Nachgehend

OLG Köln (Urteil vom 16.02.2011; Aktenzeichen 11 U 144/10)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrages. Das streitgegenständliche Objekt befindet sich unter der Adresse F-Weg in Köln -A. In der Zeit von 2002 bis 2006 stand das Haus leer, wobei der Keller ungeschützt war und Regenwasser durch die Fensteröffnungen eindringen konnte. Die zum Garten hin gelegene Kelleraußen-wand war weder isoliert noch verputzt und der hierzu ausgehobene Arbeitsraum noch nicht wieder mit Erdreich gefüllt wor-den. Am 22.06.2006 erwarb die Beklagte das streitgegenständliche Haus im Wege der Zwangsversteigerung. Etwa ab Juli 2006 baute die Beklagte die fehlenden Fenster ein und begann mit der Trock-nung der Räume, wobei die Maßnahmen im Einzelnen zwischen den Parteien streitig sind.

Im März 2008 erfuhr der Kläger über das von ihm beauftragte Maklerbüro O Consulting e.K. von dem streitgegenständlichen Haus im F-Weg. Es fanden Besichtigungen des Hauses statt und Verhandlungen im Hinblick auf den späteren Kauf. Der Kläger ließ sich hierbei von der Firma O Consulting e.K. vertreten.

Am 30.04.2008 schlossen die Parteien einen notariellen Grundstückskaufvertrag bezüglich des Hauses F Weg vor dem Notar Dr. Z. In § 4 Abs. 2 und 3 des Vertrages heißt es:

"2.

Rechte des Käufers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. Dies gilt auch für alle Ansprüche auf Schadensersatz, es sei denn, der Verkäufer handelt vorsätzlich.

3.

Die Beteiligten wurden darüber belehrt, dass der Verkäufer sich auf einen Haftungsausschluss nicht berufen kann, wenn er einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Kaufobjekts übernommen hat. [...]"

Ab August 2008 waren feuchte Stellen an einer Kelleraußenwand zu sehen.

Mit Schreiben vom 29.08.2008 forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 05.09.2008 auf, die Kosten einer sachverständigen Begutachtung vorzulegen und eine Rückabwicklungs und Schadens-ersatzverpflichtung anzuerkennen. Dies ließ die Beklagte durch anwaltliches Schreiben vom 05.09.2008 zurückweisen. Der Kläger holte sodann auf eigene Kosten ein privates Sachverständigengutachten ein. Am 20.11.2008 erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte die Beklagte unter Fristsetzung zum 03.12.2008 zur Rückabwicklung des Vertrages auf. Mit gleicher Frist forderte der Kläger die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von insgesamt 38.558,70 € auf. Die Beklagte wies den Rücktritt und die Ansprüche zurück.

Mit dem Antrag zu 1) macht der Kläger die Rückzahlung des Kaufpreises und die angefallenen Kreditkosten geltend. Am 19.03.2008 und 31.03.2008 zahlte der Kläger an die O Consulting e.K. für die Vermittlung der streitgegenständlichen Kaufsache und deren Finanzierung insgesamt 10.014,09 €. Die Erstattung dieser Aufwendung verlangt er mit dem Antrag zu 2). Die gezahlte Grunderwerbsteuer von 5.000,00 € verlangt er mit seinem Antrag zu 3). Die Kosten für das Sachverständigengutachten von 500,69 € verlangt er mit seinem Antrag zu 4). Seine vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten macht er mit dem Antrag zu 5) geltend. Mit seinem Antrag zu 6) begehrt er Feststellung von Ersatzpflichten der Beklagten bzgl. weiterer Schäden, z.B. Vorfälligkeitsentschädigung.

Der Kläger behauptet, dass während der Besichtigungen keine Mängel am Haus erkennbar gewesen seien. Die erdgefüllten Außenwände seien unsachgemäß isoliert und bis etwa 1 m Wandhöhe und bis etwa 1 m in den Fußboden hinein deutlich durchnässt. Zur sachgerechten Mängelbeseitigung sei eine Ausschachtung rings um das Haus erforderlich. Die Nachbarn hätten die Beklagte unmittelbar nach ihrem Erwerb des Hauses auf die erforderliche Isolierung hingewiesen. Der Beklagten sei deswegen die mangelhafte Isolierung und die damit einhergehende Durchfeuchtung der erdbefüllten Außenwände bekannt gewesen.

Der Kläger beantragt,

  • 1.

    die Beklagte zu verurteilen, an ihn 286.052,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 276.122,00 € seit dem 03.12.2008 zu zahlen, Zug um Zug

    • a)

      gegen Rückauflassung des Grunsdtücks Gemarkung A, Flur X, Flurstück Y, Gebäude und Freifläche, F-Weg, Groß 331 m2

    • b)

      gegen Löschungsbewilligung der zu Gunsten der Kreissparkasse Köln eingetragenen Grundschuld in Höhe von 275.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 15% p.a.

    • c)

      gegen Zahlung einer Nutzungsentschädigung für jeden Monat des Besitzes des in Ziff. 1 a) bezeichneten Hausgrundstücks durch den Kläger in Höhe von 1.088,10 €;

  • 2.

    die Beklagte zu verurteilen, an ihn 10.014,09 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.12.2008 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Ansprüche auf Rückzahlung der vom Kläger an den Makler und Finanzvermittler O Consulting e.K. gezahlten Provision in Höhe von 10.014,09 €;

  • 3...

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