Entscheidungsstichwort (Thema)

Schönheitsreparaturübernahme. vertragliche Hauptleistungspflicht

 

Orientierungssatz

(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)

Nach ständiger Rechtsprechung, der sich auch die Kammer angeschlossen hat, beinhaltet die Abwälzung der an sich dem Vermieter nach BGB § 536 obliegenden Pflicht, die Mietsache in zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten, durch Instandsetzungsreparaturen und Schönheitsreparaturen sowohl während der Dauer des Mietverhältnisses als auch bei Mietende eine vertragliche Hauptleistungspflicht, deren Verletzung ausschließlich unter den Voraussetzungen von BGB § 326 zu Schadenersatzansprüchen führt (vergleiche zB BGH, 1967-11-15, VIII ZR 150/65, NJW 1968, 491; vergleiche OLG Hamburg, 1973-01-25, 4 U 47/72, MDR 1973, 587).

BGB § 326 bestimmt als Voraussetzung von Schadenersatzansprüchen wegen Nichterfüllung, daß dem Schuldner zur Erbringung der Leistung eine Frist gesetzt und angedroht wurde, daß die Leistung bei fruchtlosem Fristablauf abgelehnt werde.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1731833

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge