Verfahrensgang
Tenor
- Die Berufung der Beklagten gegen das am 10.10.2000 verkündete Urteil der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 33 O 180/00 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass den Beklagten bis zum 31.8.2001 eine Umstellungsfrist eingeräumt wird, innerhalb derer das beanstandete Vertriebssystem noch aufrechterhalten werden darf.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann jedoch die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in nachbenannter Höhe abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit jeweils in derselben Höhe leistet. Es ist Sicherheit in folgender Höhe zu leisten bzw. sind folgende Beträge zu hinterlegen:
Bei Vollstreckung des Anspruches auf
a) |
Unterlassung |
100.000,00 DM; |
b) |
Zahlung |
350,00 DM; |
c) |
Kostenerstattung |
16.200,00 DM. |
- Die Beschwer der Beklagten wird auf 100.315,65 DM festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger ist ein Verband zur Förderung gewerblicher Interessen im Sinne des § 13 Abs. 2 Ziff. 2 UWG. Seine Befugnis, den vorliegenden Prozess zu führen, ist außer Streit. Die Beklagte zu 2) betreibt im Internet für unterschiedliche, von Dritten bezogene Waren eine besondere Vertriebsform, auf die sogleich näher einzugehen ist. Die Beklagte zu 1) ist ihre alleinige Gesellschafterin.
Bei der von den Beklagten als “Powershopping” bezeichneten Absatzform handelt es sich um ein Vertriebssystem, bei dem Kaufinteressenten gebündelt werden und der Preis für die zu erwerbende Ware von der Anzahl der gesammelten Nachfragenden abhängig ist: Je größer die Zahl der Kaufinteressenten ist, um so niedriger liegt der von diesen für die Ware zu zahlende Preis. Die einzelnen Kaufinteressenten beteiligen sich über das Internet an dem System und kennen sich untereinander nicht notwendig.
Die Beklagten bieten dieses – in unterschiedlichen Ausgestaltungen auch von Wettbewerbern betriebene – System in verschiedenen Versionen an. Der Kläger beanstandet nicht die beschriebene, all diesen Versionen eigene Bündelung von Kaufinteressenten zur Erreichung eines niedrigeren Preises als solche, sondern lediglich die spezielle “Angebotsvariante mit verschiedenen Preisstufen” der Beklagten. Diese Version des Powershopping ist von folgenden Kriterien gekennzeichnet:
Die betreffende Ware steht nur in begrenzter Stückzahl zur Verfügung und wird nur innerhalb eines festgelegten Zeitraumes angeboten. Es existieren mehrere von den Beklagten vorgegebene Preisstufen, denen jeweils eine ebenfalls vorgegebene Anzahl von erforderlichen Kaufinteressenten zugeordnet ist. Jeder Teilnehmer kann – von einer sogleich darzustellenden Ausnahme abgesehen – grundsätzlich frei wählen, in welcher Preisstufe er sich beteiligt, und es ist ausgeschlossen, dass er einen höheren Preis als den der gewählten Stufe bezahlen muss. Nach Ablauf des Angebotszeitraumes werden alle diejenigen Kaufinteressenten nicht berücksichtigt, die eine Preisstufe gewählt haben, deren notwendige Teilnehmerzahl nicht erreicht worden ist. Andererseits wird die Ware an alle anderen Teilnehmer zu dem Preis abgegeben, der der erreichten Preisstufe entspricht. Hat also jemand die (teuerste) Stufe 1 gewählt und beteiligen sich ausreichend Interessenten z.B. für die Stufe 3, so muss auch jener Erstgenannte nur den niedrigeren Preis der Stufe 3 bezahlen. Stellt das System insoweit noch im wesentlichen die Grundform der Bündelung möglichst vieler Kaufinteressenten zur Erreichung eines niedrigen Preises dar, so kommen bei der streitgegenständlichen Variante folgende Besonderheiten hinzu:
Wird die vorgesehene Teilnehmerzahl einer Preisstufe (“notwendige Einkaufsgruppengröße”) vor Ablauf der Laufzeit erreicht, so wird diese Preisstufe geschlossen. Andere Interessenten können sich dann auf dieser Preisstufe nicht mehr beteiligen. Andererseits kann der einzelne Teilnehmer – wenn auch schon seine erste Beteiligung verbindlich ist – noch während der Laufzeit in eine andere noch nicht geschlossene Preisstufe wechseln. Der jeweilige aktuelle Stand des Verfahrens ist jederzeit im Internet einsehbar. Insbesondere wird dort immer und ohne zeitliche Verzögerung nach einer weiteren Beteiligung angezeigt, wie viele Interessenten sich in den einzelnen Preisstufen bereits beteiligt haben. Wegen der weitern Einzelheiten des Systems wird auf die Anleitungshinweise im Internet Bezug genommen, die als Papierausdruck Bestandteil des Klageantrages sind (= Seiten 5-10 dieses Urteils).
Der Kläger, der auch der Höhe nach unstreitige Abmahnkosten geltend macht, rügt das geschilderte Systems als wettbewerbswidrig:
Es liege zunächst ein Verstoß gegen §§ 1, 2 Rabattgesetz vor, weil die Beklagten auf diese Weise Preisnachlässe von mehr als 3 % gewährten. Überdies handele es sich um Sonderpreise im Sinne des § 1 Abs. 2 Rabattgesetz. Wegen der zeitlichen Befristung seinen auch die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 UWG erfüllt. Darüber hinaus werde auch...