Nachgehend

OLG Köln (Urteil vom 06.07.1993; Aktenzeichen 14 U 10/91)

BGH (Urteil vom 03.02.1993; Aktenzeichen IV ZR 106/92)

 

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.222,53 DM nebst 4 % Zinsen aus 795,73 DM seit dem 01.08.1990, aus weiteren 1.606,70 DM seit dem 01.09.1990, aus weiteren 1.606,70 DM seit dem 1.10.1990, aus weiteren 1.606,70 DM seit dem 1.11.1990, jedoch jeweils bis 1.12.1990 und sodann ab 1.12.1990 aus 7.222,53 DM zu zahlen.

Der Beklagte wird weiter verurteilt, dem Kläger ab Dezember 1990 monatlich 1.606,70 DM, fällig jeweils am Monatsende, zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 56 %, der Beklagte zu 44 %.

Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung von 70.000,00 DM, für den Beklagten gegen Sicherheitsleistung von 3.000,00 DM vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Der Kläger war vom 18.10.1951 bis zum 23.01.1969 einer von drei persönlich haftenden Gesellschaftern der … Im Dezember 1968/Januar 1969 wurde die neu gegründete … als Komplementärin aufgenommen. Vom 23.01.1969 bis zum 31.12.1981 war der Kläger (ebenso wie die beiden anderen persönlich haftenden Gesellschafter) Kommanditist und – zusammen mit Herrn …-Geschäftsführer der GmbH. Der Kläger war mit 12,5 % an der KG beteiligt, dagegen hielt er keine Anteile an der GmbH.

Am 17.01.1969 wurde dem Kläger noch von der alten Firma … eine Versorgungszusage gemacht, wonach ihm beim Ausscheiden aus der Geschäftsführung der Gesellschaft ein Ruhegeld von 75 % des letzten festen Monatsgehalt zusteht. Nach dem Eintritt in den Ruhestand am 01.01.1982 zahlte das Unternehmen bis einschließlich November 1984 die zugesagte Versorgung. Am 06.10.1986 wurde über das Vermögen der … das Konkursverfahren eröffnet.

Unter Berücksichtigung der nicht anrechenbaren Zeiten als persönlich haftender Gesellschafter beträgt der insolvenzgeschützte Anteil des Versorgungsanspruchs monatlich 1.606,70 DM. Die Zahlung diese Betrages macht der Kläger nun rückwirkend ab dem 04.04.1986 geltend.

Unabhängig von der betrieblichen Versorgungszusage bezieht der Kläger eine Sozialrente, die seit dem 01.07.1987 1.601,96 DM monatlich beträgt.

Er beantragt,

  1. den Beklagten zu verurteilen, 89.761,06 DM nebst 4 % Zinsen aus 1.392,56 DM seit dem 01.05.1986, aus weiteren 1.606,70 DM seit dem 01.06.1986 usw. bis: aus 89.761,06 DM seit dem 01.12.1990, an ihn zu zahlen,
  2. den Beklagten zu verurteilen, ihm ab Dezember 1990 monatlich 1.606,70 DM, fällig jeweils am Monatsende, zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er rechnet mit einer Gegenforderung in Höhe von 82.538,44 DM auf.

Hintergrund dieser Gegenforderung ist, daß die … ihren Mitarbeitern seit 1965 Versorgungszusagen erteilt hat. Dabei wurde jeweils unter VI. vereinbart:

„Die Gesellschafter können für Ansprüche aus dieser Altersversorgung nicht persönlich haftbar gemacht werden.”

Der Beklagte nimmt den Kläger nunmehr als ehemals persönlich haftenden Gesellschafter gemäß den §§ 128 HGB, 9 Abs. 2 BetrAVG für die zur damaligen Zeit begründeten Betriebsrentenansprüche in Anspruch.

Er ist der Ansicht, der Kläger könne sich ihm gegenüber nicht auf den in den Versorgungszusagen vereinbarten Haftungsausschluß berufen. Es handele sich hierbei um eine Vereinbarung zu Lasten Dritter, deren Geltendmachung treuwidrig sei und daher gegen § 242 BGB verstoße.

Der Kläger meint demgegenüber, Rechtsgeschäfte seien nicht schon deswegen unzulässig, weil sich Reflexe „zu Lasten” öffentlicher oder privater Dritter ergeben. Er bestreitet die Höhe der Gegenforderung des Beklagten und meint, die Pfändungsgrenze des § 394 BGB sei bei der Aufrechnung nicht berücksichtigt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der Sitzung vom 31.07.1991 Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist teilweise begründet.

Der Kläger hat ab Mai 1986 einen Ruhegeldanspruch gegen den Beklagten in Höhe von 1.606,70 DM sowie für April 1986 anteilig in Höhe von 1.392,47 DM. Bis einschließlich November 1990 beläuft sich der Zahlungsanspruch somit auf 89.760,97 DM. Dieser Anspruch ist durch Aufrechnung des Beklagten in Höhe von 82.538,44 DM erloschen (§ 389 BGB).

Dem Beklagten steht eine Gegenforderung in dieser Höhe gemäß den §§ 128 HGB, 9 Abs. 2 BetrAVG zu. Gemäß § 128 HGB haftet der Kläger als früherer persönlich haftender Gesellschafter für die zu dieser Zeit begründeten Betriebsrentenansprüche. Mit Eintritt des Insolvenzfalles sind die Ansprüche der Versorgungsberechtigten gegen den Kläger auf den Beklagten als Träger der Insolvenzsicherung übergegangen.

Der Kläger kann sich demgegenüber nicht auf den in den Versorgungszusagen enthaltenen Haftungsausschluß berufen. Zwar kann ein Schuldner grundsätzlich gemäß den §§ 404, 412 BGB dem neuen Gläubiger alle Einwendungen entgegenhalten, die zur Zeit des Forderungsübergangs gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren. Hier besteht jedoch die Besonderheit, daß sich der...

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