Tenor

  • 1.

    Das Versäumnisurteil der Kammer vom 08. Mai 2007 wird aufrechterhalten, soweit der Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerin 150,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. April 2007 zu zahlen. Im Übrigen werden das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

  • 2.

    Der Beklagte trägt die Kosten seiner Säumnis. Im übrigen werden die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin auferlegt.

  • 3.

    Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil der Kammer vom 08. Mai 2007 darf nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags fortgesetzt werden. Im Übrigen ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung von Schmerzensgeld und die Feststellung seiner Einstandspflicht für ihr zukünftig noch entstehenden materiellen und immateriellen Schaden in Anspruch.

Die Parteien bildeten zwischen den Jahren 2000 und 2004 eine Haus- und Lebensgemeinschaft. Aus ihrer Beziehung ging ihre am 19. Dezember 2000 geborene gemeinsame Tochter B hervor. In diesem Zeitraum kam es nach der Behauptung der Klägerin zu mehreren auch sexuellen Übergriffen, die in der Folge bereits Gegenstand des strafgerichtlichen Verfahrens 612 Ls 53/05 AG Köln = 43 Js 257/04 StA Köln waren. Mit strafgerichtlichem Urteil vom 31. Mai 2007 wurde der Beklagte wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, Körperverletzungen in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, sowie wegen Nötigung in zwei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt. Die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt (Bl. 271 ff.d. Beiakte 43 Js 275/04 StA Köln). In der Hauptverhandlung vom 31. Mai 2007 hatte der Verteidiger des Beklagten die diesem mit der zum Hauptverfahren zugelassenen Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Köln vom 8. April 2005 angelasteten Tatvorwürfe "mit Ausnahme der Vergewaltigung und des Boxens der Schwangeren ... eingeräumt" (Bl. 267 d. Beiakte).

Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe sie am 22. Januar 2003 derart verletzt, dass zwei ihrer Rippen "angeknackst" worden seien und sie Zahnschäden, Platz- und Prellwunden im Gesicht und am rechten Ellenbogen sowie Würgemale am Hals erlitten habe. Der Beklagte habe ihr mehrfach mit der Faust gegen den Kopf geschlagen und unter anderem einen Aschenbecher nach ihr geworfen. Außerdem habe er bei diesem Vorfall ihren Arm verdreht, sie an den Haaren gerissen, ihre Kleider herunter gezogen und sie gezwungen, den Geschlechtsverkehr mit ihm auszuführen. Am 27. Juni 2004 habe er sowohl mit seinen Fäusten als auch einem Aschenbecher auf sie eingeschlagen. In Anwesenheit der gemeinsamen Tochter habe er die Klägerin gewürgt und den Geschlechtsverkehr mit ihr vollzogen. Anschließend habe er weiter auf sie eingeschlagen, sie in den Toilettenraum geschleift, zu Boden gestoßen und dort erneut zu Geschlechtsverkehr gezwungen. Dabei habe er ihr derart den Hals zugedrückt, dass ihr sekundenlang "schwarz vor Augen" geworden sei. Durch den Übergriff habe er ihr eine Steißbeinfraktur, eine Schädelprellung sowie Verletzungen am linken Schlüsselbein und der rechten Hand beigebracht. Außerdem habe sie an beiden Augen Blutergüsse erlitten. Als sie mit ihrer gemeinsamen Tochter hochschwanger gewesen sei, habe er ihr in den Bauch geboxt. Im Verlauf der Beziehung sei es zudem zu weiteren Übergriffen gekommen. Der Beklagte habe eine Kneifzange nach ihr geworfen, die in ihrem Bein stecken geblieben sei. Zudem habe er sie mit einem "dreckigen Messer" geschnitten. Die Klägerin behauptet, durch ihre körperlichen Misshandlungen, insbesondere aber durch die Vergewaltigungen, körperlich sowie insbesondere seelisch schwer geschädigt geworden zu sein. Aufgrund der Vorfälle leide sie an einer posttraumatischen Belastungsstörung, Angstzuständen und Schlafstörungen. Während sie ursprünglich behauptet hat, ihre Erkrankung an der chronischen Darmkrankheit morbus chron sei psychisch bedingt entstanden und auf die Übergriffe des Beklagten zurückzuführen, hat sie ihren Vortrag in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer am 11. Februar 2008 dahingehend konkretisiert, bereits seit ihrem 17. Lebensjahr an morbus chron erkrankt zu sein. Die Übergriffe durch den Beklagten hätten ihre damit verbundenen Leiden aber in der Weise verschlimmert, dass sie zu den betreffenden Zeiten akute Krankheitsschübe durchlitten habe. Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte müsse sein Geständnis aus dem Strafverfahren auch zivilrechtlich gegen sich gelten lassen. Ihren Schmerzensgeldanspruch erhöhend falle sein Bestreiten in dem vorliegenden Rechtsstreit ins Gewicht.

Die Klägerin hat beantragt,

  • 1.

    den Beklagten zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach Rechtshängigkeit zu zahlen;

  • 2.

    festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr allen weiteren ...

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