Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Anwendbarkeit des Wohnraumkündigungsschutzgesetzes

 

Orientierungssatz

Das Wohnraumkündigungsschutzgesetz findet nur Anwendung bei Mietverhältnissen über Wohnraum, bezieht sich also nicht auf Grundstücke.

 

Tatbestand

Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks in ... , auf dem die Beklagte in einer Hausbaracke wohnt. 1950 hatten die Rechtsvorgänger der Kläger das im Krieg zerstörte Grundstück an die Beklagte und einen Herrn D. zwecks Aufstellung einer Holzbaracke vermietet.

Die Kläger begehren auf Grund verschiedener Kündigungen des Mietverhältnisses von der Beklagten die Räumung und Herausgabe des Grundstücks.

Durch Urteil vom 25.10.1973, auf das inhaltlich Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen. Gegen das am 11.12.1973 zugestellte Urteil haben die Kläger am 19.12.1973 Berufung eingelegt; die Berufungsbegründung ist am 13.2.1974 bei Gericht eingegangen, nachdem am 15.1.1974 die Begründungsfrist bis zum 19.2.1974 verlängert worden war.

Die Kläger beantragen,

das angefochtene Urteil aufzuheben und nach ihren in erster Instanz gestellten Anträgen zu erkennen.

Die Beklagte bittet,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Parteien wiederholen ihr Vorbringen aus dem ersten Rechtszug und ergänzen es nach Maßgabe der in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze, auf deren vorgetragenen Inhalt verwiesen wird.

 

Entscheidungsgründe

Die statthafte sowie in der rechten Form und Frist eingelegte und begründete Berufung ist zulässig; sie mußte in der Sache Erfolg haben.

Die Beklagte ist zur Räumung und Herausgabe des Grundstücks an die Kläger verpflichtet, weil das Mietverhältnis infolge wirksamer Kündigung beendet ist. Dabei kann zunächst der Streit der Parteien über die Wirksamkeit der verschiedenen schriftlichen Kündigungen unentschieden bleiben. Denn jedenfalls ist in der Zustellung der Klage am 25.8.1973 die wirksame Kündigung zu sehen. Für diesen Zeitpunkt wird die Berechtigung der Kläger nicht in Abrede gestellt; die im Vertrag vereinbarte Kündigungsfrist von einem halben Jahr ist inzwischen ebenfalls verstrichen.

Zur Ausräumung des Kündigungsrechts kann sich die Beklagte nicht auf die Vorschriften des Wohnraum-Kündigungsschutz-Gesetzes berufen. Dieses Gesetz findet nur Anwendung bei Mietverhältnissen über Wohnraum. Vorliegend bezieht sich jedoch das Mietverhältnis nicht auf Wohnraum, sondern auf ein Grundstück. Da die Baracke erst nach Abschluß des Mietvertrages errichtet worden ist, konnten die damaligen Vermieter ihren Mietern keinen Wohnraum zur Verfügung stellen, sodaß sich also auch das Mietverhältnis nicht über Wohnraum verhalten konnte. Das den Mietern die Erstellung einer Holzbaracke genehmigt worden war, ändert an der Beurteilung nichts; es ist nicht einmal das Wort "Wohnbaracke" verwandt worden; die Mieter wollten ja auch ihren Gewerbebetrieb in der Baracke betreiben und haben es auch getan.

Zwar hat das Amtsgericht zutreffend ausgeführt, das unter das WRKSchG auch Behelfsheime und transportable Baracken (soweit sie zum Wohnen genutzt werden) fallen. Aber vorliegend ist eben eine Baracke, mag sie auch gemischt genutzt worden sein, nicht vermietet worden und war auch nicht Objekt des Vertrages, weil sie noch nicht existierte. Das Mietverhältnis fällt daher nicht unter den Kündigungsschutz. Damit bleibt auch der Widerspruch der Beklagten ohne Folgen und die Frage der Gewährung um Räumungsfrist ohne Bedeutung.

Entsprechend war das angefochtene Urteil abzuändern.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1730429

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