Nachgehend

BGH (Urteil vom 05.02.2013; Aktenzeichen VI ZR 274/12)

OLG Köln (Urteil vom 09.05.2012; Aktenzeichen I-16 U 48/11)

 

Tenor

  • 1.

    Die Klage wird - soweit nicht durch Teilanerkenntnisurteil vom 08.02.2011 zugesprochen - abgewiesen.

  • 2.

    Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

  • 3.

    Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Klägerin macht als Trägerin der gesetzlichen Rentenversicherung Schadensersatzansprüche ihrer Versicherten, der Zeugin S2, geb M3, aus einem Verkehrsunfall gegenüber der Beklagten als Hatpflichtversicherer des Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen ####9 geltend. Die Zeugin S2 befand sich als Beifahrerin in dem Fahrzeug, als dieses in Folge Übermüdung des Halters und Fahrers, des Herrn S, infolge eines fahrlässigen Verhaltens des Fahrers von der Fahrbahn abkam und verunfallte. Herr S konnte noch mittels einer Rettungsschere aus dem Fahrzeug befreit werden, starb dann jedoch an der Unfallstelle. Die Zeugin S2 erlitt schwere Verletzungen. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass Herr S als Fahrer und Halter des Fahrzeuges und damit auch die Beklagte als Kfz-Haftpflichtversicherung der Zeugin S2 dem Grunde nach zu 100 % hafte(te)n.

Herr S und die Zeugin S2 waren seit 1985 Lebensgefährten. Sie wohnten zunächst zusammen bei den Eltern der Zeugin und ab 1987 im Hause der Eltern des Herrn S. 1986 wurde das gemeinsame Kind Marco geboren, 1989 der gemeinsame Sohn Marcel. Herr S arbeitete als Maler, die Zeugin S2 als Verkäuferin. Zum Unfallzeitpunkt hatte die Zeugin S2 die Anschrift B, 17489 H. Herr S wurde in den Versicherungsunterlagen der Klägerin unter der B-Straße, 17489 H, geführt.

Mit Schreiben vom 16.02.1995 (Anlage K 16, Bl. 111 ff GA) machte die Klägerin gegenüber der Beklagten Ansprüche aus einem Anspruchsübergang nach §§ 116 ff SGB X geltend für Heilbehandlungen mit Barleistungen in Höhe von 6.490,98 DM und einen Beitragsersatzanspruch nach § 119 SGB X für 1993 in Höhe von 244,24 DM. Mit Schreiben vom 16.03.1995 (Anlage K 17, Bl. 114 f GA) folgte eine Anspruchserhebung nach § 119 SGB X für einen Zeitraum im Jahre 1994 in Höhe von 686,30 DM. Hierauf antwortete die Beklagte mit Schreiben vom 04.12.1995 (Anlage K 18, Bl. 116 GA), aufgrund der von ihr getroffenen Feststellungen sei davon auszugehen, dass die Zeugin S2 mit Herrn S in einer Lebensgemeinschaft gelebt habe, so dass die Beklagte in Übereinstimmung mit der Entscheidung des LG Saarbrücken (VersR 1995, 158) der Auffassung sei, dass ein Rückgriff gemäß § 116 Abs. 6 SGB X nicht in Betracht komme. Hierauf erwiderte die Klägerin mit Schreiben vom 20.12.1995 (Anlagenkonvolut K 15, Bl. 94 GA), der Einwand der Beklagten könne nicht nachvollzogen werden, da beide Personen nicht einmal über dieselbe Wohnanschrift verfügt hätten und sich auch sonst keine Hinweise auf einen gemeinsamen Wirtschaftshaushalt erkennen ließen. Im Übrigen finde das Familienprivileg auf Ansprüche gemäß § 119 SGB X ohnehin keine Anwendung. Hierauf lenke die Beklagte mit Schreiben vom 29.04.1996 ein (Anlagenkonvolut K 15, Bl. 90 f GA) und erklärte, sie halte nach wie vor die vorzitierte Entscheidung des LG Saarbrücken für zutreffend. Gleichwohl habe man sich vorbehaltlich anderer Erkenntnisse - auch zum Haftungsgrunde - zum Ausgleich der Forderungen aus den Abrechnungen vom 16.02.1995 und vom 16.03.1995 entschlossen. Der Gesamtbetrag in Höhe von 7.421,52 DM wurde sodann überwiesen. Mit Schreiben vom 21.12.2000 (Anlagenkonvolut K 15, Bl. 92 GA) teilte die Beklagte der Klägerin im Hinblick auf eine weitere Anspruchserhebung mit, seitens der Beklagten zahle man 6.878,74 DM.

Mit Schreiben vom 03.08.2007 (Anlage K 13, Bl. 29 GA) forderte die Klägerin die Beklagte zur Zahlung weiterer 84.976,12 € auf unter Hinweis auf als solche unstreitig unfallbedingt gewährte Leistungen an die Zeugin Yr Teilhabe (Rehabilitations- und Umschulungskosten). Ansprüche nach § 119 SGB X wurden nicht geltend gemacht. Im Schreiben vom 29.07.2009 (Anlage K 2, Bl. 13 GA) berief die Beklagte sich erneut auf § 116 Abs. 6 SGB X. Aus welchem Grund die vergangenen Leistungen der Klägerin durch die Vorsachbearbeiter der Beklagten reguliert worden seien, sei der Beklagten heute nicht mehr verständlich. Mit Schreiben vom 10.09.2010 (Anlage K 3, Bl. 14 GA) verharrte die Beklagte bei ihrem ablehnenden Standpunkt und teilte mit, sie habe den Fall nochmals - auch durch Ermittlungen vor Ort - eingehend geprüft und finde sich in ihrer Rechtsauffassung bestätigt. Sodann führte die Beklagte Umstände an, die aus ihrer Sicht auf das Bestehen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zum Zeitpunkt der Unfalls hindeuteten.

Auch in Zukunft ist mit weiteren unfallbedingten Aufwendungen der Klägerin für die Zeugin Y rechnen.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass § 116 Abs. 6 SGB X das Bestehen einer Ehe voraussetze. Der Begriff des Familienangehörigen könne nicht auf Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft übertragen werde...

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