Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin produziert und vermarktet Computerspiele.
Im Haushalt des Beklagten wohnen neben diesem dessen Ehefrau und die gemeinsamen Kinder (bei Klageerhebung 18 und 16 Jahre alt), die den Internetanschluss ebenfalls nutzen.
Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 16.03.2011 (Bl. 38 ff. d.A.) ließ die Klägerin den Beklagten wegen einer von ihr gesehenen Urheberrechtsverletzung betreffend das Computerspiel "Y" erfolglos abmahnen sowie zur Zahlung angefallener Anwaltskosten und Schadensersatz in Höhe von insgesamt 500,00 EUR auffordern.
Die Klägerin behauptet, Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte für die Bundesrepublik Deutschland an dem Computerspiel "Y" zu sein.
Nach den zutreffenden Feststellungen der von ihr beauftragten Firma V sei das Computerspiel am 05.02.2012 um 10:55:09 im Rahmen eines sog. Filesharingnetzwerkes über die IP-Adresse ##### zum Herunterladen verfügbar gemacht worden. Die Deutsche Telekom AG habe die Klägerin in der Folgezeit dahingehend beauskunftet, dass die betreffende IP-Adresse zum fraglichen Zeitpunkt dem Anschluss des Beklagten zugeordnet gewesen sei.
Die Klägerin meint, dass der Beklagte ihr - wenn nicht als Täter - jedenfalls als Störer hafte und ihr zur Erstattung von Anwaltskosten verpflichtet sei. Diese beziffert sie mit 651,80 EUR (1,3 Geschäftsgebühr aus 10.000,00 EUR zzgl. Auslagenpauschale).
Zur Begründung ihres Hilfsantrags verweist die Klägerin auf ihre Ansicht, dass der Beklagte die im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren entstandenen Kosten zu tragen habe, weil dieser ihr gegenüber eine etwa nicht bestehende Haftung nicht substantiiert dargelegt habe.
Nachdem die Parteien die klägerseits ursprünglich als Haupt- und Hilfsantrag gestellten Unterlassungsanträge nach Abgabe einer entsprechenden strafbewehrten Unterlassungserklärung des Beklagten übereinstimmend für erledigt erklärt haben und der Kläger die Klage hinsichtlich des zunächst ebenfalls geltend gemachten Schadensersatzanspruchs i. H. v. 425,00 EUR nebst Zinsen zurückgenommen hat, beantragt die Klägerin nunmehr,
den Beklagten zu verurteilen, 651,80 EUR nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 500,00 EUR seit dem 01.04.2011, im Übrigen seit dem 11.04.2011 an sie zu zahlen;
hilfsweise,
festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr den Schaden zu ersetzen, der ihr durch die Durchführung des hier streitgegenständlichen Verfahrens mit dem Aktenzeichen 33 O 353/11 vor dem Landgericht Köln entstanden ist.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte rügt die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Köln.
In der Sache behauptet er, weder er noch eine andere Person aus seinem Haushalt hätten das Computerspiel zum Herunterladen angeboten. Die im Haushalt befindlichen Rechner und der WLAN-Anschluss seien durch eine Firewall geschützt, das WLAN WPA2-gesichert und zudem passwortgeschützt. Auf allen Rechnern sei ein Virenschutzprogramm installiert, so dass ein Upload gar nicht habe erfolgen können. Auf den im Haushalt befindlichen Rechnern befinde sich auch weder das Computerspiel "Y" noch Filesharingsoftware. Er habe seine Ehefrau und die beiden Kinder zudem mehrmals jährlich dahingehend belehrt, dass die Teilnahme an Internettauschbörsen nicht gestattet sei, und habe die Computer auch wiedrholt auf das Vorhandensein von Tauschbörsenprogrammen untersucht. Allenfalls denkbar sei daher die Ausnutzung von - erst jetzt zu Tage getretenen - Sicherheitsmängeln des Routers durch unberechtigte Dritte.
Die angesetzten Abmahnkosten hält der Beklagte für überzogen. Allenfalls angemessen sei gemäß § 97a Abs. 2 UrhG ein Betrag von 100,00 EUR.
Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten auf das schriftsätzliche Vorbringen der Parteien und ihre zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Nachdem die Parteien die ursprünglich als Haupt- und Hilfsantrag angekündigten Unterlassungsanträge übereinstimmend für erledigt erklärt haben, die Klägerin die Klage hinsichtlich der zunächst ebenfalls geltend gemachten Schadensersatzforderung zurückgenommen und der Beklagte dem konkludent durch Stellen des Klageabweisungsantrags hinsichtlich der "aktuellen Anträge" zugestimmt hat, hatte die Kammer in der Hauptsache nur noch über den auf Erstattung von Anwaltskosten gerichteten Zahlungsantrag i. H. v. 651,80 EUR nebst Zinsen zu entscheiden. Dieser ist zulässig, aber unbegründet.
1.
Die Klage ist zulässig. Insbesondere folgt die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Köln entgegen der Ansicht des Beklagten aus § 32 ZPO, da die streitgegenständliche Urheberrechtsverletzung in der unbefugten öffentlichen Zugänglichmachung eines Werkes liegt. Diese erfolgt bei der Benutzung einer sog. Tauschbörse in der Regel über das Internet bundesweit und da...