Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger macht mit dem Antrag zu 1) die Zahlung von Krankentagegeld für den Zeitraum vom 25.4.2006 bis zum 10.1.2007 und die Erstattung offener Behandlungskosten in Höhe von 313,75 € sowie mit dem Antrag zu 2) die Feststellung des Fortbestandes seiner Krankentagegeldversicherungsverhältnisse geltend. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger, zuletzt von Beruf leitender Angestellter einer ausländischen Lebensversicherung (vgl. Tätigkeitsbeschreibung, Bl. 208) unterhält bei der Beklagten sechs Krankentagegeldversicherungen nach dem Tarif TV 42 mit einer Leistung in Höhe von insgesamt 153,40 € täglich nach Ablauf der vereinbarten Karenzzeit (vgl. Tarifbedingungen, Bl. 44 ff. GA), die derzeit im Rahmen von Anwartschaftsversicherungen fortgeführt werden. Weiterhin besteht für ihn Versicherungsschutz im Rahmen einer Krankheitskostenversicherung nach dem Tarif Vital 750 (vgl. Tarifbedingungen, Bl. 72 ff. GA). Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (vgl. Text, Bl. 46 ff. GA) und für die Krankentagegeldversicherung (vgl. Text, Bl. 56 ff. GA) sind vereinbart. Für die Alternative Behandlung durch Heilpraktiker und Ärzte hat die Beklagte ein Merkblatt (Bl. 170 ff. GA) herausgegeben.
Der Kläger erlitt am 11.6.2003 bei einem Badeunfall eine mediale Oberschenkelhalsfraktur und wurde arbeitsunfähig krank geschrieben. Im Laufe der Zeit diagnostizierten die behandelnden Ärzte in 4/2004 ein chronifiziertes LWS-Schmerzsyndrom und in 7/2005 eine chronische Schmerzsymptomatik basierend auf der angenommenen Diagnose einer Fibromyalgie von Überschneidungen mit einem chronischen Müdigkeitssyndrom und Assoziationen zu depressiven Syndromen. Mehrere anschließend versuchte Wiedereingliederungsversuche, zuletzt im Mai 2005, scheiterten. Das Arbeitsverhältnis des Klägers ist spätestens zum 31.7.2005 beendet worden. Im weiteren Verlauf wandte sich der Kläger, der weiterhin mehrere Berufsunfähigkeitszusatzversicherungen unterhält, unter anderem an die M AG und beantragte tarifgemäße Leistungen. Nachdem diese ein Gutachten des Dr. I vom 17.1.2006 (vgl. Gutachten, Bl. 111 ff. GA) auf psychiatrischen Gebiet eingeholt hatte, erkannte sie mit Schreiben vom 5.5.2006 (vgl. Bl. 133 GA) eine Leistungspflicht aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung gemäß § 1 (2) der Bedingungen ab dem 1.7.2005 an und zahlte monatlich 3.672,18 € Rente, erstmals am 10.5.2006. Die Beklagte wandte sich daraufhin mit Schreiben vom 18.5.2006 an den Kläger und teilte ihm mit, dass die Krankentagegeldversicherungen zum 30.9.2005 beendet seien. Unter demselben Datum erstellte sie eine Leistungsabrechnung und verweigerte weitergehende Krankentagegeldzahlungen über den 24.4.2006 hinaus. Mit Schreiben vom 23.5.2006 (vgl. Bl. 136 GA) korrigierte die M AG nach Einwand des Klägers ihre Anerkennung dahingehend, dass sie diese auf § 2 (1) ihrer Bedingungen stützte. In den Bedingungen der M AG für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (vgl. Bl. 276 f. GA) heißt es in § 2:
"(1)
Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich sechs Monate ununterbrochen außerstande ist, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund seiner Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht.
...
(3)
Ist der Versicherte sechs Monate ununterbrochen infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich sechs Monate ununterbrochen außerstande ist, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund seiner Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht, so gilt dieser Zustand von Beginn an als vollständige oder teilweise Berufsunfähigkeit. ..."
Versuche des Klägers, eine Änderung dahingehend zu erreichen, dass die M ihre Anerkennung auf eine vermutete Berufsunfähigkeit stützen würde, blieben erfolglos. Der Zeuge Q erläuterte die Gründe in seiner Mail vom 1.6.2006 (vgl. Bl. 143 GA) und mit Schreiben vom 2.6.2006 (vgl. Bl. 147 GA) bestätigte die M AG nochmals die Grundlage der Berufsunfähigkeitsanerkennung.
Die vom Kläger weiterhin begehrten Krankheitskosten setzen sich zum einen aus Kosten für die durch eine Heilpraktikerin durchgeführte Sprachgestaltungstherapie in Höhe von insgesamt 196 € (vgl. Bl. 168), der eine Verordnung der behandelnden Hausärztin über 15 x anthr. Kunsttherapie Sektion Sprache (vgl. Bl. 167 GA) zugrunde liegt, und zum anderen aus Kosten (vgl. Rezepte, Bl. 172 ff. GA) für die homöopathischen Mittel Hepar-Magnesium D4 (Beschreibung Bl. 174 GA) und Hepar-Stannum D4 (Bl. 176 f. GA) zusa...