Verfahrensgang
AG Köln (Entscheidung vom 01.09.2009; Aktenzeichen 205 C 164/08) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 01.09.2009 (Az.: 205 C 164/08; Bl. 115 ff. d. A.) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin ist die Schwester der Beklagten. Sie ist Mieterin einer Wohnung im 2. Obergeschoss des Hauses C-Straße, ##### Köln, welches die Schwester von der gemeinsamen Mutter geerbt hat.
In der Wohnung der Klägerin befinden sich drei mit Gas betriebene Außenwandöfen, bei denen die Abluft durch ein Rohr, welches durch die Außenwand des Gebäudes geführt wird, nach außen abgeleitet wird. Ob diese Öfen bereits bei Einzug der Klägerin und ihres damaligen Ehemanns, des Zeugen L2, vorhanden waren, ist zwischen den Parteien umstritten.
Die Klägerin behauptet, dass das Thermostat des Ofens im Schlafzimmer kaputt sei und nicht repariert werden könne. Deshalb verlangt sie im Wege einer Vorschusszahlung nach § 536a BGB die Kosten für einen neuen "Gas-Raumheizer", die sie auf der Grundlage des zur Akte gereichten Angebotes der Firma Z vom 26.02.2008 (Bl. 8 d. A.) mit 974,00 € ansetzt.
Das Amtsgericht hat über die Frage des Vorhandenseins der Öfen bei Einzug der Klägerin durch die Vernehmung der Zeugen L, I, L2 und B Beweis erhoben. Zudem hat das Amtsgericht über Frage der Reparaturbedüftigkeit des Thermostates des Ofens im Schlafzimmer ein schriftliches Gutachten des Sachverständigen A vom 23.03.2009 Beweis eingeholt. Mit Urteil vom 01.09.2009 hat das Amtsgericht sodann die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass die Klägerin nicht den Beweis dafür erbracht habe, dass die Außenwandöfen bereits bei Abschluss des Vertragsverhältnisses in der Wohnung vorhanden gewesen seien.
Mit der Berufung beantragt die Klägerin,
unter Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts Köln vom 01.09.2009 nach ihren erstinstanzlichen Anträgen zu entscheiden.
Darüber hinaus beantragt die Klägerin,
die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin stützt ihr Begehren im Berufungsverfahren zudem erstmals auf die Rechtsansicht, dass die Außenwandöfen gemäß § 94 Abs. 2 BGB Bestandteile des Gebäudes seien und demgemäß der Beklagten als Eigentümerin und Vermieterin die Instandhaltungspflicht obliege.
II.
Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.
1.
Das Amtsgericht hat Recht angenommen, dass die Klägerin für den Mangel der Mietsache beweisbelastet ist und somit auch beweisen muss, dass die Gasöfen bereits vor ihrem Einzug eingebaut waren und demgemäß den vertragsgemäßen Zustand der Mietsache im Sinne des § 536 BGB darstellen.
Auch die Beweiswürdigung des Amtsgerichts ist nicht zu beanstanden. Während der ehemalige Ehemann der Klägerin, der Zeuge L2, ausführte, dass die Öfen vor dem Einzug der Klägerin vom Vater der Beklagten eingebaut worden seien, sagte die Mutter der Beklagten, die Zeugin L, aus, dass die Klägerin die Öfen nach Einzug im Rahmen ihrer Renovierungsarbeiten selbst einbaute. Letztere Aussage wurde gestützt durch die Aussage der Zeugin I, dass sie vom Hörensagen von der Klägerin wisse, dass diese die Arbeiten auf ihre Kosten ausgeführt habe. Angesichts der gegenteiligen Zeugenaussagen ist das Amtsgericht zu Recht von einem "non-liquet" ausgegangen, welches zu Lasten der beweisbelasteten Klägerin geht.
Auch aus Aussageverhalten der Zeugin L im Parallelverfahren 220 C 415/06 ergibt sich nichts anderes. In diesem Verfahren, in dem es um die Frage ging, ob ein Boiler bereits bei Einzug der Klägerin in der Wohnung vorhanden war, hat die Zeugin L nämlich nicht behauptet, dass der Boiler bereits bei Einzug installiert war, sondern eingeräumt, dass sie nicht mehr wüsste, "ob überhaupt ein Boiler vorhanden war" (Bl. 35 der Akte 220 C 415/06). Dies führte letztlich auch zum Erfolg der dortigen Klage.
Des Weiteren steht auch das Verhalten der Beklagten im Verfahren 210 C 28/95 vor dem Amtsgericht Köln der Beweiswürdigung nicht entgegen. In diesem Verfahren erklärte sich die Beklagte letztlich bereit, Reparaturarbeiten an den Fenstern der streitgegenständlichen Wohnung auszuführen, obwohl sie nunmehr vorträgt, dass auch diese von der Klägerin vor Einzug eingebaut worden seien. Dieses Verhalten der Beklagte lässt aber nicht zwingend darauf schließen, dass die hier streitgegenständlichen Außenwandöfen bereits vor Einzug der Klägerin eingebaut waren. Vielmehr kann die Beklagte ihre Gründe gehabt haben, damals trotz des Einbaus der Fenster durch die Klägerin, die erforderlichen Reparaturarbeiten durchzuführen. Sei es "um des lieben Frieden willens" - wie die Beklagte vorträgt - sei es, weil sie an der Fensterreparatur ein eigenes Interesse zur Werterhaltung des Gebäudes sah.
Schließlich kann die Klägerin die Beweiswürdigung des Amtsgerichts auch...