Beteiligte

Rechtsanwälte Kropp-Olbertz, Schulte-Franzheim, Seibert

die beim Landgericht Köln zugelassenen Rechtsanwälte der überörtlichen Sozietät Oppenhoff & Rädler

 

Tenor

Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 08.09.1999 – 31 O 845/99 – wird bestätigt.

Die weiteren Kosten des Verfahrens tragen die Antragsgegnerinnen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Antragstellerin ist die führende Anbieterin von Mobilfunkdienstleistungen. Bei den Antragsgegnerinnen handelt es sich um Tochtergesellschaften der Deutschen Telekom AG. Die Antragsgegnerin zu 1) bietet unter der Bezeichnung „T-Online” Zugang zum Internet an. Die Antragsgegnerin zu 2) betreibt das Mobilfunknetz D1; sie ist unmittelbare Wettbewerberin der Antragstellerin.

Die Antragsgegnerinnen bieten seit kurzem den Zugang zum Internet durch Mobilfunk an. Dazu haben sie zum 01.09.1999 einen speziellen Tarif eingeführt, der vorsieht, daß Mobilfunkkunden, die sich mit ihrem Handy über das D1-Netz der Antragsgegnerin zu 2) bei „T-Online” einwählen, eine Gebühr von 0,39 DM pro Minute zahlen. Weitere Gebühren wie die Grundgebühr, Verbindungsaufbaugebühren oder Nutzungsgebühren fallen -anders als bei den herkömmlichen „T-Online”-Tarifen- nicht an.

Mit dem vorliegenden Verfügungsantrag wendet sich die Antragstellerin gegen die werbliche Darstellung dieses Tarifs in der auf den Webseiten der Antragsgegnerinnen wiedergegebenen Pressemitteilung vom 29.07.1999 und der Rede des Geschäftsführers Keuntje sowie gegen die Gewährung so angekündigter Vorteile, in denen sie einen Verstoß gegen das Zugabeverbot und gegen § 1 UWG sieht.

Die Antragstellerin hat deswegen am 08.09.1999 folgende einstweilige Verfügung erwirkt:

 

Fundstellen

Dokument-Index HI542606

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