Verfahrensgang

AG Köln (Urteil vom 02.02.1996; Aktenzeichen 111 C 445/95)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 02.02.1996 – 111 C 445/95 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Die außergerichtlichen Kosten des früheren Klägers Manfred Heimann trägt dieser selbst.

 

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

 

Entscheidungsgründe

Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung hat in der Sache Erfolg. Entgegen der Ansicht des Amtsgericht hat die Klägerin gegen die Beklagte keine Ansprüche auf Zahlung der geltend gemachten Gebührendifferenz.

Ein solcher Anspruch besteht aus dem Versicherungsvertrag i.V.m. § 2 Abs. 1 ARB nicht, weil sich die Beklagte zu Recht auf die Leistungsfreiheit gemäß § 15 Abs. 2 ARB beruft.

Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin hat gegen die Obliegenheiten gemäß § 15 Abs. 1 d cc ARB verstoßen.

Nach dieser Vorschrift hat der Versicherungsnehmer, soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden, Maßnahmen, die Kosten auslösen, insbesondere die Einlegung von Rechtsmitteln mit dem Versicherer abzustimmen und alles zu vermeiden, was eine unnötige Erhöhung der Kosten verursachen könnte.

Hiergegen wurde verstoßen.

1. Die Stellung des Weiterbeschäftigungsantrages in dem streitgegenständlichen Berufungsverfahren neben dem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung war eine kostenerhöhende Maßnahme.

Dies ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Tatsache ergibt sich zusätzlich auch aus dem Schreiben des Prozeßbevollmächtigten vom 19.05.1995 (Bl. 65 f d.A.), in dem der Streitwert für den Weiterbeschäftigungsantrag gesondert mit 9.000,00 DM angegeben wird. Der Streitwert für die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung wird hingegen mit 13.500,00 DM beziffert. Die Summe dieser beiden Streitwerte korrespondiert mit dem vom Landesarbeitsgericht festgesetzten Streitwert (vgl. Bl. 59 d.A.).

2. Der Berufungsantrag hinsichtlich der Weiterbeschäftigung in der Berufungsschrift vom 28.11.1993 war mit der Beklagten nicht abgestimmt. Er widersprach vielmehr ausdrücklich deren Schreiben vom 08.12.1993 an die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin (Bl. 57 d.A.).

Die Beklagte hatte das Schreiben mit folgender Passage versehen:

„Die Kostenzusage bezieht sich nach negativen Ausgang der ersten Instanz nicht auf den Weiterbeschäftigungsanspruch. Nach der Rechtsprechung des BAG besteht darauf kein Anspruch, so daß für diesen Anspruch keine Erfolgsaussichten bestehen. Wir bitten, dies zu beachten. Ihr Mandant ist hierüber informiert.”

An diese Maßgabe haben sich die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin nicht gehalten.

3. Durch die zusätzliche Stellung des Weiterbeschäftigungsantrag wurden die Kosten unnötig erhöht.

Die Kammer folgt insoweit in vollem Umfang der Auffassung der Beklagten, wonach die Stellung des Weiterbeschäftigungsantrags in dem damaligen Verfahrensstadium von vornherein ohne Aussicht auf Erfolg war (§ 17 ARB).

Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts besteht nämlich für die Dauer des Kündigungsschutzprozesses kein Anspruch auf Weiterbeschäftigung.

Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Grundsatzentscheidung (BGH NJW 1985, 2968 ff) ausdrücklich festgestellt, daß außer im Falle einer offensichtlich unwirksamen Kündigung die Ungewißheit über den Ausgang des Kündigungsschutzprozesses ein schutzwertes Interesse des Arbeitgebers an der Nichtbeschäftigung des gekündigten Arbeitnehmers für die Dauer des Kündigungsprozesses begründet. Dieses überwiegt in der Regel das Beschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers bis zu dem Zeitpunkt, in dem im Kündigungsprozeß ein die Unwirksamkeit der Kündigung feststellendes Urteil ergeht. Solange kein solches Urteil besteht, kann die Ungewißheit des Prozeßausgangs für sich allein ein überwiegendes Gegeninteresse des Arbeitnehmers nicht mehr begründen (vgl. BAG, NJW 1985, 2968).

Vor diesem Hintergrund hatte der Ehemann der Klägerin für die Dauer der Kündigungsschutzklage keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung. Vielmehr kam ein solcher Weiterbeschäftigungsanspruch grundsätzlich erst nach des Kündigungsschutzprozesses und nach Erlaß eines die Unwirksamkeit der Kündigung feststellenden Urteils in Frage. Vorher war, jedenfalls ohne weiteren Sachvortrag, ein entsprechender Antrag gemäß § 259 ZPO unzulässig.

Zwar mag es Fälle geben, in denen auch vor Beendigung des Kündigungsschutzprozesses die Voraussetzungen gemäß § 259 ZPO vorliegen, weil die Besorgnis besteht, daß der Arbeitgeber nach Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung durch rechtskräftiges Urteil immer noch einen Weiterbeschäftigungsanspruch nicht erfüllen wird. Diese Besorgnis muß sich aber aus konkreten Besonderheiten ergeben und kann nicht ohne weiteres angenommen werden. Da im vorliegenden Fall entsprechende Umstände weder vorgetragen noch ersichtlich sind, hätte der Ehemann der Klägerin seinen Weiterbeschäftigungsanspruch...

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