Nachgehend

OLG Köln (Beschluss vom 20.09.2021; Aktenzeichen 5 U 19/21)

 

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.260,11 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.01.2019 zu zahlen.

Der Beklagte wird ferner verurteilt, dem Kläger an vorgerichtlichen Anwaltskosten einen Betrag in Höhe von 1.895,44 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.01.2019 zu erstatten.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche weitere materielle und nicht vorhersehbare immaterielle Schäden zu erstatten, die diesem infolge der zahnmedizinischen Behandlungsfehler durch den Beklagten in den Jahren 2012 und 2013 in der Vergangenheit bereits entstanden sind und zukünftig noch entstehen werden, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/10 und der Beklagte zu 9/10.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger allerdings nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche aus zahnärztlichen Behandlungen in der Praxis des Beklagten im Zeitraum 2012 bis 2013.

Der am 25.04.1964 geborene Kläger begab sich ab September 2012 in zahnmedizinische Behandlung beim Beklagten, mit zum Teil ca. 20 Jahre alter Versorgung mit zwei Teilbrücken. Im Oberkiefer wurden Überkronungen vorgenommen, u.a. am 29.01.2013 an den Zähnen 13, 12, 11, 21 und 23. Zudem wurde eine teilweise Klammerversorgung mit einer Prothese der Zähne im Unterkiefer vorgenommen, ebenso eine Überkronung an den Zähnen 36 und 37. Am 08.04.2014 stellte sich der Kläger erneut in der Praxis des Beklagten vor, wobei die Einzelheiten dieses Praxisbesuchs zwischen den Parteien streitig sind. Dem Kläger wurden am 08.04.2014 die Zähne 36 und 37 durch den Beklagten extrahiert. Im Oktober 2015 suchte der Kläger die Praxis des Zahnarztes Dr. Dr. B auf, der eine Querfraktur im Kronenrandbereich der Zähne 12 und 13 feststellte. Am 01.03.2016 erstellte der Beklagte eine prothetische Neuplanung, welche die Krankenkasse des Klägers genehmigte. Am 11.11.2016 sollten die Arbeiten zur neuen Prothetik durchgeführt werden, jedoch brach der Kläger kurz vor Beginn die Behandlung bei dem Beklagten ab. Der Kläger ließ sodann die Nachbehandlungen bei anderen Zahnärzten vornehmen, wobei die Einzelheiten streitig sind.

Der Kläger behauptet, der Beklagte habe ihn fehlerhaft behandelt. Die Überkronung der Zähne 36 und 37 hätte der Beklagte nicht einfach vornehmen dürfen. Zudem habe er im Anschluss an die Einsetzung der Prothese im Unterkiefer von Anfang an dauerhaft auftretende Probleme mit dem Bissschluss gehabt. Der Beklagte habe ihm auf Nachfrage diesbezüglich gesagt, dass er sich damit abfinden müsse. Auch seien die Arbeiten an den Zähnen 13, 12, 11, 21 und 23 behandlungsfehlerhaft erfolgt.

Der Kläger ist der Ansicht, aufgrund des Verhandlungsverlaufs und längeren Beschwerdebilds sei ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 EUR angemessen, da sich der Kläger bis heute in zahnärztlicher Anschlussbehandlung befinde und seit fünf Jahren an Beschwerden leide, die dem Beklagten zuzurechnen seien.

Die Klageschrift wurde dem Beklagten am 08.01.2019 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 15.05.2019 hat der Kläger die Klage teilweise, in Höhe von 297,16 EUR, zurückgenommen.

Der Kläger beantragt nunmehr,

  1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld zu zahlen, das einen Betrag von 5.000 EUR jedoch nicht unterschreiten sollte, zzgl. 5 % Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.
  2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn für bereits entstandene zurückliegende materielle Schäden einen Betrag in Höhe von 5.795,27 EUR, zu zahlen, zzgl. 5 Prozentpunkte Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.
  3. den Beklagten zu verurteilen, an ihn an vorgerichtlichen Anwaltskosten einen Betrag in Höhe von 1.895,44 EUR zzgl. 5 Prozentpunkte Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten.
  4. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche weitere materielle und immaterielle Schäden zu erstatten, die diesem infolge der zahnmedizinischen Behandlungsfehler durch den Beklagten in den Jahren 2012 und 2013 in der Vergangenheit bereits entstanden sind und zukünftig noch entstehen werden, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, er habe mit dem Kläge...

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