Tenor
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, zum Zwecke der Auseinandersetzung des Nachlasses nach Ableben der am 21.-23.05.2005 verstorbenen A1 folgendem Teilungsplan zuzustimmen:
Das Barvermögen wird wie folgt aufgeteilt:
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der Beklagten zu 1) stehen zu 13.795,22 EUR
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der Klägerin zu 1) stehen zu 6.897,61 EUR
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dem Kläger zu 2) stehen zu 6.897,61 EUR;
die im Besitz der Beklagten zu 1) befindlichen Bilder erhält die Beklagte zu 1)
zu Eigentum;
es bestehen folgende Pflichtteilsergänzungsansprüche:
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für die Klägerin zu 1) in Höhe von 9.037,91 EUR
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für den Kläger zu 2) in Höhe von 13.873,22 EUR
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Parteien wie folgt auferlegt: Von den Gerichtskosten trägt die Klägerin zu 1) 27 %, der Kläger zu 2) 40 % und die Beklagte zu 1) 33 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) trägt diese 65 % und die Beklagte zu 1) 35 %. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2) trägt dieser 69 % und die Beklagte zu 1) 31 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) tragen die Klägerin zu 1) und der Kläger zu 2) sowie die Beklagte zu 1) jeweils 1/3.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, im Hinblick auf die Bilder in Höhe von 1.100,00 EUR, im Übrigen in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Kläger machen gegen die Beklagte zu 1) Erb- sowie Pflichtteils- bzw. Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend.
Am 16.01.1984 errichteten die Eheleute A1 und A2 ein gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich wechselseitig zu Erben eingesetzt haben. Sie haben bestimmt, dass Haus und Grundstück nach dem Tod des Erstversterbenden nicht verkauft werden dürfen. Ferner haben sie bestimmt, dass sodann der gemeinsame Sohn A2, der Vater der Kläger, Haus und Grundstück erhalten solle, die gemeinsame Tochter, die Beklagte zu 1) den hälftigen geschätzten Wert, der Sohn darüber hinaus 10.000,00 DM. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlage zur Klageschrift, Blatt 14 f. der Akte Bezug genommen. Am 29.06.2001 verstarb der Sohn der Erblasserin A2. Unter dem 21.05.2005 nahm A1 (im Folgenden Erblasserin) - nach dem Tod ihres Ehemanns - eine weitere Verfügung von Todes wegen vor. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlage zur Klageschrift, Blatt 17 der Akte Bezug genommen. Am 21.-23.05.2005 verstarb die Erblasserin.
Die Erblasserin hatte Haus und Grundstück bereits zu Lebzeiten verkauft. Der Umfang des Vermögens der Erblasserin im Todeszeitpunkt sowie der Umfang bereits zu Lebzeiten an die Parteien erfolgter Zuwendungen sind streitig.
Die Kläger behaupten, einen gesamten "Nachlass einschließlich der Vorausempfänge" von 151.162,08 EUR. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Aufstellung im Anhang zum Schriftsatz vom 10.05.2010 (Blatt 308 der Akte) Bezug genommen.
Ursprünglich hat die Klägerin zu 1) von der Beklagten zu 1) Zahlung von 26.255,48 EUR und der Kläger zu 2) in Höhe von 36.249,34 EUR begehrt. Von der Beklagten zu 2), der Tochter der Beklagten zu 1), hatte die Klägerin zu 1) Zahlung von 19.702,25 EUR und der Kläger zu 2) in Höhe von 27.939,17 EUR verlangt.
Mit Schriftsatz vom 10.05.2010 haben die Kläger die Klage gegen die Beklagte zu 2) zurückgenommen.
Die Kläger beantragen nunmehr,
die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) 19.838,84 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
2.
die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an den Kläger zu 2) 38.069,62 EUR nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Hilfsweise beantragen sie,
die Beklagte zu 1) zu verurteilen, zum Zwecke der Auseinandersetzung des Nachlasses nach Ableben der am 21.-23.05.2005 verstorbenen A1 folgendem Teilungsplan zuzustimmen:
Das Barvermögen wird wie folgt aufgeteilt:
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der Beklagten zu 1) stehen zu 70.581,04 EUR
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der Klägerin zu 1) stehen zu 35.290,52 EUR + 5.000,00 EUR
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dem Kläger zu 2) stehen zu 35.290,52 EUR + 5.000,00 EUR
die im Besitz der Beklagten befindlichen Bilder gehen in das Eigentum der Be- klagten zu 1) über;
die bereits vereinnahmten Beträge sind zum Abzug zu bringen:
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im Fall der Beklagten zu 1) sind dies 128.489,50 EUR
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im Fall der Klägerin zu 1) sind dies 20.451,68 EUR
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im Fall des Klägers zu 2) sind dies 2.220,98 EUR
so dass auszugleichen sind von der Beklagten zu 1)
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an die Klägerin zu 1) 19.838,84 EUR
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und an den Beklagten zu 2) 38.069,62 EUR.
Die Beklagte zu 1) beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte zu 1) behauptet, sie habe 80.000,00 EUR als Pflichtteil nach ihrem Vater erhalten. 2.000,00 EUR am 21.05.2004 seien ein Geburtstagsgeschenk gewesen, weitere 1.400,00 EUR am 04.11.2004 das Weihnachtsgeschenk 2004. Ferner behauptet sie, auch dem Kläger zu 2) seien insgesamt mindestens 20.000,00 EUR - in kleineren Summen und durch Bezahlung von Schulden - zugewendet worden (Blatt 215 der Akte). Weiterhin haben Teile der veräußerten Möbel ihr gehört (Blatt 51 der Akte). Das Inventar habe die Zeugin X für 2.000,00 EUR übernomme...