Nachgehend
Tenor
Die Beklagten zu 1)-3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 41.285,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 40.000,00 EUR seit dem 16.07.2007 und aus 1.285,00 EUR seit dem 14.10.2009 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1)-3) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche weiteren materiellen Schäden und zukünftigen immateriellen Schäden, die ihr aufgrund der infolge der Fehlbehandlung im Zeitraum 11.09.2006 bis 10.11.2006 verspätet erfolgten Operation der Epiphyseolysis capitis femoris rechts entstanden sind, derzeit noch entstehen und in Zukunft entstehen werden, zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin zu 21 % und die Beklagten zu 1)-3) als Gesamtschuldner zu 79 %.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1)-3) trägt die Klägerin zu 21%.
Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten zu 1)-3) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Die mittlerweile volljährige Klägerin begehrt von den Beklagten Schadensersatz, Schmerzensgeld und Feststellung der Schadensersatzpflicht wegen ärztlicher Behandlungsfehler.
Die am 17.12.1993 geborene Klägerin erlitt am 14.08.2006 beim Schulsport (Ausfallschritt) eine Beeinträchtigung bzw. Schmerzen im rechten Oberschenkel (innen). Seit diesem Zeitpunkt humpelte die Klägerin recht deutlich.
Am 29.08.2006 erfolgte ein Sturz beim Einradfahren; daraufhin besuchten die Eltern mit der Klägerin die Notfallambulanz der Beklagten zu 1). Diagnostiziert wurde dann durch die dortigen Verantwortlichen eine Zerrung des Oberschenkels rechts.
Am 10.09.2006 folgte dann ein Sturz beim Einlaufen in ein Fußballstadion. Seit diesem Zeitpunkt war dann das Gehen für die Klägerin nur noch mit Gehstützen möglich.
Am 11.09.2006 suchten die Kindeseltern mit der Klägerin den Beklagten zu 2) in seiner Unfallchirurgischen Praxis auf, die er zusammen mit der Beklagten zu 3) als Gemeinschaftspraxis führt. Die Klägerin klagte über Schmerzen an der rechten Oberschenkelinnenseite, der rechten Knieaußenseite und dem rechten Knöchel. Daraufhin wurde der rechte Knöchel geröntgt.Es folgte auch eine Ultraschalluntersuchung der Innenseite des rechten Oberschenkels.
Der Beklagte zu 2) diagnostizierte einen Muskelfaserriss rechts, eine Sprunggelenkdistorsion rechts und einen Verdacht auf Knieprellung rechts. Der Beklagte zu 2) verordnete Novaminsulfon-ratiopharm-Tropfen.
Am 29.09.2006 ist die Klägerin nochmals gestürzt, da ihr eine Krücke weggerutscht war. Es erfolgte wiederum ein Besuch in der Praxis der Beklagten zu 2) und 3).
Es wurden dann der Oberschenkel und das Knie rechts geröntgt. Es folgte auch weitergehende Ultraschalluntersuchung des rechten Beines.
Am 09.10.2006 erfolgte eine erneute Vorstellung in der Praxis der Beklagten zu 2) und 3). Die Klägerin wollte nunmehr auf einen Reiterhof fahren und teilte mit, dass es ihr besser gehen würde.
Am 06.11.2006 stellten sich die Eltern mit der Klägerin wiederum in der Notfallambulanz der Beklagten zu 1) vor. Es erfolgte dann die stationäre Aufnahme in der Kinderklinik. Die Klägerin erhielt nunmehr einen Schmerztropf gegen die Beschwerden, der allerdings keine Wirkung zeigte.
Am 07.11.2006 wurde eine MRT des Oberschenkels durchgeführt. Diese Untersuchung ergab keinen Befund. Es folgten dann krankengymnastische Behandlungen. Die dann eingeschaltete Krankengymnastin teilte mit, dass es im konkreten Falle wichtig wäre, dass die Klägerin nunmehr mit nur einer Gehstütze gehen würde, da ihre Beschwerden offensichtlich von einer Muskelrückbildung herrühren würden.
Am 08.11.2006 wurde dann eine MRT-Aufnahme vom Knie durchgeführt.
Am 09.11.2006 erfolgte eine Konsultation des Neurologen aus dem Haupthaus. Der Neurologe schlug nunmehr eine MRT der Lendenwirbelsäule vor. Danach folgte dann weitere Krankengymnastik. In der Folgezeit stürzte die Klägerin wiederum aufgrund der starken Beschwerden und Schmerzen.
Am 10.11.2006 erfolgte eine Chefarztvisite. Es wurde hierbei mitgeteilt, dass die Klägerin am Nachmittag nach Hause entlassen werden könne. Die Beschwerden seien auf eine Muskelrückbildung zurückzuführen. Empfohlen wurde eine Schmerztherapie und intensive Krankengymnastik. Danach erfolgte noch die Durchführung eines MRT von der LWS. Bei dieser Untersuchung wurde auch die Hüfte mit abgebildet. Man stellte ...