Tenor
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.950,62 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 724,11 EUR seit dem 07.05.2002 bis zum 06.10.2004 sowie aus 1.950,62 EUR ab dem 06.10.2004 zu zahlen.
2. Die Beklagten zu 1) und 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 7.000,- EUR zu zahlen.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtlichen materiellen und immateriellen Schaden aus dem Verkehrsunfall vom 00.00.00 in Köln zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einem Verkehrsunfall.
Der Beklagte zu 1) wollte am 00.00.00 gegen 16:26 Uhr in dem Fahrzeug der Beklagten zu 2), welches bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversichert ist, einem Pkw der Marke Ford Escort, amtliches Kennzeichen: ... den Parkplatz der P.Filiale an der Z- Straße in Köln-A verlassen. Der Kläger befuhr mit seinem Motorroller der Marke Yamaha, amtliches Kennzeichen: ... 1 die Z- Straße Richtung stadtauswärts. Vor dem Kläger fuhr der Zeuge ... in seinem Pkw der Marke VW Passat. Hinter dem Kläger fuhr der Zeuge L in einem Taxi der Marke Mercedes-Benz. Der Zeuge ... wollte nach rechts auf den Parkplatz der P.Filiale abbiegen. Er verlangsamte seine Fahrt, setzte den Blinker rechts und begann den Abbiegevorgang. In diesem Moment fuhr der Beklagte zu 1) auf die Z- Straße, um nach links auf die Z- Straße aufzufahren und seine Fahrt stadteinwärts fortzusetzen. Zeitgleich fuhr der Kläger an dem Fahrzeug des Zeugen ... vorbei. Der von dem Beklagten zu 1) gesteuerten Pkw und der Motorroller des Klägers kollidierten auf dem Fahrstreifen stadtauswärts der Z- Straße.
Der Kläger erlitt bei diesem Unfall eine Kniescheibenfraktur. Er wurde noch am 04.04.2002 operiert und bis zum 16.4.2002 stationär im St. G- Hospital Köln behandelt. Im Rahmen dieses stationären Krankenhausaufenthaltes zog der Kläger sich eine Seitenstrangangina zu. Der Kläger war vom 04.04.2002 bis zum 10.7.2002 zu 100% arbeitsunfähig. Vom 11.7.2002 bis zum 31.7.2002 bestand eine Arbeitsunfähigkeit von 50%.
Der Kläger wurde am 14.10.2002 zwecks Metallentfernung erneut operiert und bis zum 17.10.2002 stationär im St. G- Hospital Köln behandelt.
Am 19.12.2003 wurde der Kläger erneut operiert und bis zum 22.12.2003 im St. G- Hospital Köln stationär behandelt.
Der Kläger geht seit dem 17.5.2004 wieder seiner Erwerbstätigkeit nach.
Die Beklagte zu 3) hat gegenüber dem Kläger eine Haftung von 75% hinsichtlich des Verkehrsunfallereignisses akzeptiert. Auf Grund dieser Haftungsquote hat die Beklagte zu 3) die Positionen 2 bis 8, 10, 11 sowie 12 bis 19 im Schriftsatz des Klägers vom 15.9.2004 zu 75% reguliert. Wegen der einzelnen, von dem Kläger geltend gemachten Positionen wird auf dessen schriftsätzliche Darlegung Bezug genommen.
Ferner hat die Beklagte zu 3) dem Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von EUR 3.000,- gezahlt.
Der Kläger ist der Ansicht, dass allein der Beklagte zu 1) den Unfall verschuldet habe. Er sei unter Verletzung des Vorrangs des fließenden Verkehrs auf die Z- Straße eingefahren. Für den Kläger sei der Unfall unvermeidbar gewesen. Auch nach dem 31.7.2002 habe er erhebliche Schmerzen im Knie gehabt, das auch nicht so belastbar gewesen sei, wie früher. Er sei vom 11.10.02 bis zum 05.01.03 arbeitsunfähig gewesen. Auch im Dezember 2002 habe er immer noch Beugeprobleme im Knie gehabt. Als Folge des Unfalles habe er zudem einen Bandscheibenvorfall erlitten. Er sei weiterhin vom 07.01.2003 bis zum 02.05.2003 arbeitsunfähig gewesen. Schließlich sei er vom 29.12.03 bis zum 16.5.04 arbeitsunfähig gewesen. Letztlich müsse er auf Dauer mit Bewegungseinschränkungen leben. Er könne auch nicht mehr spazieren gehen und müsse nunmehr jährlich EUR 700,- aufwenden, um eine Behandlung des Knies mit Hyaluronsäure durchzuführen, deren Kosten nicht von der Krankenkasse übernommen würden. Die Positionen 20 bis 23 in dem Schriftsatz des Klägers vom 15.09.2004 seien als Unfallfolge von den Beklagten zu ersetzen. Ebenso habe die auf Basis einer 75%igen Haftungsquote regulierende Beklagte auch die weiteren Schadenspositionen zu 100%, und mithin in Höhe der insoweit noch offenstehenden 25% zu begleichen. Auf dem Hintergrund der Schwere der Verletzung, der langanhaltenden Wirkungen und der Beeinträchtigungen des Beklagten sei ein Schmerzensgeld von insgesamt jedenfalls 19.000,- EUR angemessen.
Nachdem der Kläger die ursprünglich auch gegen die Beklagte zu 2) gerichtete Schmerzensgeldklage dieser gegenüber mit Schriftsatz vom 14.12.2004 zurückgenommen hat, beantragt er nunmehr,
die Beklagten als ...