Entscheidungsstichwort (Thema)
Berufungsbeschwer bei Klagen auf Zustimmung zur Mieterhöhung
Orientierungssatz
(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)
Die Berufungsbeschwer bei Klagen auf Zustimmung zur Mieterhöhung ist (entgegen BVerfG, 1996-01-30, 1 BvR 2388/95, WuM 1996, 321) allein nach ZPO § 3 zu ermitteln. Das Interesse des jeweiligen Berufungsklägers ist mit dem 15fachen Monatsbetrag der begehrten Mieterhöhung zu bewerten.
Gründe
Die Berufung der Kläger v. 2. 4. 1997, mit der sie ihren erstinstanzlich gestellten Antrag, die Beklagte zur Zustimmung zu einer Mieterhöhung nach § 2 MHG zu verurteilen (ab 1. 11. 1996), in vollem Umfang weiterverfolgen, ist zwar form- und fristgerecht eingelegt und auch begründet worden, gleichwohl ist die Berufung im vorliegenden Fall unzulässig.
Es fehlt nämlich hinsichtlich des klägerischen Begehrens, mit dem die Zustimmung zu einer Mieterhöhung von 249,17 DM pro Monat auf 312,82 DM pro Monat, also um 63,65 DM pro Monat verlangt wird, an der gemäß § 511a Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderlichen Berufungsbeschwer von über 1500,- DM.
Die Berufungsbeschwer i. S. d. § 511a Abs. 1 Satz 1 ZPO ist bei Klagen auf Zustimmung zu einer Mieterhöhung gemäß § 2 MHG entgegen der vom BVerfG in einer Entscheidung vertretenen Auffassung (vgl. BVerfG WM 1996, 321f.) nicht nach § 9 ZPO, sondern allein - auch nach der gesetzlichen Änderung des § 9 ZPO - nach § 3 ZPO zu ermitteln, wobei das Interesse des jeweiligen Berufungsklägers bezüglich der begehrten Zustimmung zur Mieterhöhung oder aber deren Abweisung im Regelfall mit dem 15fachen Monatsbetrag der begehrten Mieterhöhung zu bewerten ist.
Die Kammer schließt sich dabei ausdrücklich den Entscheidungen der 1. Zivilkammer und der 12. Zivilkammer des LG Köln (vgl. dazu LG Köln WM 1996, 716f. Bes der 1. ZK v. 29. 8. 1996 sowie LG Köln WM 1997, 279 m. w. N. Beschl. der 12. ZK v. 21. 3. 1997 an, die im Ergebnis auch von den anderen Mietberufungskammern des LG Köln in nicht veröffentlichten Entscheidungen geteilt werden, und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die veröffentlichten Gründe der vorgenannten Entscheidungen.
Auch nach Auffassung der Kammer rechtfertigt es der Umstand, daß ein Vermieter bereits nach dem Ablauf eines Jahres ein neues Mieterhöhungsverlangen stellen kann, das 3 Monate später, also nach 15 Monaten, wirksam werden kann, die Bemessung der Berufungsbeschwer nach § 3 ZPO auf den 15fachen Mieterhöhungsbetrag (vgl. dazu auch zuletzt LG Bremen WM 1997, 334).
Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen beläuft sich im vorliegenden Fall die Berufungsbeschwer auf 954,75 DM (15 x 63,65 DM), so daß die erforderliche Berufungsbeschwer nicht gegeben ist.
Fundstellen
Haufe-Index 1732669 |
WuM 1998, 110 |