Entscheidungsstichwort (Thema)
Fristlose Kündigung des Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzugs
Orientierungssatz
(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)
1. Der zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses erforderliche Zahlungsverzug muß bei Abgabe der Kündigungserklärung gegeben sein.
(von der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofes)
2. Der Zahlungsverzug, der den Vermieter zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt, muß schon bei Abgabe der Kündigungserklärung gegeben sein (entgegen LG Köln, 1990-10-18, 1 S 215/90, WuM 1991, 263).
Fundstellen
Dokument-Index HI1734516 |
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