Tenor
Die Beklagten werden unter Abweisung der Klage im übrigen als Gesamtschuldner verurteilt,
1.
an den Kläger 3.896,-- - nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz
-
aus 816,-- - seit dem 07.07.2003,
-
aus 2.882,-- - seit dem 18.08.2003 und
-
aus 320,-- - seit dem 09.09.2003 zu zahlen
sowie
2.
weitere 515,62 - an die ADAC Rechtsschutz-Versicherungs-AG, München, Schadennr. 08 284 531-3/001E, nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.07.2003 zu zahlen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 2/3 und die Beklagten 1/3.
Das Urteil ist in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall vom 20.04.2003 auf der B 42 in Leutesdorf. Dabei kam der Kläger, der mit seinem Motorrad BMW K 1200 RS unterwegs war, durch einen Fahrfehler des Beklagten zu 1. zu Fall. Dieser fuhr einen Pkw, dessen Halter der Beklagte zu 2. und der bei der Beklagten zu 3. haftpflichtversichert war. Die Ehefrau des Klägers befand sich als Mitfahrerin auf dem Soziussitz. Die Haftung der Beklagten ist dem Grunde nach mit Schriftsatz der Beklagten vom 14.07.2003 (Bl. 67 ff. d. A.) unstreitig gestellt.
Mit der Klage verlangt der Kläger Nutzungsentschädigung für 89 Tage à 79,-- -, wovon die Beklagte zu 3. für 20 Tage à 56,-- - gezahlt hat. Ferner will er für 68 Tage ein Standgeld von 5,-- -/Tag; in dieser Zeit stand das Motorrad bei der BMW-Niederlassung in Düsseldorf, bevor es schließlich verkauft wurde. Ferner fordert der Kläger Zahlung von 515,62 - an den ADAC, weil dieser in der genannten Höhe Anwaltskosten des Klägers für eine vorprozessuale Besprechung seines Prozeßbevollmächtigten am 30.05.2003 mit der Beklagten zu 3. ersetzt hat. Für zwei an diesen und nicht unmittelbar an den Kläger gezahlte Beträge verlangt er ferner Hebegebühren von 60,52 - und 37,51 - sowie aus abgetretenem Recht seiner Ehefrau Schadenersatz für unfallbedingt zerstörte Schutzkleidung in Höhe eines Restbetrages von 360,-- - (antragsmäßig geltend gemacht nur 320,-- -). Die restliche Klageforderung hat die Beklagte zu 3. nach Klagezustellung mit zwei Zahlungen vom 20.06. und 07.07.2003 in Höhe von 7.934,08 - und 3.967,04 - reguliert. Der Kläger hat insoweit die Hauptsache einseitig für erledigt erklärt.
Dem vorausgehend hatte der Prozeßbevollmächtigte des Klägers der Beklagten zu 3. mit Schreiben vom 24.04.2003 angeboten, ihr einen Auszug aus der amtlichen Ermittlungsakte zur Verfügung zu stellen. Dieses Angebot nahm die Beklagte zu 3. mit Schreiben vom 30.04.2003 an. Den Auszug stellte der Prozeßbevollmächtigte des Klägers der Beklagten schließlich mit Schreiben vom 07.07.2003 zur Verfügung. Da die Beklagte zu 3. am 15.05.2003 mitgeteilt hatte, sie könne die Haftungsfrage noch nicht beurteilen, forderte der Prozeßbevollmächtigte des Klägers sie unter Fristsetzung bis zum 27.05.2003 zur Zahlung auf und erhob, als die Beklagte zu 3. am 30.05.2003 telefonisch auch eine à-conto-Zahlung ablehnte, am 06.06.2003 Klage. Nach Klagezustellung zahlte die Beklagte zu 3. den ersten und nach Akteneinsicht den weiteren bereits erwähnten Teilbetrag. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hatte in dem Telefonat vom 30.05.2003 darauf hingewiesen, daß für den Fall verzögerter Schadensregulierung sich der Schaden insbesondere bei Nutzungsentschädigung und Standgeld weiter erhöhe, weil der Kläger keinen Kredit zur Anschaffung eines neuen Motorrads aufnehmen könne.
Der Kläger meint, die Einsichtnahme in die Ermittlungsakte durch die Beklagte zu 3. sei nicht erforderlich gewesen, weil die Beklagten zu 1. und 2. den Unfallhergang bestätigt hätten und die Haftungsfrage eindeutig gewesen sei. Er meint, ihm stehe für die Zeit vom Unfall bis zum 17.07.2003 Nutzungsentschädigung zu, weil er sich dann ein anderes Motorrad gekauft habe, welches - unstreitig - am 18.07.2003 geliefert worden sei. Aus diesem Grund stehe ihm auch Ersatz für das Standgeld bis zum 01.07.2003 zu. Nachdem sich die Reparatur des Motorrads verzögert habe, sei es kostengünstiger gewesen, das Motorrad in Düsseldorf zu belassen, anstatt es nach Wülfrath zu seinem Wohnsitz und dann wieder zurück nach Düsseldorf zu transportieren. Während seiner unfallbedingten Krankheitszeit hätte sein Schwager das Motorrad nutzen können. Im übrigen sei er täglich mit dem Motorrad zur Arbeit gefahren und seine Ehefrau habe zum selben Zweck den familieneigenen Pkw genutzt. Wegen der Haftungsfrage habe sein Prozeßbevollmächtigter den Sachverhalt ausführlich mit dem Sachbearbeiter der Beklagten zu 3. diskutiert. Betreffend die Hebegebühr habe sein Prozeßbevollmächtigter darauf hingewiesen, daß an ihn, den Kläger, unmittelbar und nicht an den Anwalt zu zahlen gewesen sei. Da er - unstreitig - beim Unfall einen Muskelfaserriß in der rechten Wade erlitten habe, rechtfertige sich auch ein Feststellungsantrag betreffend künftige Schäden.
Der Kläger beantragt,