Tenor

  • 1.

    Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, zu veröffentlichen oder sonst zu verbreiten:

    • a)

      "ES GEHT UM SCHLÄGE, PEITSCHEN, FESSEL-SEX"

    • b)

      "Denn aus Ermittlungsakten, die BILD vorliegen, geht hervor, dass beide eine Vorliebe für sadomasochistische Sexualpraktiken gehabt haben sollen."

    • c)

      "Es geht um bizarre Spiele mit Schlägen, es geht um Fessel-Sex, Handschellen und Peitschen. Alles soll einvernehmlich gewesen sein. Das wird auch in einer E-Mail deutlich, in der die Ex-Freundin gegenüber L ausdrücklich versicherte, dass sie sich von ihm nicht prügeln ließe, wenn sie etwas dagegen hätte."

    • d)

      "L versichert seiner Ex-Freundin in einer E-Mail vom 00.00.00- also nur zwei Wochen vor der vermeintlichen Tat - dass er ihr ein "Mitspracherecht" bei Dingen gewähre, wenn er sie züchtige."

    • e)

      "In einer weiteren E-Mail fragt L seine Freundin, ob sie dauerhaft in seine Hände und unter seine "Peitsche" will. Sie beteuerte ihm gegenüber, es gehöre zu ihrem Leben, seine "Dienerin" zu sein."

    • f)

      "Bei einer Befragung im Zuge der Ermittlungen gibt M später an,

      L habe beim Sex mit ihr gerne zur Peitsche gegriffen. Es sei für ihn ein "Lustgewinn" gewesen, sie zu schlagen."

      wenn dies geschieht wie in dem Artikel "Es geht um Schläge, Peitschen, Fessel-Sex - Das bizarre Liebesleben von L und seiner Ex" auf Seite 12 der A-Zeitung vom 19.07.2010.

  • 2.

    Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den Kosten der vorprozessualen Vertretung in Höhe von EUR 369,98 freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  • 3.

    Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

  • 4.

    Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 10.000,00 vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Veröffentlichung von Inhalten aus der Ermittlungsakte im Strafverfahren gegen den Kläger.

Der Kläger ist Moderator, Journalist und Unternehmer. Er produzierte und moderierte die Sendung "O" und trat in der Werbung für "F" auf. Am 00.00.00 wurde der Kläger wegen des Verdachts der Vergewaltigung festgenommen und befand sich bis zum 00.00.00 in Untersuchungshaft. Der erste Verhandlungstermin vor dem Landgericht Mannheim fand am 00.00.00 statt; ein Urteil in dem Strafverfahren gegen den Kläger stand zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung noch aus.

Die Nachricht von der Verhaftung des Klägers sowie der folgende Prozessverlauf stießen auf eine überragende mediale Aufmerksamkeit. Seit seiner Verhaftung wurde vielfach und umfangreich über den Kläger in den Medien berichtet. Auf die vom Beklagten auf den Seiten 13 bis 37 der Klageerwiderung (Bl. 48 bis 72 d. A.) zitierten Presseberichte wird beispielhaft Bezug genommen.

Die Beklagte verlegt die A-Zeitung. In der Bundesausgabe der A-Zeitung vom 19.07.2010 veröffentlichte die Beklagte unter der Überschrift "L Gutachten: Neue pikante Details - Es geht um Schläge, Peitschen, Fessel-Sex - Das bizarre Liebesleben von L und seiner Ex" einen Artikel, in dem die Beklagte im Zusammenhang mit dem bevorstehenden Prozessauftakt am 06.09.2010 wie folgt berichtete (Anlage K 2, Bl. 10 -13 d. A.):

"Dabei wird es auch um die ungewöhnlichen Sexual-Praktiken von TV-Star L und seiner Ex-Freundin gehen. Denn aus Ermittlungsakten, die A vorliegen, geht hervor, dass beide eine Vorliebe für sadomasochistische Sexualpraktiken gehabt haben sollen.

Es geht um bizarre Spiele mit Schlägen, es geht um Fessel-Sex, Handschellen, und Peitschen. Alles soll einvernehmlich gewesen sein. Das wird auch in einer E-Mail deutlich, in der die Ex-Freundin gegenüber L ausdrücklich versicherte, dass sie sich von ihm nicht prügeln ließe, wenn sie etwas dagegen hätte. L versichert seiner Ex-Freundin in einer E-Mail vom 28.01.2010 - also nur zwei Wochen vor der vermeintlichen Tat - dass er ihr ein "Mitspracherecht" bei Dingen gewähre, wenn er sie züchtige. [...]

In einer weiteren E-.Mail fragt L seine Freundin, ob sie dauerhaft in seine Hände und unter seine "Peitsche" will. Sie beteuerte ihm gegenüber, es gehöre zu ihrem Leben, seine "Dienerin" zu sein.

Bei einer Befragung im Zuge der Ermittlungen gibt M später an, L habe beim Sex mit ihr gerne zur Peitsche gegriffen. Es sei für ihn ein "Lustgewinn" gewesen, sie zu schlagen."

Der Kläger mahnte die Beklagte wegen der Veröffentlichung mit Schreiben vom 19.07.2010 ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf (Anlage K 3, Bl. 12 d. A.). Die Beklagte lehnte dies ab. Der Kläger erwirkte daraufhin vor dem Landgericht Köln unter dem 21.07.2010 eine einstweilige Verfügung (Az: 28 O 480/10), mit der der Beklagten die Verbreitung der im Tenor genannten Äußerungen untersagt wurde. Mit seiner Klage begehrt der Kläger nunmehr die Unterlassung der Verbreitung dieser Äußerungen in der Hauptsache.

Der Kläger ist der Ansicht, die vorstehenden Äuß...

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