Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 21.08.1991; Aktenzeichen 24 O 125/90)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerinnen wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 21.08.1991 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 24 O 125/90 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerinnen 27.222,53 DM nebst 4 % Zinsen aus 20.000,– DM ab 01.10.1989, aus 795,73 DM seit dem 01.08.1990, aus weiteren 1.606,70 DM seit dem 01.09.1990, aus weiteren 1.606,70 DM seit dem 01.10.1990, aus weiteren 1.606,70 DM seit dem 01.11.1990, jedoch jeweils bis zum 01.12.1990 und sodann ab 01.12.1990 aus 27.222,53 DM zu zahlen, und zwar in Höhe von 20.000,00 DM nebst 4 % Zinsen ab 01.10.1989 aufgrund Anerkenntnisses des Beklagten.

Der Beklagte wird weiter verurteilt, den Klägerinnen ab Dezember 1990 monatlich 1.606,70 DM zu zahlen, fällig jeweils am Monatsende.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechstsstreits erster Instanz tragen die Klägerinnen zu 43 % und der Beklagte zu 57 %.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Klägerinnen zu 76 % und dem Beklagten zu 24 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,– DM abwenden, wenn nicht die Klägerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Klägerinnen dürfen die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 4.300,– DM abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Parteien können die ihnen obliegenden Sicherheitsleistungen auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer in Deutschland ansässigen Großbank, Volksbank oder öffentlichen Sparkasse erbringen.

 

Tatbestand

Die Klägerinnen sind Erben des am 29.01.1912 geborenen und am 24.09.1992 verstorbenen Kaufmanns J.K. Der Erblasser war in der Zeit vom 18.10.1951 bis 22.01.1969 persönlich haftender Gesellschafter der S. K. in F. Im Dezember 1968/Januar 1969 wurde die KG umgestaltet und eine GmbH die einzige persönlich haftende Gesellschafterin. Der mit 12,5 % als Kommanditist an der KG beteiligte Erblasser wurde neben dem mit 25 % an der KG beteiligten H. K. zum Geschäftsführer der GmbH bestellt. Im Zusammenhang mit der am 23.01.1969 in das Handelsregister eingetragenen gesellschaftsvertraglichen Umgestaltung sagte die KG dem Erblasser in einer schriftlichen Vereinbarung vom 17.01.1969 für den Fall des Ausscheidens aus der Geschäftsführung ein Ruhegeld in Höhe von 75 % des letzten festen Monatsgehalts zu. Am 31.12.1981 trat der Erblasser in den Ruhestand. Sein Ausscheiden als Geschäftsführer der KG wurde am 01.03.1982 in das Handelsregister eingetragen. Seit seinem Ausscheiden zahlte ihm die später in die K. B. B. KG umgestaltete KG bis Oktober 1985 ein monatliches Ruhegeld von 3.750,– DM. Am 26.03.1986 wurde über das Vermögen der KG das Vergleichsverfahren und am 06.10.1986 das Anschlußkonkursverfahren eröffnet. Wegen des Konkurses erhielt der Erblasser von der KG keine betrieblichen Versorgungsleistungen mehr.

Der Erblasser hat den Beklagten als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung auf Zahlung von betrieblichem Ruhegeld ab dem 06.04.1986 in monatlicher Höhe von 1.606,70 DM in Anspruch genommen.

Der Erblasser hat beantragt,

  1. den Beklagten zu verurteilen, 89.761,06 DM nebst 4 % Zinsen aus 1.392,56 DM seit dem 01.05.1986, aus weiteren 1.606,70 DM seit dem 01.06.1986 usw. bis aus 89.761,06 DM seit dem 01.12.1990 an ihn zu zahlen,
  2. den Beklagten zu verurteilen, ihm ab Dezember 1990 monatlich 1.606,70 DM, fällig jeweils am Monatsende zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat den Anspruch des Erblassers auf betriebliche Altersversorgung in geltend gemachter Höhe und seine Haftung für diesen. Anspruch nicht bestritten, jedoch mit auf ihn übergegangenen Ansprüchen anderer Versorgungsberechtigter der KG in Höhe von 83.264,24 DM die Aufrechnung erklärt. Der Beklagte hat behauptet, er habe ehemaligen Betriebsangehörigen der KG Ruhegeld aufgrund von Versorgungszusagen gezahlt, für die der Erblasser persönlich hafte. Die entsprechenden Forderungen der Berechtigten gegen den Erblasser in seiner Eigenschaft als früherer persönlich haftender Gesellschafter seien nach § 9 Abs. 2 BetrAVG auf ihn, den Beklagten, übergegangen.

Der Erblasser ist der Aufrechnung entgegengetreten unter Hinweis auf den in den Versorgungszusagen enthaltenen Haftungsausschluß der persönlich haftenden Gesellschafter. Ferner hat er die Einrede der Verjährung erhoben.

Das Landgericht hat der Klage durch Urteil vom 21.08.1991 unter deren Abweisung im übrigen in Höhe von 7.222,53 DM nebst Zinsen sowie in Höhe einer laufenden Rente von 1.606,70 DM ab Dezember 1990 stattgegeben. Es hat die Aufrechnung des Beklagten in Höhe eines Betrages von 82.538,44 DM für begründet erachtet.

Gegen dieses ihm am 29.08.1991 zugestellte Urteil, auf dessen Inhalt wegen aller Einzelheiten Bezug genommen wird, hat der Erblasser am 30....

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge