Tenor
Das beklagte Land wird verurteilt, an die Klägerin 124.841,67 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.12.2007 sowie weitere 3.344,- € vorgerichtliche Kosten zu zahlen
Die Kosten des Rechtsstreits trägt das beklagte Land. Die durch die Anrufung des unzuständigen Landgerichts Mönchengladbach entstandenen Kosten trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegen das beklagte Land einen Anspruch auf einen der Höhe nach unstreitigen Betrag von 124.841,67 € für die Verlegung von Versorgungsleitungen für Gas, Wasser, Strom und Fernwärme geltend. Diese Arbeiten wurden notwendig, weil das beklagte Land in den Jahren 2006/ 2007 die L 477, die bis zu der Umbaumaßnahme durch das Gemeindegebiet von Z2 verlief, verlegte. Die neu hergestellte L 477 n stellt eine teilweise Umgehung des Gemeindegebiets von Z dar.
Grundlage des Rechtsstreits ist ein von den jeweiligen Rechtsvorgängern der Parteien am 01.01.1979 geschlossener Rahmenvertrag (RaV). Die Klägerin stützt ihr Zahlungsverlangen auf § 4 Abs. 1, während das beklagte Land diese Bestimmung für nicht anwendbar hält, sondern darauf verweist, dass es sich nicht um eine Neubaumaßnahme, sondern um die Verlegung einer vorhandenen Straße handele, so dass § 11 des RaV Anwendung finde.
Der Rahmenvertrag lautet auszugsweise wie folgt:
§ 4 Abs. 1 RaV (Herstellungskosten):
Die Herstellungskosten trägt derjenige, der mit einer neuen Anlage auf die vorhandene Straße oder mit einer neuen Straße auf die vorhandene Anlage trifft. Eine geplante Anlage oder Straße gilt als vorhanden, sobald ein Planungsgebiet im Sinne der Straßengesetze festgelegt ist, die Pläne im Planfeststellungs- oder Bebauungsplanverfahren ausgelegt oder an den Grundstücksflächen Besitz-, Benutzungs- oder Eigentumsrechte erworben sind, die im Falle einer Enteignung zu entschädigen wären.
§ 11 RaV (Folgepflicht und Folgekosten):
Abs. 1: Das Unternehmen führt Änderungen oder Sicherungen der Anlage, die die Straßenbauverwaltung wegen einer Verlegung, Verbreitung oder sonstigen Änderung der Straße oder wegen einer Unterhaltungsmaßnahme nach pflichtgemäßem Ermessen für erforderlich hält, nach schriftlicher Aufforderung durch die Straßenbauverwaltung unverzüglich durch, damit Straßenbaumaßnahmen nicht behindert werden (Folgepflicht). Dies gilt auch, wenn die Änderung oder Sicherung der Anlage ausschließlich durch den Neubau einer anderen Straße oder durch die Änderung oder Unterhaltung einer kreuzenden Straße veranlasst wird.
Abs. 2: Die Kosten dieser Änderung oder Sicherung der Anlage (Folgekosten) tragen bei einer kreuzenden Leitung die Straßenbauverwaltung und das Unternehmen je zur Hälfte. Dies gilt auch, soweit die Anlage von Baumaßnahmen an der kreuzenden Straße außerhalb des bisherigen Straßenkörpers, aber innerhalb der bisherigen Anbaubeschränkungszonen im Sinne der Straßengesetze betroffen wird. Soweit die Anlage außerhalb der bisherigen Anbaubeschränkungszonen betroffen wird, trägt die Kosten die Straßenbauverwaltung nach Maßgabe der §§ 4 und 6.
Abs. 3: Die Kostenregelung des Absatzes 2 Satz 1 gilt auch für längsverlegte Leitungen in Ortsdurchfahrten einschließlich der nicht in der Baulast der Straßenbauverwaltung stehenden Straßenflächen der Ortsdurchfahrt, wie z. B. Gehwege, Parkstreifen usw., soweit diese Leitungen wegen der Versorgung der Anliegergrundstücke die Ortsdurchfahrt benutzen und nicht nur Durchleitungszwecken dienen.
Abs. 4: Die Kosten der Änderung oder Sicherung der sonstigen innerhalb der Straßengrundstücke längsverlegten Leitungen trägt das Unternehmen. Wirkt sich diese Änderung oder Sicherung der Anlage auf bislang außerhalb der Straßengrundstücke gelegene Teile der Anlage aus, so trägt das Unternehmen auch insoweit die Kosten. Im Übrigen werden Kosten der Änderung oder Sicherung von Anlagen, die außerhalb der bisherigen Straßengrundstücke längsverlegt sind, von der Straßenbauverwaltung getragen.
Abs. 5: Kosten der Änderung oder Sicherung der Anlage, die ausschließlich und unmittelbar durch den Neubau der Straße eines anderen Baulastträgers veranlasst werden, trägt die Straßenbauverwaltung.
Vor der Neuerrichtung der L 477 n begann die L 477 in der Ortsmitte von Z und führte in nordöstlicher Richtung nach X. Im Ortsbereich Z heißt die Straße "W2- Straße". Die L 477 stellte in der Ortsmitte die Verlängerung der L 478 dar, die vom Kreuzungsbereich an in nördlicher Richtung nach S führt. In einer Entfernung von ca. 1.000 m in dieser Richtung befindet sich jetzt der Einmündungsbereich der L 477 n, die bei einer Gesamtlänge von etwa 1.300 m wiederum in östlicher Richtung führend wieder auf die vorhandene L 477 außerhalb der Ortsbebauung von Z stößt. Der Teil der L 477, der im Ortsbereich von Z liegt, wurde von der Stadt Y umgestuft und verkehrsberuhigt. Wegen der Örtlichkeiten wird auf die von den Parteien überreichten Planunterlagen verwies...