Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Zahlung einer Invaliditätsleistung aufgrund einer mit der Beklagten zu Versicherungsnummer ##### abgeschlossenen privaten Unfallversicherung.
Die Invaliditätsgrundsumme war im Zeitpunkt des streitgegenständlichen Unfallereignisses bei vereinbarter Progression mit 105.000,00 EUR versichert. Dem Vertrag liegen u. a. die "Q Unfallversicherungs-Bedingungen (GUB 99 - Euro)" (im Folgenden: GUB 99-Euro) und die "Nr. 62 Besondere Bedingungen für die Unfall-Versicherung mit progressiver Invaliditätsstaffel (350 Prozent)" zugrunde.
Mit Unfall-Schadenanzeige vom 29.06.2004 zeigte der Kläger gegenüber der Beklagten ein Verkehrsunfallereignis vom 24.06.2004 an, woraufhin die Beklagte in die Leistungsprüfung eintrat. Die Beklagte holte ein orthopädisches Gutachten von Dr. A vom 13.04.2007 und ein neurologisches Zusatzgutachten von Dr. B vom 01.05.2007 ein, welche das Bestehen unfallbedingter Invalidität verneinten.
Mit Schreiben vom 15.05.2007 (Bl. 27 d. A.) lehnte die Beklagte die Zahlung einer Invaliditätsleistung unter Berufung auf die eingeholten Gutachten ab. Auf die Einwände des Klägers antwortete die Beklagte mit Schreiben vom 25.06.2007 (Bl. 7 d. A.) und teilte u. a. mit, dass die eingeholten Gutachten schlüssig und substantiiert belegten, dass und weshalb eine Invaliditätsleistung nicht gezahlt und dass auch bei wohlwollender Überprüfung leider keine andere Entscheidung getroffen werden könne.
Mit Telefax-Schreiben vom 15.12.2010 zeigten die Prozessbevollmächtigten des Klägers dessen Interessenvertretung gegenüber der Beklagten an, worauf diese mit Schreiben vom 16.12.2010 antwortete und sich auf Verjährung berief. Mit Schriftsatz vom 30.12.2010, am selben Tage per Telefax bei Gericht eingegangen und der Beklagten am 07.02.2011 zugestellt, hat der Kläger Klage erhoben.
Der Kläger behauptet, er habe am 24.06.2004 einen fremd verschuldeten Verkehrsunfall erlitten. Aufgrund des Unfallereignisses sei Vollinvalidität zu einem Grad von 100 % wegen (näher geschilderten) Wirbelsäulenbeschwerden, eines Plexusschadens nach Polytrauma, Aufmerksamkeitsdefiziten sowie einer Anpassungsstörung mit depressiver Symptomatik und reaktiver Depression gegeben. Der Anspruch sei nicht verjährt. Das Schreiben der Beklagten vom 25.06.2007 sei nicht als endgültige schriftliche Ablehnung anzusehen. Die Beklagte könne sich zudem wegen unzulässiger Rechtsausübung nicht auf die Verjährungseinrede berufen, da sie insbesondere wesentliche ärztliche Unterlagen nicht berücksichtigt bzw. nicht an die von ihr beauftragten Gutachter weitergeleitet habe. Hierzu behauptet der Kläger, er habe nach Leistungsablehnung dem u. a. für die Q Krankenversicherung tätigen Zeugen P diese Unterlagen erneut übergeben, welches der Beklagten zuzurechnen sei. Im Übrigen werde ein Schadensersatzanspruch in Höhe der vertraglichen Invaliditätsleistung geltend gemacht, welcher keinesfalls verjährt sei.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn vorschussweise 200.000,00 EUR nebst 5 % Zinsen über den Basiszinssatz seit dem 01.07.2004 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung und bestreitet das Vorliegen der bedingungsgemäßen Voraussetzungen für die geltend gemachte Invaliditätsleistung. Sie ist der Ansicht, es sei nicht für alle geltend gemachten Beeinträchtigungen die bedingungsgemäß erforderliche ärztliche Invaliditätsfeststellung gegeben und die von ihr eingeholten Gutachten seien als sog. qualifiziertes Parteivorbringen zu verwerten. Die behauptete Anpassungsstörung mit depressiver Symptomatik sei bedingungsgemäß vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung einer Invaliditätsleistung von 200.000,00 EUR aufgrund des behaupteten Unfallereignisses vom 24.06.2004 zu.
Der etwaige Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Invaliditätsleistung ist gemäß § 12 Abs. 1, 2 VVG a. F. verjährt.
Die vorgenannte Vorschrift findet Anwendung, da es sich wegen Vorliegens eines Altvertrags und (behaupteten) Eintritts des Versicherungsfalles bis zum 31.12.2008 um einen Altfall im Sinne von Art. 1 Abs. 2 EGVVG handelt. Gemäß § 12 Abs. 1 VVG a. F. beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in welchem die Leistung verlangt werden kann. Versicherungsleistungen können grundsätzlich dann verlangt werden, wenn der Versicherer eine Leistungsentscheidung getroffen hat. Das Schreiben der Beklagten vom 25.06.2007 (Bl. 7 d. A.) ist entgegen dem Vortrag des Klägers als endgültige Leistungsablehnung anz...