Nachgehend
Tenor
Die Beklagen werden verurteilt, als Gesamtschuldner
1.
an die Klägerin einen Betrag von 5.500,00 Euro, Zug-um-Zug gegen Abtretung der von der Klägerin erworbenen Anteile an der T GmbH & Co. KG, zu zahlen,
2.
die Klägerin beginnend mit dem 01.08.2009 von allen weiteren monatlichen Einlageverpflichtungen gegenüber dem T GmbH & Co. KG freizustellen, Zug-um-Zug gegen Abtretung der jeweils zu erwerbenden Anteile,
3.
an die Klägerin einen Betrag von 2.624,32 Euro zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Abtretung der bisher der Klägerin bei der Z Lebensversicherung auf Gegenseitigkeit dem Versicherungsvertrag Nr. ### gutgeschriebenen Fondsanteile,
4.
die Klägerin beginnend mit dem 01.08.2009 von allen weiteren monatlichen Beitragsverpflichtungen gegenüber der Z Lebensversicherung auf Gegenseitigkeit zum Versicherungsvertrag Nr. ### freizustellen, Zug-um-Zug gegen Abtretung der jeweils zukünftig der Klägerin bei der Z Lebensversicherung auf Gegenseitigkeit dem Versicherungsvertrag Nr. ### gutzuschreibenden Fondsanteile,
5.
an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 603,93 Euro zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Beklagte zu 1) betreibt eine Finanzberatung. Der Beklagte zu 2) erbringt als Handelsvertreter im Auftrag und auf Rechnung der Beklagten zu 1) Beratungsleistungen. Die Klägerin, die 1975 geboren wurde und von Beruf Lehrerin ist, nimmt die Beklagten wegen einer fehlerhaften Anlageberatung in Anspruch.
Im Zeitraum April-Juli 2006 ließ sich die Klägerin von dem Beklagten zu 2) beraten. Hierzu fanden diverse Beratungsgespräche in der Wohnung der Klägerin statt. Der Kontakt der Klägerin zu dem Beklagten zu 2) kam über den gemeinsamen Bekanntenkreis aus einer Pfadfinderorganisation zustande.
Bei dem ersten Termin am 02.04.2006 füllte die Klägerin einen Aufnahmebogen zur persönlichen " INCO-Finanzdiagnose " aus. Darin machte sie Angaben zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen. Weiterhin füllte sie ihr persönliches Prioritätenprofil aus, wonach ihr eine hohe Rendite, Inflationsschutz, die Absicherung sowohl des Ruhestandes als auch von Wechselfällen des Lebens besonders wichtig seien. Weniger wichtig sei die Optimierung der bestehenden Baufinanzierung und Steuervorteile durch Immobilien. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf Bl. 110 ff. d.A.
Der Beklagte zu 2) übermittelte diesen Aufnahmebogen der Beklagten zu 1), die unter dem 04.05.2006 eine Finanzdiagnose für die Klägerin erstellte (Anlage K 2, Bl. 11 ff. d.A.). Darin wurde als Vermögen der Klägerin ein Betrag von 6.120,20 Euro angegeben, der sich wie folgt aufteilte: Bausparguthaben 896,99 Euro, Bank- und Kapitalanlagen 4.489,50 Euro, Lebens- und Rentenversicherungen 489,51 Euro und Investmentfonds 244,20 Euro. Das Einkommen der Klägerin wurde darin mit monatlich 3.171,00 Euro brutto bzw. 2.360,08 Euro netto angegeben. Von diesem Betrag wurde nach Abzug der laufenden Kosten für Miete, Sparen, Versicherungen sowie Lebenshaltung ein Betrag von 146,83 Euro und damit 6 % des Nettoeinkommens als zur freien Verfügung angegeben (Bl. 29 d.A.). Der Klägerin wurde in der Diagnose empfohlen, in Sachwerte - insbesondere in Immobilienfonds - zu investieren.
In weiteren Gesprächen schlug der Beklagte zu 2) der Klägerin den Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds, dem T GmbH & Co. KG (im Folgenden: KG), vor. Außerdem riet er ihr zum Abschluss einer fondsgebundenen Rentenversicherung.
Unter dem 07.07.2006 unterzeichnete die Klägerin unter Vermittlung des Beklagten zu 2) einen Antrag auf Abschluss einer fondsgebundenen Rentenversicherung, Nr. ###, bei der Z Lebensversicherung auf Gegenseitigkeit (im Folgenden: Z; zu den Einzelheiten Anlage K 6, Bl. 52 ff.). In dem Antrag wurde eine monatliche Beitragszahlung von 100,00 Euro vereinbart. Die Anlage sollte in Fondsanteilen erfolgen, wobei in dem Antrag zwei Fonds ausgewählt wurden (Bl. 55 d.A). Merkmal dieser Anlageform ist, dass die Klägerin während der Zeit der Beitragszahlungen das Verlustrisiko trägt. Der Klägerin wurde das Recht eingeräumt, den Versicherungsvertrag nach Zugang des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der übrigen Informationen, zu widerrufen. In dem Versicherungsschein, der als den Beginn der Versicherung den 01.10.2006 ausweist, ist auf das Risiko des Verlustes bei Investitionen in Fonds hingewiesen (Bl. 64 d.A.). Zum 01.04.2008 reduzierte die Klägerin den monatlichen Beitrag auf 39,02 Euro.
Die Klägerin unterzeichnete ein Gesprächsprotokoll betreffend die Kündigung einer Kapitallebensversicherung und den Abschluss einer Fondspolice, das das Datum 27.06.2006/07.07.2006 trägt. In dem Protokoll ist ausgeführt ist, dass beim Abschluss einer fondsgebundenen Lebensve...