Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 20.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.09.2010 Zug um Zug gegen Übertragung der T 6 % Hypothekenanleihen #####/####(###/###) im Nennwert von 20.000,00 Euro zu zahlen.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger vorprozessual aufgewandte Anwaltskosten in Höhe von 1.023,16 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.02.2011 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der eingangs bezeichneten Hypothekenanleihen in Verzug befindet.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistungen von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Rückzahlung von Hypothekenanleihen nach erklärter Kündigung aus wichtigem Grund.
Im April 2007 erwarb der Kläger von der Beklagten, die damals noch unter dem Namen T Vermögensverwaltung GmbH firmierte, Hypothekenanleihen der dritten Tranche (###/###) im Nennwert von 20.000,00 Euro. Die Teilschuldverschreibungen sollten nach den jeweiligen Anleihebedingungen mit 6 Prozent jährlich verzinst werden. Die Zinsen sollten jeweils am 16.11. eines Jahres fällig werden und die Rückzahlung der Anleihe am 16.11.2016 erfolgen. Wegen der weiteren Einzelheiten zur Anleihe und den Anleihebedingungen wird auf den in Kopie zur Gerichtsakte gereichten Wertpapierprospekt (Anlage K1, AH I) verwiesen.
In der Folgezeit geriet die Beklagte in finanzielle Schwierigkeiten. Sie befindet sich seit Juni 2010 aufgrund einer bilanziellen Überschuldung - per 31.12.2010 war ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag in Höhe von circa 4,2 Millionen Euro zu erwarten - in einer Sanierungs- bzw. Restrukturierungsphase. Am 30.06.2010 erklärte die Beklagte in einer Ad-hoc-Mitteilung unter anderem, dass die Geschäftsführung davon ausgehe, dass keine positive Fortführungsprognose bestehe und eine Überschuldung gegeben sei. Sie kündigte ein Restrukturierungskonzept an und teilte mit, dass sie vor diesem Hintergrund Zinszahlungen, die in Bezug auf Anleihen der ersten und zweiten Tranche zum 01.07.2010 fällig würden, aussetze. Mit Ad-hoc-Mitteilung vom 12.08.2010 legt die Beklagte ein Restrukturierungskonzept vor, das eine Reduzierung des Zinssatzes jeder Anleihe auf 1 % p. A. rückwirkend ab dem 01.07.2010 bis einschließlich 30.06.2013 und eine Reduzierung des Nennwerts der Anleihen um 60 % auf 40 % vor sah. Gleichzeitig wies die Beklagte darauf hin, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Insolvenzantrag unausweichlich sei. Wenn die Gläubigerversammlungen nicht sämtlich der vorgeschlagenen Reduzierung des Zinssatzes zustimmen würden. Weiter wies die Beklagte darauf hin, dass nach wie vor eine Insolvenzgefahr bestünde.
Am 24.08., 25.08. und am 26.08.2010 berief die Beklagte erstmals - für jede der drei Anleihen gesondert - Gläubigerversammlungen ein. Dabei wollte sie erreichen, dass der Zinssatz der Anleihen wie beschrieben reduziert wird und die Anleihegläubiger für die Zeit bis zum 24.08.2013 auf etwaige Rechte zur Kündigung verzichten. In den Gläubigerversammlungen stimmten zwar die Mehrheit der anwesenden Gläubiger für die Beschlüsse, die Versammlungen waren allerdings nicht beschlussfähig, weil jeweils weniger als 50 % der im Umlauf befindlichen Schuldverschreibungen vertreten waren.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 09.09.2010 kündigte der Kläger seine Anleihe gegenüber der Beklagten aus wichtigem Grund und forderte die Beklagte auf, ihm bis zum 17.09.2010 den Anleihebetrag und die offenen Zinsen zurück zu zahlen. Eine Rückzahlung erfolgte jedoch nicht.
Im Rahmen einer weiteren Gläubigerversammlung, die am 27.10., 28.10. bzw. 02.11.2010 stattfand, stimmten die Anleihegläubiger den Beschlussvorschlägen über die Ermäßigung des Zinssatzes und dem Ausschluss des Kündigungsrechtes wirksam zu.
Mit Valuta vom 11.11.2010 zahlte die Beklagte die Zinsen für die erste und zweite Anleihe.
Im Hinblick auf die vorgeschlagene Reduzierung des Nennwerts der Anteile führte die Beklagte - wiederum für jede Anleihe gesondert - im Frühjahr 2011 Gläubigerversammlungen durch, die allerdings erneut nicht beschlussfähig waren.
Die vorgerichtlich für den Kläger tätig gewordenen Rechtsanwälte L &L legten das Mandat nach abgeschlossener vorgerichtlicher Vertretung nieder, weil ihnen die prozessuale Vertretung für diese aufgrund eines Interessenkonfliktes nicht möglich war. Die Rechtsanwälte L & L vertreten auch weiterhin Anleger in Gläubigerversammlungen zur Sanierung der Beklagten, die sich dafür entschieden haben, ihre Anleihen nicht zu kündigen. Die Rechtsanwälte L & L rechneten ihre Tätigkeit gegenüber dem Kläger mit einem Betrag von 1.023,16 Euro ab.
Der Kläger ist der Ansicht, seine Kündigung sei schon im Hinblick auf die Nichtzahlung der Zinsen zum Fälligkeitstermin am 01.07.2010 gerechtfertigt. Er behauptet, die Beklagte habe in wesentlich...