Tenor

I. Die Beklagten werden verurteilt,

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,– DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen,

in der an den Endverbraucher gerichteten Werbung zu Wettbewerbszwecken, wie nachstehend wiedergegeben, Waren im Rahmen zeitlich begrenzter Präsentationen nach Maßgabe von mehreren Powershopping-Status-Preisstufen jeweils zu einem jetzigen Preis unter Angabe eines möglichen Preises anzubieten, wobei sich der jetzige Preis entsprechend den angekündigten Powershoping-Status-Preisstufen bei Erreichen einer jeweils notwendigen Mindestzahl von Käufern von Stufe zu Stufe bis zum möglichen Preis reduziert:

II. Die Beklagte zu 1) wird ferner verurteilt, an den Kläger DM 315,65 nebst 4 % Zinsen seit dem 21.06.2000 zu zahlen.

III. Die Kosten des Rechtsstreites werden den Beklagten auferlegt.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000,– DM vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheitsleistung kann auch in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Sparkasse oder Großbank geleistet werden.

 

Tatbestand

Bei dem Kläger handelt es sich um einen gerichtsbekannten Verband im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG.

Die Beklagte zu 2), deren alleinige Gesellschafterin die Beklagte zu 1) ist, bietet unter der Bezeichnung „Powershopping” im Internet eine ihrer eigenen Einschätzung nach „neue Art des Einkaufens” an. Wegen der Einzelheiten des Angebots der Beklagten wird auf die im Tenor eingeblendete Internetpräsentation der Beklagten Bezug genommen. Ferner wird auf die Ausführungen auf den Seiten 4 bis 6 der Klageschrift (Bl. 9–11 d.A.) und die Seiten 1 und 2 der Klageerwiderung vom 19.05.2000 (Bl. 86/87 d.A.) Bezug genommen.

Der Kläger ist der Ansicht, daß die Beklagten mit diesem Verkaufssystem gegen das Rabattgesetz, § 7 UWG sowie § 1 UWG verstoßen. Wegen der näheren Einzelheiten des diesbezüglichen Vortrags des Klägers wird Bezug genommen auf seine Ausführungen auf den Seiten 6 bis 10 der Klageschrift (Bl. 11 bis 15 d.A.).

Mit Schreiben vom 03.01.2000 mahnte der Kläger die Beklagte zu 1) – ohne Erfolg – ab.

Der Kläger beantragt,

– wie erkannt –.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten vertreten die Ansicht, daß das von ihnen angebotene „Powershopping” unter keinem der vom Kläger vorgebrachten Gesichtspunkte zu beanstanden sei. Wegen der näheren Einzelheiten des diesbezüglichen Vortrags der Beklagten wird auf die Seiten 2 bis 7 der Klageerwiderung vom 19.05.2000 Bezug genommen (Bl. 87–92 d.A.).

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Dabei bedarf die Frage, ob das von den Beklagten angebotene „Powershopping”-System gegen das Rabattgesetz und/oder gegen § 7 UWG verstößt nicht der Entscheidung.

Das Angebot der Beklagten verstößt nämlich in der konkret beanstandeten Form jedenfalls gegen § 1 UWG unter dem Aspekt des sog. übertriebenen Anlockens. Daß und warum die Beklagten die Spiellust des angesprochenen Verbrauchers ausnutzen und sie derart mit der Art und Weise ihres Angebots bzw. ihrer Preisgestaltung verkoppeln, daß der Kaufentschluß der Verbraucher unsachlich beeinflußt wird, hat die 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln in dem beiden Parteien bekannten Urteil vom 25.11.1999 – 31 O 990/99 – (Anlage 2 zur Klageschrift – Bl. 32 ff. d.A.) im einzelnen ausgeführt. Die erkennende Kammer schließt sich nach erneuter Überprüfung der Sach- und Rechtslage dieser Auffassung an. Das Vorbringen der Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit rechtfertigt keine abweichende Entscheidung.

Nachdem die wettbewerbliche Beanstandung seitens des Klägers begründet ist, kann er in dem zuerkannten Umfang auch anteiligen Ersatz seiner Aufwendungen verlangen; gegen Grund und Höhe hat die Beklagte zu 1) – zu recht – nichts eingewandt.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 ZPO.

Streitwert: 100.315,65 DM

 

Unterschriften

Dr. Schwitanski, Dr. Grobecker, Klinge

 

Fundstellen

Haufe-Index 858255

CR 2001, 44

MMR 2001, 54

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