Entscheidungsstichwort (Thema)
Erfüllung der Mietzinsschuld durch Zahlung mit unvollständigem Überweisungsauftrag
Orientierungssatz
(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)
Kann der Vermieter die Mietüberweisung trotz unvollständiger Ausfüllung des Überweisungsträgers dem Mietverhältnis unschwer zuordnen, so hat der Mieter die Mietzinsschuld erfüllt.
Gründe
(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)
Unstreitig ist die Miete von der Beklagten zu 2. durch Überweisungsauftrag v. 8.1.1992 an die zuständige Hausverwaltung des Klägers überwiesen worden, so daß die Mietforderung für den Monat Januar im Zeitpunkt der Kündigungserklärung bereits erfüllt war. Dem steht nicht der Einwand des Klägers entgegen, die Hausverwaltung habe diese Zahlung nicht der Beklagten zu 1. zuordnen können, weil in dem Überweisungsbeleg nur der Name der Beklagten zu 2., dagegen nicht derjenige der Beklagten zu 1. als Mieterin und auch nicht deren Wohnanschrift angegeben worden sei. Ob trotz unvollständiger Ausfüllung eines Überweisungsträgers nach § 362 Abs. 1 BGB Erfüllung eintritt, hängt davon ab, ob der Gläubiger eine weitergehende Information über den Verwendungszweck der Zahlung benötigt oder ob er in der Lage ist, diese auch ohne weitere Angaben zuzuordnen (vgl. AG Fürstenfeldbruck BB 1988, 1353; Feldhahn NJW 1984, 2929; Palandt-Heinrichs, BGB, 52. Aufl., § 362 Rz. 9). Wie das AG Köln zutreffend ausgeführt hat, war letzteres hier der Fall, da die Hausverwalterin aufgrund der Zustimmung zur Untervermietung an die Beklagte zu 2. deren Namen kannte und die Überweisung unschwer dem Mietverhältnis der Beklagten zu 1. hätte zuordnen können. Die Ausführungen in der Berufungserwiderung geben zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlaß. Zwar mag die Mietzahlung der Beklagten zu 2. dem bei der Hausverwaltung des Klägers für eine andere Frau gleichen Namens geführten Konto zugeordnet worden sein. Bei dieser handelte es sich aber offenbar um eine Vermieterin, deren Objekte jedenfalls von der Hausverwalterin betreut worden sind, und nicht um eine andere Mieterin. Dem Überweisungsbeleg war indes zu entnehmen, daß die dortige Auftraggeberin eine Miete angewiesen hat. Die Zahlung konnte daher offensichtlich nicht von der gleichnamigen Vermieterin geleistet worden sein, so daß kein Grund bestand, sie deren Konto gutzuschreiben. Die Möglichkeit einer Verwechslung hätte nur bestanden, wenn es bei den von der Hausverwaltung betreuten Mietverhältnissen eine weitere Mieterin oder Untermieterin des gleichen Namens gegeben hätte. Das ist jedoch nicht vorgetragen.
Fundstellen