 entschieden worden sei.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Meinung, die Klage sei bereits unzulässig. Zwar könne grundsätzlich eine Schadensersatzpflicht ein Rechtsverhältnis im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO darstellen. Wenn die Verletzung eines absoluten Rechts nicht in Rede stehe, wie hier, sondern es um die angebliche Verletzung einer Norm zum Schutz des Vermögens gehe, fehle es am feststellbaren Rechtsverhältnis, solange der Eintritt irgendeines Schadens nicht dargelegt sei. In solchen Fällen müsse der Kläger schon für die Zulässigkeit der Klage die Wahrscheinlichkeit eines auf die angebliche Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadens substantiiert dartun. Hieran fehle es. Für das Feststellungsinteresse genüge nicht die Möglichkeit eines Schadenseintritts.
Der Kläger, der - insoweit unstreitig - seit Jahren medizinrechtlich tätig sei, werde durch die Verleihung des Fachanwaltstitels keinen höheren Umsatz erzielen als ohne Verleihung des Fachanwaltstitels. Die Beklagte bestreitet, dass dem Kläger für den von ihm angegebenen Zeitraum ein Schaden in Höhe von monatlich mindestens 2.000,00 € eingetreten sei.
Der Kläger sei auch gehindert, Kosten des Verfahrens vor dem Anwaltsgerichtshof im vorliegenden Rechtsstreit als Schadensposition geltend zu machen. Solche Kosten seien im Kostenfestsetzungsverfahren vor dem Anwaltsgerichtshof geltend zu machen.
Die Beklagte ist ferner der Meinung, die Klage sei unbegründet.
Der Umstand, dass sie eine besonders sorgfältige Prüfung vorgenommen habe, führe nicht zur Annahme einer Pflichtverle...