Nachgehend

OLG Köln (Urteil vom 21.09.2011; Aktenzeichen 5 U 8/11)

 

Tenor

Die Beklagten zu 1) bis 4) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 100.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.03.2007 zu zahlen.

Die Beklagten zu 1) bis 4) werden ferner als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 15.838,82 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.09.2007 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Gerichtskosten werden der Klägerin zu 62 % und den Beklagten zu 1) bis 4) als Gesamtschuldnern zu 38 % auferlegt. Von den außergerichtlichen Kosten tragen die Klägerin die des Beklagten zu 5) in vollem Umfang und die der Beklagten zu 1) bis 4) zu 62 %, die Beklagten zu 1) bis 4) als Gesamtschuldner die der Klägerin zu 38 %; im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist die Alleinerbin ihres am 11.08.2006 verstorbenen Ehemannes (im Folgenden: Erblasser). Der Erblasser, Jahrgang 1935, stellte sich am 06.03.2006 bei seinem Hausarzt Dr. N wegen Schmerzen in der rechten Schulter vor. Dieser diagnostizierte eine Omarthritis rechts, verabreichte ihm drei subkutane Spritzen in die Schulterregion und verschrieb Diclofenac/Tag. Da die Schmerzen nicht nachließen, überwies er den Erblasser am 07.03.2006 an den Beklagten zu 5), einen niedergelassenen Facharzt für Orthopädie. Bei diesem hatte sich der Erblasser bereits im Jahr 2005 wegen einer Polyarthrose (LWS, Knie) in Behandlung befunden. Der Beklagte zu 5) fertigte Röntgenbilder und untersuchte den Erblasser mittels Ultraschall, verabreichte ihm eine Cortisonspritze in das Schultergelenk, verschrieb Tramadol Tropfen in der Dosierung 3 x 40 Tropfen täglich und empfahl eine stündliche Kühlung des Schultergelenks.

Am Morgen des 11.03.2006 wurde der Erblasser mit einem Rettungswagen in das Y-Krankenhaus eingeliefert, dessen Trägerin die Beklagte zu 1) ist. Der Erblasser hatte sich im Jahr 2005 in der Uniklinik R einer Strahlentherapie wegen eines Prostatakarzinoms unterzogen und hatte sich vom 07.07. bis 18.07.2005 wegen rezidivierenden linkshirn-transitorischen ischämischen Attacken sowie eines rechtshirnigen Minor Stroke und in der Zeit vom 14.11.bis 18.11.2005 wegen einer Schlaganfallsymptomatik im Sinne einer linkshemisphärischen TIA bei hypertensiver Entgleisung in stationärer Behandlung im Krankenhaus der Beklagten zu 1) befunden. Nachdem der Beklagte zu 2) zunächst die Notwendigkeit einer stationären Aufnahme des Erblassers verneint hatte, wurde der Erblasser auf der chirurgischen Station mit der Diagnose "bekannte aktivierte Arthrose rechte Schulter" aufgenommen. Die Laboruntersuchung wies einen erhöhten Kreatinin- und stark erhöhten CRP-Wert mit 236,1 mg/dl auf.

Am 12.03.2006 bandagierte der Beklagte zu 3), nachdem die Klägerin ihm den Sachverhalt geschildert hatte, den Arm des Erblassers angewinkelt am Körper. Der Erblasser war teilweise verwirrt und nahm keine Nahrung zu sich.

Am 13.03.2006 und 15.03.2006 wandte sich ein als Arzt tätiger Sohn des Erblassers telefonisch an den Beklagten zu 4) und äußerte den Verdacht einer septischen Arthritis, was der Beklagte zu 4) unter Hinweis darauf, es lägen keine Entzündungszeichen vor, zurückwies. Nachdem der Erblasser einen Kreislaufzusammenbruch erlitten hatte, wurde unter dem Verdacht eines Schlaganfalls ein Computertomogramm erstellt. Bei weiteren Untersuchungen wurden Leukozytenwerte von 17.260/µI und ein CRP-Wert von 238,6 mg/dl festgestellt. Es wurde eine neurologische (15.03.), eine gastroenterologische (15.03.), eine geriatrische (13.03.) und eine internistische (15.03.) Konsiliaruntersuchung veranlasst. Eine am 16.03.2006 durchgeführte Skelettszintigrahie erbrachte den Nachweis von Zeichen entzündlich aktivierter Hyperperfusion und eines gesteigerten Knochenstoffwechsels im Bereich der rechten Schulter. Die ebenfalls am 16.03.2006 durchgeführte Kernspintomographie erbrachte den Nachweis einer ausgedehnten Abszedierung unterhalb der Scapula beim Musculus subscapularis.

Am 16.03.2006 erfolgte im Rahmen einer Notoperation eine Revision der Schulter. Nach der Operation erlitt der Erblasser einen septischen Schock mit Nierenversagen, Pneunomie links retrocardial, eine cardiale Dekompensation, Tachyarrhythmia absoluta sowie eine obere Gastrointestinalblutung bei multiplen Antrumulcerationen. Zudem wurden eine bakterielle Meningitis sowie eine prolongierte Polyneuropathie diagnostiziert. Der Erblasser verfiel ins Koma, aus dem er erst nach fünf Wochen erwachte. Abstriche aus dem Abzessmaterial wiesen eine Infektion mit Staphylococus aureus nach. Am 18.03., 19.03. und 11.03.2006 erfolgten Revisionsperationen. Der Erblasser verblieb bis zum 21.04.2006 auf der Intensivstation.

Der Erblasser litt auch nach dem Erwachen an st...

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