Tenor
1.
Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer P, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen,
Bekleidungsstücke mit der Aufschrift "scheiß N" zu bewerben und/oder bewerben zu lassen und/oder zu vertreiben und/oder vertreiben zu lassen wie nachfolgend wiedergegeben:
(Es folgt eine Darstellung)
2.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin den infolge der unter Ziffer 1) genannten Handlungen entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen.
3.
Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, seit wann und in welchem Umfang sie Handlungen gemäß Ziffer 1) bisher begangen haben, einschließlich der Angabe über die Anzahl der verkauften Produkte nach Ziffer 1).
4.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten
5.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich Ziffer 1) gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110.000,00 EUR, hinsichtlich Ziffer 3) gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 5.000,00 EUR und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110% des zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Klägerin betreibt den Fernsehsender "N". Sie ist Teil der Mediengruppe N Deutschland, die der N Group in O angehört.
Die N Group hat die Bezeichnung "N" und insbesondere auch das N-Logo (drei nebeneinander liegende Quadrate in den Farben rot, gelb und blau mit den eingelassenen weißen Buchstaben "N") durch die N Markenverwaltungs GmbH durch eingetragene Marken, u. a. die beim DPMA unter der Nr. DE #### auch für Bekleidungsstücke eingetragene Wort-/Bildmarke "N", schützen lassen (Bl. 15 f. d.A.). Die Marke ist an die Klägerin lizenziert worden.
Die Beklagte zu 1), deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2) ist, produziert und vertreibt Filme. Auf ihrer Internetseite "www.anonym1.de" bewirbt sie unter der Rubrik "anonym2.tv" und der Unterrubrik "Neues im Shop" u. a. das im Antrag eingeblendete T-Shirt mit dem Aufdruck "scheiß N" (Bl. 65 d. A.).
Die Klägerin begehrt Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Schadensersatz. Hierbei stützt sie sich nach ihrer in der mündlichen Verhandlung erfolgten Klarstellung in erster Linie auf § 14 MarkenG, insbesondere 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG, danach auf § 15 MarkenG, § 4 Nr. 7 UWG, § 12 BGB und § 823 BGB bzw. § 826 BGB sowie auf entsprechende Rechte der N Markenverwaltungs GmbH, die die Klägerin entsprechend ermächtigt hat.
Die Klägerin meint, bei dem N-Logo handele es sich - dies bestreiten die Beklagten nicht - um eine bekannte Marke. Die Beklagten würden das Logo auch markenmäßig benutzen, wobei sogar ein Fall der Doppelidentität vorliege. Angesichts dessen, dass es sich um eine direkte Verunglimpfung handele, könnten sich die Beklagten weder auf die Kunst- noch die Meinungsfreiheit berufen.
Die Klägerin beantragt,
wie erkannt.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten sind der Auffassung, durch die Gestaltung des T-Shirts keine Rechte, insbesondere keine Markenrechte der Klägerin verletzt zu haben. Es fehle bereits an einer markenmäßigen Benutzung des Zeichens, da in dem Zusatz "scheiß" eine klare Abgrenzung von der Marke liege. Aufgrund dieses Zusatzes sei das Zeichen auch nicht mit der eingetragenen Marke zu vergleichen.
Im Übrigen berufen sich die Beklagten auf die Kunst- und Meinungsfreiheit. Man setze sich "in satirisch-kritischer Weise mit der deutschen Fernsehlandschaft und deren Auswüchsen auseinander". Das beanstandete T-Shirt-Motiv orientiere sich "in humorvoll-kritischer Weise" an dem von der Klägerin gewählten "Claim" "mein N".
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das schriftsätzliche Vorbringen der Parteien, ihre zu den Akten gereichten Unterlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 04.09.2012 (Bl. 152 f. d.A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet.
1.
Der mit dem Klageantrag zu 1) geltend gemachte Unterlassungsanspruch folgt aus §§ 14 Abs. 2 Nr. 3 i. V. m. Abs. 5 MarkenG, worauf die Klägerin ihre Klage auch in erster Linie gestützt hat.
Danach kann ein Markeninhaber denjenigen auf Unterlassung in Anspruch nehmen, der ein mit der Marke identisches oder ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen benutzt, die nicht denen ähnlich sind, für die die Marke Schutz genießt, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
a.
Bei dem N-Logo handelt es sich um eine im Inland bekannte Marke i. S. v. § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG, also eine Marke, die einem bedeutenden Teil des hier relevanten Fernsehpublikums bekannt ist. Dies hat die Klägerin unwidersprochen vorgetragen und ist im Übrigen auch gerichtsbekannt.
b.
Die Marke ist - eb...