Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig gegen Sicherheitsleistung von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin ist die Witwe und Alleinerbin des Herrn Z.
Dieser unterhielt bei der Beklagten für das Luftfahrzeug des Typs Beech King Air F 90, Kennzeichen: ####, eine Luftkaskoversicherung auf der Grundlage der Luftfahrt-Kaskoversicherungs-Bedingungen (KA-LU 400/08) mit einer Versicherungssumme von 1.100.000,00 USD. Eingeschlossen in den Versicherungsschutz war neben dem Ehemann der Klägerin u.a. als weiterer Pilot ein Herr Q mit der Maßgabe, dass dieser die ersten 25 Stunden mit Herrn Z oder dem anderen einbezogenen Piloten, Herrn E3, flog.
In den Versicherungsbedingungen (Bl. 32 ff. d.A. = Anlage K 4), auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, heißt es in Ziffer 1.4. unter dem Titel "Gegenstand der Versicherung" wie folgt:
"1.4. Luftfahrzeuge sind nur versichert,
1.4.1. wenn sie sich bei Eintritt des Schadenereignisses in einem Zustand befunden haben, der den gesetzlichen Bestimmungen und behördlichen Auflagen über das Halten und den Betrieb von Luftfahrzeugen entsprochen hat und/oder wenn behördliche Genehmigungen, soweit erforderlich, erteilt waren;
1.4.2. wenn der/die Führer des Luftfahrzeuges bei Eintritt des Schadenereignisses die vorgeschriebenen Erlaubnisse und erforderlichen Berechtigungen oder wetterbedingt Freigabe hatten."
Daneben bestand eine Luftfahrt-Unfallversicherung auf der Grundlage der Luftfahrt-Unfallversicherungs-Bedingungen (KA LU 200/08, Bl. 112 ff. d.A. = Anlage K 22) mit einer Deckungssumme von je 20.000 € für den Todesfall bezogen auf die Piloten und die Passagiere.
Ziffer 4.1. der vorgenannten Bedingungen lautet:
"Kein Versicherungsschutz besteht für folgende Unfälle:
4.1.1 Unfälle der versicherten Person als Führer eines Luftfahrzeugs, wenn sie bei Eintritt des Unfalls nicht die vorgeschriebenen Erlaubnisse, erforderlichen Berechtigungen oder Befähigungsnachweise hat bzw. sich das Luftfahrzeug nicht in einem Zustand befunden hat, der den gesetzlichen Bestimmungen und behördlichen Auflagen über das Halten und den Betrieb von Luftfahrzeugen entsprochen hat und/oder behördliche Genehmigungen, soweit erforderlich, nicht erteilt waren."
Am 07.12.2009 unternahm der Ehemann der Klägerin zusammen mit Herrn Q und einem Passagier, Herrn T, einen Flug, der nach dem Start in F zunächst nach Hamburg führte, von dort nach Bremen und schließlich zurück nach F, dem Heimatflughafen der Beech Air F 90. Auf dem Rückflug saß der Ehemann der Klägerin auf dem eigentlichen Pilotensitz, Herr Q saß rechts daneben, Herr T saß dahinter. Die Klägerin hatte auf Bitten ihres Mannes den Flugplan von Bremen nach F aufgegeben und hierbei ihren Ehemann als verantwortlichen Piloten (PIL) angegeben.
Zum Zeitpunkt des Fluges war die Lizenz des Herrn Z seit dem 01.11.2009 abgelaufen (Bl. 242 d.A. = Anlage B 1), der Antrag auf Erneuerung einer Berechtigung für Flugführer gemäß JAR-FCL 1 deutsch an das Luftfahrt-Bundesamt war am 24.11.2009 gestellt worden (Bl. 60 d.A. = Anlage K 13).
Die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit des Flugzeuges (ARC = Airworthiness Review Certificate - siehe Muster Bl. 165 d.A. = Anlage B 3) war seit Oktober 2009 abgelaufen (Bl. 275 d.A. = Anlage K 33).
Beim Landeanflug des Flugzeuges per Sichtflug streifte dieses mit einem Tragflügel Bäume, stürzte ab und brannte aus. Alle drei Insassen kamen ums Leben, an dem Flugzeug entstand Totalschaden; die Flugunterlagen verbrannten.
Die wegen der Entschädigung kontaktierte Beklagte, vertreten durch die Köln Assekuranz Agentur, kündigte mit Schreiben vom 19.01.2010 (Bl. 48 d.A. = Anlage K 7) den Luftfahrt-, Haftpflicht- und Kaskovertrag unter Hinweis auf eine Obliegenheitsverletzung, da sich das Luftfahrzeug nicht in einem Zustand befunden habe, der den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.
Mit Schreiben vom 08.02.2010 (Bl. 52 f. d.A. = Anlage K 9) vertrat die Beklagte die Auffassung, in Bezug auf die fehlende Lufttüchtigkeitsprüfung sei ein Risikoausschluss gegeben. Mit Schreiben vom 24.02.2010 (Bl. 57 f. d.A. = Anlage K 11) wies die Beklagte darauf hin, dass der Sachverhalt weiter im Hinblick auf den Vorwurf der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalles vor dem Hintergrund geprüft werden müsse, dass ein Sichtflug in Instrumentenflugbedingungen durchgeführt worden sei und sich beim verstorbenen Herrn Z eine Blutalkoholkonzentration von 0,25 Promille ergeben habe.
Die Entschädigung aus der Unfallversicherung für die Herren Q und T von je 20.000 € hat die Beklagte am 29.06.2010 ausgekehrt.
Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin die Auszahlung der Versicherungssumme in Bezug auf das Flugzeug und die Zahlung der Unfallversicherungssumme in Bezug auf ihren verstorbenen Ehemann, ferner Entsorgungskosten des Flugzeugwracks und die Kosten ihrer außergerichtlichen Prozessvertretung.
Sie ist der Auffassung, sowohl die Klausel unter Zif...