Tenor
I.
Der Beklagte wird verurteilt,
es bei Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,-- €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten,
zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken
1.
im Rahmen seiner Berufsausübung als Zahnarzt zu erbringende zahnärztliche Leistungen mit Rabatten zu bewerben und/oder abzurechnen, wenn dies wie folgt geschieht:
(siehe (*))
seine beruflichen Leistungen als Zahnarzt zu Festpreisen anzubieten bevor er bei medizinisch notwendigen Leistungen die Schwierigkeit und den Zeitaufwand der einzelnen Leistung einschätzen und/oder bei Leistungen die über das Maß einer zahnmedizinisch notwendigen zahnärztlichen Versorgung hinausgehen, die Vergütung auf Verlangen des Patienten in einem Heil- und Kostenplan schriftlich vereinbaren konnte, wenn dies wie unter I1. wiedergegeben geschieht
II.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, im Hinblick auf Ziff. I 1 und 2 jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000 €, im Übrigen in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Klägerin ist die berufliche Vertretung der Zahnärzte in Nordrhein. Der Beklagte ist Zahnarzt und Kammerangehöriger der Klägerin. Er warb auf der Internetplattform "X" mit dem im Tenor eingeblendeten Angebot, einem sog. Deal, für eine Zahnaufhellung (Bleaching).
Die Klägerin greift diese Werbung zum einen wegen des versprochenen Rabatts als Verstoß gegen § 15 Berufsordnung der Zahnärztekammer Nordrhein an. Zum anderen sieht sie in dem Rabattangebot einen Verstoß gegen die Gebührenordnung für Zahnärzte.
Sie beantragt,
wie erkannt.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Ansicht, dass die Klageansprüche verjährt seien.
In der Sache verteidigt er sich damit, dass es sich bei der konkret angebotenen Leistung nicht um eine zahnärztliche Leistung handele. Wie schon mehrfach entschieden worden sei, handele es sich beim Bleaching um eine kosmetische Behandlung, für die die Ausbildung und Fachkenntnis eines Zahnarztes nicht erforderlich sei. Deshalb sei entschieden worden, dass auch Personen, ohne die Ausbildung zum Zahnarzt zu besitzen, Bleachings gewerbsmäßig anbieten dürfen. Wenn es sich nicht um eine zahnärztliche Leistung handele, könne ein Angebot, dass eine solche nichtzahnärztliche Leistung betreffe, weder unter die Berufsordnung der Zahnärztekammer noch unter die GOZ fallen.
Wegen des weitergehenden Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
I.
Der Klägerin steht ein Anspruch auf Unterlassung aus §§ 8 Abs. 3 Nr. 2, 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 15 Berufsordnung zu.
1.
Die Klägerin ist als Kammer der Zahnärzte anspruchsberechtigt i.S.d. Norm. Die Kammern der freien Berufe sind Verbände zur Förderung selbständiger beruflicher Interessen iSd. Abs. 3 Nr. 2 UWG, weil sie die beruflichen Belange ihrer Mitglieder zu wahren und zu fördern haben (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG,30. Aufl. § 8 Rn. 3.33).
2.
Der Klägerin steht ein Anspruch wegen Verletzung von § 15 Berufsordnung zu.
a.
Bei der Berufsordnung handelt es sich um eine gesetzliche Regelung, die das Marktverhalten regelt i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG. Standesregeln sind - wenn sie nicht ihren Niederschlag in Gesetzen oder autonomen Körperschaftssatzungen gefunden haben, keine gesetzlichen Vorschriften i.S.d. § 4 Nr. 11 (Köhler/Bornkamm, UWG, § 4 Rn. 11.32). Die Berufsordnungen der Landesärztekammern stellen aber Gesetze im materiellen Sinne dar (Köhler/Bornkamm, a.a.O. Rn. 11.74). Dies gilt in gleicher Weise für die Berufsordnung der Zahnärzte. Deren Berufsordnung dient auch dem Schutz der Bevölkerung vor unsachlicher Beeinflussung und vor Gefahren für die ärztliche Versorgung. Die vorliegende Vorschrift des Verbots der berufswidrigen Werbung stellt sich als Marktverhaltensregel dar, weil sie den Wettbewerb der Ärzte zu einander und den Schutz der Patienten regelt.
b.
Die Vorschrift des § 15 BO ist auch anwendbar. Dafür kommt es nicht darauf an, ob die vom Beklagten angebotenen Leistungen so nur von einem Zahnarzt oder auch von einem Kosmetiker etc. erbracht werden können, also ob es sich um Heilbehandlungen handelt. Daher kann auch die von den Parteien erörterte Frage dahinstehen, ob der Beklagte ein Bleachingmittel benutzt, das frei verkäuflich ist oder nicht. Denn ausschlaggebend ist, dass der Beklagte in seiner Eigenschaft als Zahnarzt tatsächlich auftritt und als solcher Angebote macht, die zwar nicht zwingend, aber typischerweise von einem Zahnarzt durchgeführt werden. Tut er dies, untersteht er auch den berufsrechtlichen Vorschriften. Darauf, ob er eine Behandlung durchführt, die auch jemand anders durchführen dürfte, kommt es nicht an. Denn der Zahnarzt hat eine besondere Ausbildung durchlaufen, die im Gegensatz zu einem Kosmetiker vor allem medizinische Aspekte erfasst. Der Kunde, der sich dafür entscheidet, ei...