Tenor

Die Beklagten werden verurteilt,

es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250 000,00 EUR – ersatzweise Ordnungshaft – oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,

1. im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Inkassodienstleistungen anzukündigen, insbesondere wenn dies mit einer öffentlichen Aufforderung und/oder auf einer Website wie jeweils nachstehend wiedergegeben erfolgt:

und/oder

2. im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Inkassodienstleistungen auszuführen, sofern dies erfolgt,

  1. indem Aufträge zur Realisierung von Forderungen angeboten und/oder entgegengenommen werden, insbesondere wenn dies wie nachstehend wiedergegeben geschieht:

    und/oder

  2. indem schriftliche Mahnungen an etwaige Schuldner ausgesandt werden, insbesondere wenn diese aufgefordert werden, zu offenen Forderungen Stellung zu nehmen und/oder unter Fristsetzung Zahlungsvorschläge zu unterbreiten und/oder Kooperationsbereitschaft zu zeigen, insbesondere wenn dies wie aus dem nachstehend wiedergegebenen Formular ersichtlich geschieht:

    und/oder

  3. indem Kontakt mit etwaigen Schuldnern aufgenommen wird mit dem Ziel, Dialogbereitschaft herzustellen, und/oder für den Fall des Nichterfolgs das persönliche Erscheinen durch die Beklagten angekündigt wird, insbesondere wenn dies wie nachstehend wiedergegeben geschieht:

    und/oder

  4. indem Mitarbeiter der Beklagten etwaige Schuldner persönlich aufsuchen, um deren Zahlungsbereitschaft zu ermitteln und/oder Ratenzahlungen zu vereinbaren,

    und/oder

  5. wenn Tätigkeiten der Beklagten „über den normalen bürokratischen Inkassorahmen hinaus” und/oder nicht nur im Recherche- sondern auch im „Zugriffsbereich” angekündigt und/oder durchgeführt werden, insbesondere wenn dies wie nachstehend wiedergegeben geschieht:

II. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1 044,12 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.01.2007 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50 000,–EUR vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Bei dem Kläger handelt es sich um einen Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben u.a. die Bekämpfung von Missbräuchen auf dem Gebiet der Rechtsberatung und des unlauteren Wettbewerbs zählt.

Der Beklagte zu 3) ist der handelsregisterlich eingetragene Geschäftsführer der Beklagten zu 1). Die Beklagte zu 1) tritt blickfangmäßig wie im Tenor wiedergegeben unter „…Inkasso” bzw. „Inkassoteam…” auf. Auch wirbt sie mit der Aussage „ Ihr Schuldner muss kein russisch können, er wird uns auch so verstehen !”. In ihrem Internetauftritt unter der Domain „…” wirbt die Beklagte zu 1) wie ebenfalls im Tenor wiedergegeben. Dort findet sich auch die Ankündigung:

„Wir sind kein herkömmliches, normales zugelassenes Inkassounternehmen! Und wir wollen es auch nicht sein … Wenn Sie so etwas suchen, wenden sie sich an einen Rechtsanwalt oder den Bundesverband der Inkassounternehmen …Suchen Sie mehr? Dann …Inkasso …”.

Die Beklagte zu 1) bedient sich im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit der als Anlagen 1 bis 5 zum Schriftsatz der Klägerin vom 08.10.2007 zur Akte gereichten und im Tenor wiedergegebenen Unterlagen.

Der Kläger behauptet, die Beklagten kündigten Inkassodienstleistungen an und betrieben diese auch.

Er behauptet ferner, der Beklagte zu 2) trete im Geschäftsverkehr, insbesondere in der Werbung der Beklagten zu 1), als maßgeblich für sie handelnde Person auf.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 07.09.2006 (Anlage K 4 zur Klageschrift – Bl. 42 ff.d.A.).mahnte der Kläger die Beklagten erfolglos ab.

Am 07.05.2007 haben die Beklagten eine strafbewehrte Unterlassungserklärung angeboten (Bl. 155 f.d.A.), die der Kläger nicht angenommen hat.

Der Kläger meint, dass die Beklagten gegen die Art 1 § 1 RberG in Verbindung mit den §§ 3, 4 Nr. 11, 8 UWG verstoßen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des diesbezüglichen Vortrags des Klägers wird Bezug genommen auf die Seiten 4 ff. der Klageschrift (Bl. 4 ff.d.A.) sowie seine Schriftsätze vom 22.12.2006 (Bl. 84 ff.d.A.), 21.08.2007 (Bl. 167 ff.d.A.) und vom 08.10.2007 (Bl. 257 ff.d.A.).

Der Kläger beantragt,

– wie erkannt –.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, sie leisteten keine Inkasso-, sondern Ermittlungsarbeit. Vor allem wenn Forderungseinzugsversuche Dritter bereits gescheitert seien, ermittelten sie, ob Schuldner leistungsfähig seien. Dies diene allein der Vorbereitung des Forderungseinzugs durch einen Rechtsanwalt oder ein Inkassounternehmen.

Sie behaupten ferner, der Beklagte zu 2) sei abhängig Beschäftigter der Beklagten zu 1). Er arbeite als PR-Beauftragter und Pressesprecher und verfüge als früherer Geschäftsführer der Beklagten zu 1) über einen großen Bekanntheitsgrad.

Wegen der weiteren Einzelheiten des diesbezüglichen Vortrags der Beklagten wird Bezug genommen auf ihre Schriftsätze vom 01.12.2006 (Bl. 69 ff.d.A.), 07.02.2007 (Bl. 131 ff....

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