Verfahrensgang

AG Köln (Entscheidung vom 25.05.2010; Aktenzeichen 146 C 257/09)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 04.04.2012; Aktenzeichen IV ZR 125/11)

 

Tenor

Die Berufung der Nebenintervenientin gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 25.05.2010 (Az. 146 C 257/09) wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt die Nebenintervenientin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Nebenintervenientin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Für den Kläger, der in einem Pflegeheim lebt, wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Siegburg vom 09.01.2009 (Az.: 43 XVII H 824) eine Betreuung eingerichtet. Als Ruhestandsbeamter der ehemaligen A genießt der Kläger Krankenversicherungsschutz durch die Krankenversorgung A1 (im weiteren: A1). Nach den hierfür geltenden Bedingungen werden stationäre Behandlungen sowie ein Teil der ambulanten ärztlichen Behandlungen zu 100 %, die übrigen ambulanten Behandlungen zu 90 % erstattet. Beförderungskosten werden ebenfalls zu 90 % erstattet, Zahnbehandlungen, Zahnvorsorge, Zahnersatz und Kieferorthopädie zu 85 %. Arzneimittel werden teilweise zu 90 %, teilweise zu 100 % erstattet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die in den Akten befindlichen Tarifbedingungen der A1, Stand: 01.09.2008, Bezug genommen. Die Nebenintervenientin gewährt dem Kläger seit dem 26.02.2009 Krankenhilfe gemäß § 19 III i.V.m. § 48 SGB XII hinsichtlich der nicht zu 100 % erstatteten Krankheitskosten. Mit Schreiben vom 11.05.2009 forderte die Nebenintervenientin die Betreuerin des Klägers auf, einen Antrag auf Abschluss eines ergänzenden Basistarifs zu stellen. Dies tat die Betreuerin des Klägers bei der Beklagten mit Schreiben vom 28.05.2009. Der Antrag wurde seitens der Beklagten mit Schreiben vom 09.07.2009 abgelehnt. Mit Bescheid vom 14.09.2009 stellte die Nebenintervenientin die Krankenhilfegewährung für den Kläger zum 31.10.2009 ein. Hiergegen legte die Betreuerin des Klägers Widerspruch ein. Sie wurde seitens der Nebenintervenientin aufgefordert, den Rechtsweg gegen die Beklagte zu beschreiten. Mit Bescheid vom 20.11.2009 stellte die Nebenintervenientin die übrigen Leistungen gemäß SGB XII ein.

Der Kläger hat in 1. Instanz die Auffassung vertreten, die Beklagte sei gemäß § 193 VVG verpflichtet, dem Kläger eine ergänzende Versicherung im Basistarif zu gewähren. Er ist der Auffassung, er sei beihilfeberechtigt bzw. habe zumindest einen vergleichbaren Anspruch gegen die A1. Der durch die A1 geleistete Krankenversicherungsschutz genüge nicht der Versicherungspflicht nach § 193 VVG, da in der A1 kein Selbstbehalt im Sinne des § 193 VVG vereinbart worden sei, sondern die Erstattungsprozentsätze einseitig vorgegeben seien. Der Kläger behauptet, gerade auch bei ihm führe die entstehende Deckungslücke zu einer existenziellen Notlage. Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte sei verpflichtet, im Rahmen des Basistarifs für den Kläger einen speziellen Tarif zu entwickeln, der speziell auf die Deckungslücken in der A1 ausgerichtet sei.

Der Kläger und die dem Rechtsstreit beigetretene Nebenintervenientin haben in 1. Instanz beantragt, die Beklagte zu verurteilen, mit dem Kläger einen Krankenversicherungsvertrag gemäß § 193 V VVG i.V.m. § 12 I a VAG im Umfang der durch die Krankenversorgung A1 (A1) nicht zu erstattenden Krankenkosten abzuschließen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat in 1. Instanz die Auffassung vertreten, die Krankenversicherung der A1 erfülle die Voraussetzungen der Pflichtversicherung mit der Folge, dass ein Kontrahierungszwang der Beklagten nicht bestehe. Es handele sich bei den Kosten, die nach dem Tarif der A1 nur zu 90 % erstattet würden, um einen prozentualen Selbstbehalt, wie ihn § 193 III 1 VVG ausdrücklich zulasse. Die Beklagte hat weiterhin die Auffassung vertreten, der Kläger gehöre nicht zu dem in § 193 V 1 VVG genannten Personenkreis, insbesondere sei er kein Beihilfeberechtigter. Die Beklagte hat sich weiterhin darauf berufen, dass eine Eingruppierung des Klägers lediglich in die Tarifgruppe BTB des Basistarifs in Betracht komme. Für diese gelten jedoch höhere Erstattungsprozentsätze als vom Kläger benötigt, so dass es im Falle der Bejahung eines Kontrahierungszwanges in einem beträchtlichen Umfang zu einer Doppelversicherung komme, was mit dem gesetzlich normierten Bereicherungsverbot nach § 200 VVG nicht zu vereinbaren sei.

Das Amtsgericht Köln hat die Klage mit Urteil vom 25.05.2010 (Az.: 146 C 257/09), der Nebenintervenientin zugestellt am 02.06.2010, abgewiesen und die Auffassung vertreten, der Kläger gehöre nicht zu dem in § 193 V VVG aufgezählten Personenkreis, insbesondere sei er nicht beihilfeberechtigt. Darüber hinaus genügten die Erstattungsleistungen der A1 den Anforderungen an eine Pflichtversicherung. Im übrigen bestünden Bedenken im Hinblick auf...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge