Tenor

Die einstweilige Verfügung vom 19.01.2011 wird aufrecht erhalten.

Die weiteren Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.

 

Tatbestand

Unter dem 08.09.2007 schloss die Antragstellerin mit der Firma Z S.A.R.L, Algerien, einen Vertrag über die Lieferung und Montage einer schlüsselfertigen Altöl-Rückgewinnungsanlage in Algerien zu einem Preis von 3.580.000,00 EUR. Unter dem 07.09.2009 eröffnete die Banque A Algiers im Auftrag der Z ein Dokumentenakkreditiv über 3.585.000,00 EUR zugunsten der Verfügungsklägerin. Die Antragsgegnerin ist bestätigende Bank im Sinne von Artikel 8 ERA 600. Zur Geltendmachung erforderliche Dokumente sollten u.a. sein eine Handelsrechnung in sieben vom Begünstigten (Verfügungsklägerin) unterzeichneten und gestempelten Original-Exemplaren sowie ein kompletter Satz eines Konnossements "clean on board". Wegen der Einzelheiten wird auf das Swift-Dokument Blatt 6 ff. des Anlagenheftes verwiesen.

Am 06.10.2009 wurde das Akkreditiv übertragbar gestellt.

Im September 2009 kam es zwischen der Verfügungsklägerin und der Nebenintervenientin zu einem geschäftlichen Kontakt im Hinblick auf die von der Klägerin an Z zu liefernde Altöl-Rückgewinnungsanlage. Einzelheiten hierzu sind streitig. Jedenfalls übersandte die Verfügungsklägerin der Nebenintervenientin am 01.03.2010 einen "Entwurf zur Finanzierung des Akkreditivs Algerien", wonach die Nebenintervenientin als Finanzier an die Verfügungsklägerin 700.000,00 EUR und an die Firma T3 & Partner GmbH, welche offenbar mit der Planung und Erstellung der Altölanlage beauftragt werden sollte, 2,1 Mio. EUR zahlen sollte. Im Gegenzug sollte die Nebenintervenientin zur Sicherung der Finanzierung das Akkreditiv in Höhe des finanzierten Betrages zuzüglich 250.000,00 EUR als Zinsen bzw. Finanzierungsgebühren übertragen erhalten. Zum Abschluss dieses Vertrags kam es nicht.

Daraufhin erstellt die Klägerin unter dem 11.03.2010 den Entwurf eines Vertrages, in dem die Parteien als Käufer und Verkäufer bezeichnet sind und wonach die Nebenintervenientin der Verfügungsklägerin die komplette Altöl-Recyclinganlage zum Preis von insgesamt 3,5 Mio. EUR verkaufen sollte. Der Kaufpreis sollte durch Übertragung des Akkreditivs beglichen werden. Von dem aus dem Akkreditiv einzunehmenden Betrag sollte die Nebenintervenientin 650.000,00 EUR an die Verfügungsklägerin zahlen. Diesen Vertrag unterschrieb die Nebenintervenientin ebenfalls nicht.

Unter dem 18.03.2010 trafen die Parteien eine Kurzvereinbarung, in der die Parteien wiederum als Verkäufer und Käufer bezeichnet sind. Aus dieser Kurzvereinbarung ergibt sich lediglich, dass der Käufer (Verfügungsklägerin) vom Verkäufer (Nebenintervenientin) einen Scheck über 50.000,00 EUR "als Sicherheit" erhalten habe, den sie erst bei Übertragung des Akkreditivs über 3,5 Mio. EUR einreichen sollte. Ferner wurde vereinbart, dass die Nebenintervenientin mit der Bank in Kontakt treten sollte, um die Akkreditivübertragung zu veranlassen. Zudem wurde vereinbart, einen Termin bei einem Notar wahr zu nehmen. Irgendwelche Einzelheiten des von den Parteien offenbar in Aussicht genommenen Vertrages ergeben sich aus dieser Kurzvereinbarung nicht.

Auch in der Folge kam es nicht zu einem Vertragsschluss der Parteien. Einen für den 25.03.2010 vorgesehenen Notartermin sagte die Klägerin ab. Gleichwohl erfolgte am 16.04.2010 die Teilübertragung der Rechte aus dem Akkreditiv in Höhe von 3.050.000,00 EUR auf die Nebenintervenientin.

Ende April 2010 übersandte die Verfügungsklägerin der Nebenintervenientin den Entwurf eines Notarvertrages, der wiederum nicht zustande kam. Dasselbe gilt für einen von der Verfügungsklägerin unter dem 13.05.2010 übersandten Entwurf eines Vertrages zwischen ihr und der Firma T3 & Partner GmbH.

Am 19.05.2010 kam es zu einem Treffen der Beteiligten, an dem auch jeweils ein Vertreter der Firma T3 und Partner und der Firma F2 teilnahmen. Ausweislich des von diesem Treffen erstellten Protokolls (vgl. Anlage 28 des beigezogenen Verfahrens 16 O 66/10 Landgericht Bonn) einigte man sich darauf, dass die Verfügungsklägerin einen Vertrag über die Lieferung der Altöl-Wiederaufbereitungsanlage mit der Nebenintervenientin und diese einen ebensolchen mit der Fa. T3 und Partner schließen sollte. "Zur Erstellung ihres Vertrages" vereinbarten die Verfügungsklägerin und die Nebenintervenientin einen Termin für den 20.05.2010.

Einen offenbar in der Folge dieses Treffens erstellten weiteren Vertragsentwurf der Verfügungsklägerin vom 21.05.2010, wonach die Nebenintervenientin die Anlage von T3 & Partner kaufen und an die Verfügungsklägerin zum gleichen Preis weiterverkaufen sollte, unterzeichnete die Nebenintervenientin nicht.

Im Mai 2010 lehnte die Verfügungsklägerin eine weitere Zusammenarbeit mit der Nebenintervenientin ab und forderte diese zur Rückübertragung der Rechte aus dem Akkreditiv auf, was die Nebenintervenientin ablehnte.

Im Juni 2010 bot die Firma F Engineering der Nebenintervenientin die Erstellung der Altöl-Wiederaufbereitung...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge