Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 25.000,– DM vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin schloß mit der … in … im Jahre 1973 Gruppenversicherungsverträge für die Mitarbeiter der KG ab, wobei es in den Folgejahren zu diversen Vertragsanpassungen und Ergänzungen kam. Die Mitarbeiter der … waren im Vertragswerk in Gruppen aufgeteilt. Für die 349 Mitglieder der sog. Gruppe 4 (von der Klägerin zusammengefaßt in einer sog. „Liste 1”) war dabei ein Altersmhegeld vorgesehen; der Anspruch sollte aber widerruflich und abtretbar sein, wobei für diesen Fall ein Rückfall des angelaufenen Versicherungswertes an die Fa. … erfolgen sollte.
Die Klägerin stellte den Bezugsberechtigten der Gruppe 4 entsprechende Nachweise aus, wobei versehentlich in zumindest 47 Fällen (klägerseits in einer sog. „Liste 2” erfaßt) entgegen der vertraglichen Abrede mit der … ein unwiderrufliches Bezugsrecht ausgewiesen wurde. Der Klägerin, die keine vollständigen Kopien der ausgestellten Nachweise aufbewahrt hatte, blieb dies zunächst verborgen.
Im Jahre 1995 trat die … samtliche Ansprüche aus dem Gruppenversicherungsvertrag an die … Bank in … ab, die der Klägerin die Abtretung mit Schreiben vom 16.11.1995 anzeigte. Der Rückkaufswert der betroffenen Direktversicherungen betrug zu diesem Zeitpunkt 3.329.209,70 DM.
Anfang 1997 geriet die … in wirtschaftliche Schwierigkeiten, die darin mündeten, daß durch Beschluß des Amtsgerichts Ludwigsburg vom 8.4.1997 das Konkursverfahren eröffnet wurde. Bereits einen Tag zuvor, am 7.4.1997, hatte die … Bank die Versicherungsverträge gekündigt und nimmt seither – bislang außergerichtlich – die Klägerin auf Auszahlung des Rückkaufswertes in Anspruch.
Nachdem der Sequester (und spätere Konkursverwalter) über das Vermögen der …, Herr Rechtsanwalt …, über die Abtretung und die Kündigung der Difektversicherungsverträge unterrichtet worden war, erklärte er mit Schreiben vom 14.5.1997 gegenüber der Klägerin, er habe Bedenken gegen die Wirksamkeit der Abtretung; zugleich forderte er die Klägerin auf, nicht ohne seine Zustimmung über die angelaufenen Vermögenswerte zu verfügen. Zeitnah wandte sich Herr … auch an den Beklagten, wobei er sich diesmal auf den Standpunkt stellte, die Abtretung sei Wirksam erfolgt und der Beklagte müsse für die unverfallbaren Ruhegehaltsanwartschaften der versicherten Mitarbeiter einstellen. Der Beklagte seinerseits setzte sich mit der Klägerin in Verbindung, forderte Bestandslisten an und bat die Klägerin ebenfalls, die Gelder aus der Direktversicherung vorerst gesichert und gesperrt zu halten.
In der Folgezeit wurde aufgedeckt, daß in 47 Fällen die Versicherungsnachweise auf ein unwiderrufliches Anwartschaftsrecht ausgestellt waren. Die Klägerin focht daraufhin die in der Übersendung der Nachweise liegende Erklärung zunächst gegenüber Herrn … so wie einer namentlich bekannten Berechtigten und später, nachdem ihr auch die übrigen 46 Berechtigten bekannt wurden, auch gegenüber diesen an. Der Beklagte stellte sich daraufhin auf den Standpunkt, daß aus der irrtümlichen Dokumentierung eines unwiderruflichen Bezugsrechts die Unwirksamkeit der Abtretung aller Ansprüche an die … Bank folge.
Die Klägerin ist der Ansicht, daß die Abtretung der Ansprüche der … an die … Bank wirksam erfolgt sei; denn auch insoweit, als irrtümlich die Unwiderruflichkeit der Rentenzusagen ausgewiesen worden sei, sei die entsprechende Erklärung wirksam angefochten; maßgebend sei vielmehr die Widerruflichkeit und Abtretbarkeit, wie sie im Gruppenvertrag von 1973 vereinbart worden sei. Sei hiernach von einer wirksamen Abtretung auszugehen, so sei auch das Kündigungsrecht auf die … Bank übergegangen, welches diese in zulässiger Weise ausgeübt habe. Hiernach aber sei nicht sie, die Klägerin, sondern der Beklagte verpflichtet, für die Zahlung der Betriebsrenten aufzukommen.
Die Klägerin ist der Ansicht, daß sie insoweit ein eigenes Feststellungsinteresse habe; denn von der Wirksamkeit der Abtretung zwischen der … und der … Bank hänge ab, ob sie (im Falle der Wirksamkeit) Zahlung an die … Bank aufgrund der Abtretung oder (im Falle der Unwirksamkeit) den Versorgungsberechtigten mit den angelaufenen Versicherungsgeldern verpflichtet sei. Mit der Klärung, daß der Beklagte (und nicht die Klägerin) für die Ruhegeldsanwartschaften aufkommen müsse, sei zugleich auch geklärt, an wen die Klägerin zahlen müsse, so daß auch ein unmittelbares Interesse an besagter Klärung bestehe.
Die Klägerin hat der … Bank den Streit verkündet Diese ist dem Rechtsstreit nicht beigetreten.
Die Klägerin beantragt,
festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, den 349 in der Liste 1 namentlich aufgeführten Mitarbeitern der … in … Anwartschaftsausweise gemäß § 91 BetrAVG zu erteilen, soweit es sich nicht ausnahmsweise um noch verfallbare Anwartschaften handelt, und zwar auch den 47 Mitarbeitern, die namentlich in der Liste 2 erfaßt sind.
Der Beklagte beantragt,
die Klag...