Verfahrensgang
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 30.11.2011 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des LG Köln - 28 O 482/10 - abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin ist Inhaberin ausschließlicher Nutzungsrechte an einem Computerspiel, das der Spielbeschreibung zufolge First-Person-Shooter-Action mit Taktikelementen kombiniert. Ein von ihr mit der Erfassung von Urheberrechtsverstößen beauftragtes Unternehmen ermittelte, dass Dateien mit funktionsfähigen Versionen des Computerspiels am 4.11.2009 um 7:48 Uhr und am 11.11.2009 um 7:54 Uhr innerhalb von Peer-to-Peer-Netzwerken unter zwei IP-Adressen öffentlich zugänglich gemacht wurden, die gemäß der vom LG Köln gestatteten Auskunft der Internetserviceproviderin jeweils dem damaligen Internetanschluss der Beklagten zugewiesen waren. Diese widersprach ihrer auf den Vorfall vom 4.11.2009 bezogenen Abmahnung durch die Klägerin vom 3.3.2010 unter dem 14.3.2010. Gegenüber der im Juli 2010 erhobenen Klage auf Unterlassung und Schadensersatz einschließlich Erstattung von Abmahnkosten hat sie sich damit verteidigt, dass auch ihr am 21.4.2010 verstorbener damaliger Ehemann den Internetanschluss genutzt und sich um alle damit zusammenhängenden Fragen gekümmert habe. Vor seinem Tod habe sie den Sachverhalt mit ihm nicht mehr erörtern können; danach habe sie auf dem Rechner keine auf die - bestrittene - Rechtsverletzung hindeutenden Dateien gefunden. Mit dem angefochtenen Urteil hat das LG die Beklagte nach ihrem eigenen Vorbringen als Täterin der Urheberrechtsverletzung vom 11.11.2009 angesehen und antragsgemäß verurteilt. Dagegen richtet sich ihre mit fehlerhaften Feststellungen des LG begründete, den Klageabweisungsantrag weiter verfolgende Berufung. Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung.
II. Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg.
1. Im Ergebnis zutreffend hat das LG allerdings angenommen, dass das Computerspiel, an dem die Klägerin exklusive Nutzungsrechte (§ 31 Abs. 3 UrhG) innehat, im November 2009 zweimal über den Internetanschluss der Beklagten in sog. Internettauschbörsen (Peer-to-Peer-Netzwerken) den Tauschbörsenteilnehmern zum Herunterladen angeboten und öffentlich zugänglich gemacht wurde (§ 19a UrhG).
Weil das gesamte erstinstanzliche Vorbringen der Beklagten ihre Absicht erkennen lässt, mit den gleichen Argumenten wie gegenüber der Rechtsverletzung vom 4.11.2009 auch den erst im weiteren Prozessverlauf geltend gemachten Urheberrechtsverstoß vom 11.11.2009 in Abrede zu stellen, also insbesondere die Zuverlässigkeit der Ermittlungen anzuzweifeln und - angesichts der Verwaltung und überwiegenden Nutzung ihres Internetanschlusses durch ihren wenige Monate später verstorbenen damaligen Ehemann - auf ihre fehlende Kenntnis von dem behaupteten Verstoß zu verweisen, greift zwar keine Geständnisfiktion (§ 138 Abs. 3 ZPO). Die Begehung der Rechtsverstöße über den Internetanschluss der Beklagten steht jedoch fest, nachdem das Anbieten desselben Computerspiels innerhalb einer Woche unter zwei verschiedenen von der Klägerin ermittelten dynamischen IP-Adressen jeweils derselben zuvor unbekannten Anschlussinhaberin zugeordnet wurde. Denn dass es kurz nacheinander zweimal zu Fehlern bei der Erfassung und Zuordnung gekommen sein könnte, liegt so fern, dass Zweifel an Richtigkeit der Anschlussidentifizierung schweigen (§ 286 ZPO).
2. Es steht indes nicht fest und könnte selbst nach dem Vorbringen der Klägerin der Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden, dass gerade die Beklagte für die über den Internetanschluss begangenen Rechtsverletzungen verantwortlich ist und deshalb auf Unterlassung oder Schadensersatz haftet (§ 97 Abs. 1 und 2 UrhG).
a) Die Ansprüche des verletzten Rechteinhabers richten sich in erster Linie gegen den Verletzer, also denjenigen, der die Rechtsverletzung als Täter - selbst, gemeinsam mit anderen oder mittelbar über unselbständig handelnde Dritte - begeht. Für ein solches täterschaftliches Handeln der Beklagten hat die Klägerin keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte dargelegt und unter Beweis gestellt.
aa) Die Täterschaft des beklagten Anschlussinhabers ist als anspruchsbegründende Tatsache nach allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen vom Kläger darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Zu seinen Gunsten gelten dabei gewisse Beweiserleichterungen: Wird ein geschütztes Werk von einer IP-Adresse aus öffentlich zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person f...