Verfahrensgang
AG Brühl (Entscheidung vom 10.03.2009; Aktenzeichen 21 C 505/08) |
Tenor
Unter Zurückweisung der Berufung des Klägers gegen das am 10.3.2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts Brühl - 21 C 505/08 - im Übrigen werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, einen weiteren Betrag von 97,73 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 28.1.2010 zu zahlen.
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 10.3.2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts Brühl - 21 C 505/08 - hinsichtlich des Zahlungsausspruchs über 285,77 € abgeändert und die Beklagten gesamtschuldnerisch verurteilt, stattdessen 18,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.1.2009 zu zahlen. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
I. Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 540 ZPO abgesehen. Insoweit wird auf die tatbestandlichen Darlegungen des Amtsgerichts in seiner angefochtenen Entscheidung verwiesen.
Gründe
II. Entscheidungsgründe
A.
Die Berufung des Klägers gegen das im Tenor näher bezeichnete Urteil des Amtsgerichts Brühl ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, in der Sache jedoch in überwiegendem Maße ohne Erfolg. Im Einzelnen gilt Folgendes:
1.
Zutrittsrecht zwecks Vertikutierung des Rasens
Das Amtsgericht hat diese Forderung des Klägers zurückgewiesen mit der Begründung, nach den vertraglichen Vereinbarungen sei die Gartenpflege Sache der Mieter und damit der Beklagten. Diese Auffassung des Amtsgerichts ist angesichts der vertraglichen Vereinbarungen im Mietvertrag vom 23.9.2000 zutreffend, so dass die Kammer den Darlegungen des Amtsgerichts beitreten kann. Die Verpflichtung der Beklagten zur Vornahme der Gartenpflege ist in §§ 8 Ziffer 10 und § 27 niedergelegt ( Bl. 22, 25 ). Nur für den Fall, dass die Pflege des Gartens und des Vorgartens unterlassen wird, ist der Vermieter nach den vertraglichen Vereinbarungen berechtigt, diese Arbeiten in Auftrag zu geben. Eine derartige Unterlassung der Pflege und eine damit einhergehende Verwahrlosung der Gartenanlage hat der Kläger allerdings nicht substantiiert dargelegt. Eine Vernachlässigung des Gartens ergibt sich weder aus den Fotografien, die dem Schriftsatz des Klägers vom 22.1.2009 beigefügt waren, noch den Fotos als Anlage zum Schriftsatz vom 8.9.2010. Der Kläger hat dazu behauptet, er habe den Beklagten bei Vertragsbeginn einen englischen Rasen überlassen, der sich nunmehr in eine Wiese mit Klee und Unkraut gewandelt habe. Das Amtsgericht hat bereits zutreffend darauf verwiesen, dass dem Kläger als Vermieter kein Direktionsrecht hinsichtlich der Gartengestaltung zusteht. Wenn demgemäß die Beklagten eine Wiese mit Wildkräutern einem englischen Rasen vorziehen, ist diese Veränderung nicht auf eine Vernachlässigung des Gartens im Sinne des Mietvertrages zurückzuführen.
2.
Zahlung von 601,87 €
Dabei handelt es sich um die Kosten, die für eine Beseitigung von zwei Wasserschäden erforderlich waren. Das Amtsgericht hat diese Positionen mit der Begründung aberkannt, die Schäden seien nicht auf das Verschulden der Beklagten zurückzuführen. Der Kläger habe bei der Übergabe des Mietobjekts an die Beklagten nicht erklärt, dass die Sinkkästen frei bleiben und jedes Jahr zweimal gereinigt werden müssten. Zudem habe das Wasser selbst bei Vollwirkung des Rückstauventils ca. eine Stunde im Keller gestanden; eine Unterscheidung im Hinblick auf eventuelle Mehrkosten habe der Kläger indessen nicht vorgenommen. Diese Ausführungen des Amtsgerichts erweisen sich auch unter Berücksichtigung des Vorbringens im Berufungsverfahren als zutreffend. Zwar hat der Kläger nunmehr eine entsprechende Belehrung über die Verpflichtung zur Reinigung der Sinkkästen unter Beweis gestellt. Was aber konkret besprochen worden ist, hat der Kläger nicht dargestellt. Eines derartigen substantiierten Vortrages hätte es aber bedurft, nachdem das Vorbringen des Klägers seitens der Beklagten bestritten worden war. Eine Beweiserhebung erübrigt sich demgemäß, da eine Beweisaufnahme zu einer im Zivilrecht unzulässigen Ausforschung geführt hätte.
Im Hinblick auf den Wasserschaden, der sich als Folge eines gekippten Fensters im 1. Obergeschoss darstellen soll, hat sich der Kläger darauf berufen, das Fenster habe wochenlang aufgestanden und habe den Schaden verursacht. Die Beklagten haben die Schadensursache bestritten. Der Kläger hat seine Eltern als Zeugen für das offenstehende Fenster benannt, obwohl er selbst mit seinen Eltern urlaubsbedingt in der Zeit vom 19.7. bis 9.8. 2007 abwesend war, was er nicht bestritten hat. Da zudem das Schadensbild an der Wand zum Badezimmer nicht zu dem Schlagregen passt, der eventuell durch das gekippte Fenster den Weg in das Innere des Hauses gefunden haben mag, unterlag diese Schadensposition der Zurückweisung.
3.
Zahlung weiterer 1.109,94 €
Der Kläger wehrt sich...