Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Beklagte befand sich in den Jahren 2007 und 2008 in der zahnärztlichen Behandlung der Beklagten. Am 29. 10. 2007 entfernte die Beklagte Zahn 44 und gliederte eine Interimsprothese ein. In der Folge fertigte sie für den Unterkiefer einen kombinierten festsitzend-herausnehmbaren Zahnersatz auf Teleskopen an. Nach der Präparation am 12. 11. 2007 wurde der Zahnersatz am 30. 11. 2007 provisorisch eingegliedert. Anschließend kam es zu weiteren Behandlungsmaßnahmen; definitiv eingegliedert wurden die Kronen jedoch nie. Nach einem letzten Termin im Februar 2008 nahm die Klägerin keine weiteren Behandlungsterminen mehr bei der Beklagten wahr.
Unter dem 29. 7. 2008 erstattete Dr. C2 als Kassengutachter ein Gut-achten, nach dem der von der Beklagten eingegliederte Zahnersatz frei von Mängeln war. Unter dem 27. 8. 2008 erstattete Dr. T ein Obergutachten. Danach hatten sich die Kronen auf den Zähne 34 und 35 gelöst, die Zähne zeigten kariösen Befall. Die Zwischenräume zwischen den Kronen seien zu stark verschlossen. Die Prothese sei beweglich, rechts bestehe Nonokklusion.
In der Folge ließ sich die Klägerin bei einer Nachbehandlerin neu versorgen.
Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe Zahn 44 entfernt, obwohl dafür keine Indikation vorgelegen habe. Bei der Entfernung seien Wurzel- und Zahnreste zurückgeblieben, die erst die Nachbehandlerin später entfernt habe. Rechts liege Nonokklusion vor. Durch die Befestigung der Kronen mit semi-permanentem Zement seien die Zähne 34 und 35 kariös geschädigt worden; die Beklagte habe sie auch nicht auf die Notwendigkeit einer definitiven Eingliederung hingewiesen. Wegen des fehlerhaften Zahn-ersatzes habe sie über 14 Monate unter Schmerzen gelitten und keine feste Nahrung zu sich nehmen können. Als weitere Folge habe der fehlerhafte Zahnersatz der Beklagten eine Störung des cranio-mandibulären Systems verursacht; sie leide daher unter Nacken- und Schulterschmerzen.
Neben Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten verlangt die Klägerin ein Schmerzensgeld von 5.000 EUR und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 1.064,81 EUR.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 5.000,00 EUR;
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jedweden Schaden zu ersetzen, der ihr infolge der zahnärztlichen Behandlung in der Zeit vom 12. 11. 2007 bis 30. 11. 2007 entstanden ist und weiterhin entsteht, sofern diese Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind;
die Beklagte zur Zahlung von 1.064,81 EUR nebst 5% Zinsen über dem Basiszins der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bestreitet einen Behandlungsfehler. Sie behauptet, die Extraktion von Zahn 44 sei erforderlich gewesen, da er kariös zerstört gewesen sei. Sie habe die Klägerin auch auf die Notwendigkeit einer definitiven Eingliederung hingewiesen; dies habe die Klägerin aber abgelehnt. Einen Termin für die feste Eingliederung habe sie erst für Juli 2008 vereinbart, dann aber nicht wahrgenommen. Die von Dr. T festgestellten Mängel ließen sich damit erklären, dass er nur den provisorisch eingegliederten Zahnersatz begutachtet habe.
Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 7. 12. 2009 (Bl. 45 f. d. A.). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. T2 vom 30. 4. 2010 (Bl. 60 ff. d. A.) nebst Ergänzung vom 15. 9. 2010 (Bl. 96 ff. d. A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht der Nachweis gelungen, dass die Beklagte sie fehlerhaft behandelt hat.
Der Sachverständige Dr. T2, der der Kammer aus zahlreichen Verfahren als kompetenter zahnärztlicher Sachverständiger bekannt ist, konnte zur Indikation der Entfernung von Zahn 44 keine Aussage treffen; maßgeblich sei insoweit das klinische Bild. Eine OPG-Aufnahme der Beklagten vom 15. 1. 2007 zeige Sekundärkariesbefall. Da aber der Zahn als Bestandteil einer prothetischen Versorgung eingeplant gewesen sei, hätte er nur im Kiefer belassen werden dürfen, wenn die Prognose günstig gewesen sei.
Dafür, dass nach der Extraktion ein Wurzelrest zurückgeblieben sei, konnte der Sachverständige keine Anzeichen feststellen. Die Beklagte habe lediglich eine einfache Extraktion abgerechnet, auch in den Behandlungs- und Abrechnungsunterlagen der Nachbehandlerin fänden sich keine Hinweise auf die Entfernung eines Wurzelrestes. Diese habe lediglich eine Glättung und Befreiung des knöchernen Prothesenlagers von scharfen Kanten ab...