rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Medienrecht. Zugang zum Internet über Mobilfunk

 

Leitsatz (amtlich)

Das werbliche Angebot zweier Kommunikationsdienstleister, auf der Grundlage ihrer im Zusammenhang mit dem Mobiltelefon des einen über dessen D-1 Netz mittels Online-Zugangs durch den anderen im Internet „surfen” zu können, nämlich

  • „Mobiles Internet für T-D1-Kunden ≫for free≪”

    und/oder

  • „Wir haben damit quasi einen ≫Internet For Free≪- Tarif eingeführt, denn die Kunden zahlen keine Online-Gebühren mehr, nur die T-D1-Gebühren”

    und/oder

  • Wir haben uns entschlossen, für die mobil surfenden Kunden die T-Online-Gebühren komplett auf Null zu setzen. Die Kunden zahlen lediglich die T-D1-Gebühren. D.h. es fallen keine sonstigen zeitabhängigen T-Online-Gebühren an”

enthält keinen Verstoß gegen die Zugabeverordnung und ist auch nicht unter dem Aspekt des „übertriebenen Anlockens” wettbewerbswidrig.

 

Normenkette

UWG § 1; ZugabeVO § 1

 

Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 31 O 845/99)

 

Tenor

Auf die Berufung der Antragsgegnerinnen wird das am 18. November 1999 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 31 O 855/99 – abgeändert.

Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 8. September 1999 wird aufgehoben und der Verfügungsantrag zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfügungsverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

Das Urteil ist mit seiner Verkündung rechtskräftig.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

 

Gründe

Die Berufung der Antragsgegnerinnen hat Erfolg und führt zur Abweisung des Verfügungsantrages.

Das Landgericht hat mit der angefochtenen Entscheidung den Antragsgegnerinnen Werbeaussagen untersagt, mit der sie – beide Tochtergesellschaften der T. AG – im Sommer 1999 die bevorstehende Möglichkeit angekündigt haben, auf der Grundtage ihrer Zusammenarbeit mit dem Handy über das D 1-Netz der Antragsgegnerin zu 2. mittels Online-Zugangs durch die Antragsgegnerin zu 1. im Internet surfen zu können. Die Tarifstruktur, bei der keine Gebühren bei dem Zugangsprovider „T-Online”, sondern lediglich die während des Surfens im Internet entstehenden Telefongebühren von 0,39 DM pro Min. berechnet worden, sind in Presseinformationen mit Ankündigungen vorgestellt worden, in denen sinngemäß jeweils darauf hingewiesen wurde, dass nur Telefongebühren, aber keine Online-Gebühren anfielen und auf die später noch im einzelnen zurückzukommen sein wird.

Der Auffassung des Landgerichts, dass diese Werbeaussagen gegen § 1 Abs. 1 Zugabeverordnung verstießen, vermag sich der Senat nicht anzuschließen.

Eine Zugabe liegt vor, wenn eine Leistung ohne besondere Berechnung neben einer entgeltlich angebotenen Hauptware oder -leistung angekündigt, angeboten oder gewährt wird, der Erwerb der Nebenleistung vom Abschluss des Geschäfts über die Hauptleistung abhängig ist und dabei in der Weise ein innerer Zusammenhang besteht, dass die Nebenleistung mit Rücksicht auf den Erwerb der Hauptleistung gewährt wird und das Angebot wegen dieser Abhängigkeit objektiv geeignet ist, den Kunden in seiner Entscheidung zum Erwerb der Hauptleistung zu beeinflussen. Eine Zugabe kann danach immer nur eine von der Hauptware oder Hauptleistung verschiedene, zusätzlich in Aussicht gestellte oder gewährt Nebenleistung sein. Werden dagegen die beiden in Rede stehenden Waren oder Leistungen vom Verkehr als eine Einheit angesehen, so ist eine Zugabe begrifflich ausgeschlossen (ständige Rechtsprechung: vgl. BGH BRP 1999, 90/91 – „Handy für 0,00 DM” –; BGH WRP 1999, 424/427 – „Bonusmeilen” –; BGH GRUR 1998, 500/501 – „Skibindungsmontage” – jeweils mit weiteren Nachweisen; vgl. auch Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 21. Aufl., Rdnr. 2 zu § 1 Zugabeverordnung m.w.N.). Die Frage, ob eine gesondert ausgewiesene Leistung eine sachlich zur Hauptleistung gehörende Verbesserung bzw. eine mit dieser zusammengefasste Einheit oder aber eine besondere Nebenleistung darstellt, beurteilt sich dabei maßgeblich anhand der Auffassung des angesprochenen Verkehrs, die wiederum durch das Geschäftsgebaren des Werbenden sowie die Art und Weise beeinflusst wird, wie dieser das fragliche Angebot in der Werbung präsentiert.

Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Verkehr den ihm als kostenlos dargestellten Online-Zugang als Nebenleistung, die Nutzung des Mobilfunknetzes der Antragsgegnerin zu 2. hingegen als Hauptleistung ansieht.

Den am Internet interessierten Kreisen der Bevölkerung ist geläufig, dass sie für die Internet-Nutzung zunächst einen Zugangsprovider benötigen, der ihnen gewissermaßen die Tür zum Internet überhaupt erst öffnet, und dass während des Surfens im Internet Telefongebühren anfallen. Ihm ist bewusst, dass im Ansatz beide Leistungen nicht kostenlos angeboten werden, er mithin Gebühren sowohl an den Zugangsprovider als auch an die Telefongesellschaft zu entrichten hat, wobei die Telefongesellschaften eigene, von den sonstigen Telefonentgelten unabhängige Tarife anbieten. Die Kostenstruktur der ...

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