Nachgehend

OLG Köln (Beschluss vom 06.01.2012; Aktenzeichen 5 U 109/11)

OLG Köln (Beschluss vom 21.11.2011; Aktenzeichen 5 U 109/11)

 

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 500,00 EUR zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die Kosten zu erstatten, die durch die Beseitigung der ästhetischen Mängel des von ihm eingegliederten herausnehmbaren Zahnersatzes im Oberkiefer (Mittenverschiebung, zu lange Zähne) anfallen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des selbständigen Beweisverfahrens 3 OH 5/08 tragen die Klägerin zu 90% und der Beklagte zu 10%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die Klägerin befand sich bis 2004 in der zahnärztlichen Behandlung des Beklagten, der prothetische Versorgungen im Ober- und Unterkiefer eingliederte. Im Oberkiefer wurde eine herausnehmbare Prothese auf Teleskopen auf den Zähnen 16, 12 und 24 sowie eine Brücke von Zahn 25 bis Zahn 27 eingegliedert. Im Unterkiefer wurden zwei Brücken (Zähne 35 bis 37 sowie 45 bis 47) und eine Einzelkrone auf Zahn 34 eingegliedert. Anschließend fanden - nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. D im selbständigen Beweisverfahren 3 OH 5/08 - etwa 130 Behandlungstermine statt, bei denen unter anderem Einschleifmaßnahmen vorgenommen wurden. Inzwischen ist die Klägerin bei der Zahnärztin A in Behandlung.

Die Klägerin behauptet, Okklusion und Ästhetik des Zahnersatzes seien mangelhaft, er müsse insgesamt erneuert werden. Entgegen der Ansicht des Sachverständigen Dr. D sei eine Reparatur des Zahnersatzes im Oberkiefer unmöglich, und auch der Zahnersatz im Unterkiefer sei fehlerhaft. Sie könne weder richtig kauen noch abbeißen, ihr Gesichtsausdruck habe sich verändert. Für die fällige Erneuerung des gesamten Zahnersatzes würden für sie Kosten - nach Abzug des Festzuschusses ihrer Krankenkasse - in Höhe von 4.444,08 EUR anfallen. Daneben begehrt sie ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.000,00 EUR.

Die Klägerin hat den Beklagten zunächst auf Zahlung in Höhe von 13.253,40 EUR in Anspruch genommen. Nunmehr beantragt sie,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 4.444,08 EUR zu zahlen;

den Beklagten zu verurteilen, an sie ein Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird;

hilfsweise,

festzustellen, dass der Beklagte diejenigen Kosten zu tragen hat, die damit verbunden sind, die Folgeschäden der von ihm in der Zeit vom 18. 12. 2003 bis zum 6. 8. 2007 gemäß Heil- und Kostenplan vom 26. 1. 2004 und Rechnung vom 23. 11. 2004 unsachgemäß durchgeführten zahnärztlichen Behandlung zu beseitigen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte bestreitet einen Behandlungsfehler. Die von der Klägerin beklagten Beschwerden hätten bereits vor dem Beginn der Behandlung bei ihm vorgelegen.

Vor Klageerhebung hat die Klägerin gegen den Beklagten ein selbständiges Beweisverfahren durchgeführt. Wegen des Ergebnisses dieses Verfahrens wird auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. D vom 25. 7. 2008 (Bl. 34 ff. d. A. 3 OH 5/08) nebst Ergänzung vom 5. 1. 2009 (Bl. 107ff. d. A. 3 OH 5/08) verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nur zu einem geringen Teil begründet.

Nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. D in dem selbständigen Beweisverfahren bestehen zwei Probleme bei dem Zahnersatz, den der Beklagte erstellt und eingegliedert hat:

  • 1)

    Die Okklusion sei unzureichend; durch erhebliche Frühkontakte im Bereich 14 und 15 werde die Prothese im Oberkiefer herausgehebelt und sitze locker.

  • 2)

    Die Prothese sei ästhetisch mangelhaft; es liege eine Mittenverschiebung vor, und die Zähne im Oberkiefer seien zu lang. Dieses Problem betreffe den herausnehmbaren Zahnersatz im Oberkiefer.

Der Fehler (2) lasse sich mit relativ geringem Aufwand beseitigen. Hinsichtlich des Fehlers (1) sei es zwar schwer verständlich, wieso es dem Beklagten in 130 Sitzungen nicht gelungen ist, eine zufriedenstellende Okklusion zu erreichen, obwohl dafür nur relativ geringfügige Einschleifmaßnahmen erforderlich seien. Der Sachverständige führt aber dann weiter aus, dass die Okklusionsprobleme der Klägerin psychogene Ursachen haben dürften. Auffällig sei insbesondere, dass ein Zahnarzt Hinweise auf eine funktionelle Störung gefunden habe, die zum Zeitpunkt der Untersuchung der Klägerin durch den Sachverständigen nicht mehr vorlag. Es sei mithin nicht auszuschließen, dass die fehlerhafte Okklusion durch Faktoren bestimmt sei, die nicht im Ver-antwortungsbereich des Beklagten lagen.

Die Kammer hat keine Bedenken, diese überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. D, der ihr aus zahlreichen Verfahren als kompetenter zahnärztlicher Sachverständiger bekan...

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