Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger macht Ansprüche gegen die Beklagte aus einem - streitigen - Diebstahlsfall geltend.
Der Kläger unterhielt bei der Beklagten seit dem 26.06.2008 einen Teilkaskoversicherungsvertrag mit einer Selbstbeteiligung von Euro 150,00 für einen Wohnwagenanhänger (Marke Fendt 490 TF Topas) mit dem amtlichen Kennzeichen ###### (auf den Versicherungsschein, Bl. 55 GA, Anlage zum Klägerschriftsatz vom 24.03.2011, wird verwiesen). Auf den Versicherungsvertrag fanden die AKB der Beklagten, Stand 01.04.2008, Anwendung (Bl. 58 ff. GA, Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 26.03.2011).
Besagten Wohnwagenanhänger hatte der Kläger bei einer Firma T GmbH in I Anfang Juni 2008 auf Grundlage eines verbindlichen Angebots vom 05.06.2008 (Bl. 68 f. EA) für einen Gesamtkaufpreis von Euro 15.530,00 erworben und über die B Finanz fremdfinanziert. Mit Schreiben vom 02.08.2010 erklärte sich die B Finanz damit einverstanden, dass der Kläger die hier streitgegenständlichen Ansprüche (dazu sogleich) im eigenen Namen geltend machen könne (Bl. 18 GA, Anlage zur Klageschrift).
Ob dem Kläger der Wohnwagenanhänger in der Nacht vom 03.07.2008 auf den 04.07.2008 gestohlen wurde, ist zwischen den Parteien streitig. Jedenfalls erstattete der Kläger am 04.07.2008 bei der Polizei in Köln Anzeige und erklärte, dass sein Wohnwagenanhänger in der Nacht gestohlen worden sein müsse.
Es wurde durch die Staatsanwaltschaft Köln ein Ermittlungsverfahren eingeleitet (beigezogene Ermittlungsakte, zunächst gegen Unbekannt - 80 UJs 280/08 -, später dann wegen des Verdachts eines Betruges gegen den Kläger persönlich - 80 Js 550/08 A -, wobei das Verfahren gegen den Kläger persönlich mit Verfügung vom 22.04.2009 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde).
Laut dem polizeilichen Sachbericht in der Ermittlungsakte (Bl. 2 f.) gab der Kläger an, er habe den Wohnwagen am Montag, dem 30.06.2008, auf dem Parkstreifen der T-Straße in Köln-A abgestellt. Dort befinde sich eine gebührenfreie Parkfläche und zwei Straßen weiter ein Kindergarten, in welchem er als Hausmeister ehrenamtlich tätig sei. In dem Kindergarten bewahre er Werkzeug auf und da er einiges am Wohnwagen habe ändern wollen, habe er den Wohnwagen in Kindergartennähe abgestellt.
Der Kläger meldete der Beklagten den Vorfall. Diese übersandte dem Kläger mit Schreiben vom 04.07.2008 (Anlage B2, Bl. 39 ff. GA) eine Schadenanzeige samt Belehrung über die Folgen falscher Angaben (Bl. 9 ff. GA, Anlage zur Klageschrift). In diesem Anschreiben (Anlage B2) bat die Beklagte um die Ausfüllung und Rückübersendung der Schadenanzeige und in Ziffer 7 um die Angabe des Wertes und des Anschaffungsdatums des Anhängers und um die Übersendung der "dazugehörenden Originalbelege". Der Kläger füllte die Schadenanzeige, die eine Belehrung nach § 28 VVG enthielt, aus und unterzeichnete diese unter Datumsangabe 08.07.2008. In der Schadenanzeige gab er bei der Frage nach dem entrichteten Kaufpreis "abzgl. Rabatte und Erstattungen" Euro 18.294,50 an. Zudem legte er eine Rechnung über den Erwerb des Wohnwagenanhängers bei, der sich über einen "Abgabepreis" von Euro 18.294,50 verhielt (Anlage B3, Bl. 42 GA) und übermittelte diese Unterlagen der Beklagten.
Zuvor hatte sich der Kläger an den Geschäftsführer der Verkäuferin, Herrn T, gewandt und ihn um Zusendung einer Rechnung für den Wohnwagenanhänger gebeten. Die Einzelheiten zu diesem Gespräch sind streitig. Der Zeuge T hatte daraufhin dem Kläger jedenfalls besagte Rechnung vom 30.06.2008 über den Betrag von Euro 18.294,50 brutto übersandt (Anlage B3).
Tatsächlich hatte der Kläger, wie ausgeführt, für den Wohnwagenanhänger Euro 15.530,00 gezahlt (wobei Euro 2.900,00 für die Inzahlunggabe seines alten Wohnwagens angerechnet wurden) und anlässlich des Kaufs auch eine entsprechende Rechnung erhalten (Rechnung vom 30.06.2008, Anlage B1, Bl. 38 GA), die er bei der Geltendmachung des vorliegenden Versicherungsfalles auch noch zur Verfügung hatte.
Die Beklagte gab ein Wertgutachten durch die J2 GmbH & Co. KG in Auftrag. Der Gutachter ermittelte einen Wiederbeschaffungswert des streitgegenständlichen Wohnwagens von Euro 15.400,00 (Gutachten vom 14.08.2008, Bl. 15 ff. GA, Anlage zur Klageschrift).
Unter dem Datum 31.07.2008 ließen sich die Bevollmächtigten des Klägers zwei Vollmachten ausfüllen, die erste zum Zweck der Einsicht in die staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakte, die zweite zunächst blanko. Mit Schreiben vom 21.08.2008 forderte dann der Kläger persönlich die Beklagte auf, bis zum 28.08.2008 die Restforderung der den gestohlenen Wohnwagenanhänger finanzierenden Bank zu begleichen (Bl. 46 EA). Nachdem eine Reaktion nicht erfolgte, legitimierten sich die Bevollmächtigten des Klägers mit der zweiten Vollmacht (Anlage B8, Bl. 51 GA) gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 29.08.2008 und for...