Tenor
Es wird festgestellt, dass der private Krankenversicherungsvertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten mit der Versicherungsnummer ###### zum Tarif KEH 750 rechtswirksam zustande gekommen ist, unveränderten Bestand hat und nicht durch Rücktritt, Kündigung oder sonstiges Gestaltungsrecht der Beklagten wieder aufgehoben wurde.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 155,30 € gegenüber seinem Prozessbevollmächtigten freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Beklagten zur Last.
Das Urteil ist hinsichtlich des Freistellungsanspruchs vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 180,00 €, und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Feststellung des Bestandes eines Krankenversicherungsvertrages.
Der Kläger beantragte am 29.11.2008 unter Zuhilfenahme der selbständigen Versicherungsmaklerin M für sich und seinen Sohn den Abschluss eines privaten Krankenversicherungsvertrages zum Tarif KEH 750 nebst Pflegeversicherung zum Tarif PVN. Die Beklagte nahm den Antrag an. Im Antragsformular der Beklagten hatte der Kläger auf die Gesundheitsfragen lediglich angegeben, dass Untersuchungen ohne Befund erfolgt seien und eine Sehhilfe benötigt werde.
Nachdem der Kläger am 07.04.2009 bei der Beklagten einen Kostenvoranschlag für die Versorgung mit einem Beatmungsgerät eingereicht hatte, teilte er am 28.04.2009 auf das Auskunftsverlangen der Beklagten mit, dass er seit etwa 10 Jahren an Schlafstörungen leide und im Jahre 2006 deswegen auch in stationären Behandlung gewesen sei.
Die Beklagte erklärte daraufhin mit Schreiben vom 13.05.2009 den Rücktritt vom Versicherungsvertrag bzgl. der Person des Klägers und lehnte die Erbringung tariflicher Leistungen ab, hilfsweise kündigte sie den Teilvertrag mit dem Kläger.
Zwischenzeitlich bot die Beklagte dem Kläger unter dem 04.11.2009 rückwirkend zum 01.05.2009 Versicherungsschutz im Basistarif an und setzte den Pflegeversicherungstarif rückwirkend wieder in Kraft.
Der Kläger behauptet, er habe der Versicherungsmaklerin M bei Antragsstellung mitgeteilt, dass er an Schlafstörungen leide und 2006 in stationärer Behandlung gewesen sein. Er behauptet, die Beklagte habe die Zeugin M mit der Vermittlung und Entgegennahme von Verträgen betraut. Er behauptet ferner, nicht über die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung aufgeklärt worden zu sein.
Der Kläger beantragt,
1.
festzustellen, dass der durch schriftlichen Versicherungsantrag des Klägers vom 29.11.2008 geschlossene private Krankenversicherungsvertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten mit der Versicherungsnummer 440/65806240 rechtswirksam zustande gekommen ist, unverändert Bestand hat und nicht durch Rücktritt, Kündigung oder sonstiges Gestaltungsrecht der Beklagten wieder aufgehoben wurde,
2.
die Beklagte des Weiteren zu verurteilen, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 155,30 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten, d. h. den Kläger hiervon gegenüber Rechtsanwalt N, S-Straße, C freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, sie hätte bei Kenntnis der Schlafstörungen mit der Diagnose Schlafapnoe den Antrag des Klägers nicht angenommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und ganz überwiegend begründet.
Der Feststellungsantrag des Klägers war zunächst klarstellend dahin auszulegen, dass mit ihm die Feststellung des Bestehens des ursprünglich abgeschlossenen Krankenversicherungsvertrags zum Tarif KEH 750 zwischen den Parteien begehrt wird, soweit er den Kläger als versicherte Person betrifft. Dass nicht darüber hinausgehend auch eine Feststellung des Bestands des Pflegeversicherungsvertrags mit dem Antrag zu 1 begehrt wird, ergibt sich aus den weiteren Ausführungen in der Klageschrift, wenn es dort heißt: "Der Kläger verfügt derzeit faktisch über keinen Krankenversicherungsschutz mehr (...)". Damit wird eindeutig klargestellt, dass sich das Begehren des Klägers auf Feststellung des Bestands des Krankenversicherungsvertrags beschränkt.
Insoweit ist der Feststellungsantrag auch zulässig. Insbesondere ist das Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO gegeben, da den Rechten des Klägers eine gegenwärtige Unsicherheit dadurch droht, dass die Beklagte unter Berufung auf Rücktritt, hilfsweise auf Kündigung, das Bestehen des ursprünglich geschlossenen Krankenversicherungsvertrags ernstlich bestreitet.
Die Klage ist im Feststellungsantrag auch begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Feststellung, dass der auf seinen Antrag vom 29.11.2008 hin abgeschlossene Krankenversicherungsvertrag weder durch einen Rücktritt der Beklagten noch durch die hilfsweise ausgesprochene Kündigung mit Schreiben vom 13.05.2009 beendet worden ist. Denn der Beklagten, die ein Rücktrittsrecht bzw. Kündigungsrecht auf die Verletzung von Anzeigepflic...